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Zentral-KODA-Sitzung am 27./28. September 2000 in Bonn

zur Zentral-KODA-Ordnung

 

Auf der Vorbereitungssitzung der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA am 26./27.9.2000 in Bonn wurde erneut die Frage nach der Beteiligung der Mitarbeiter im Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) behandelt. Berichtet wurde über die formelle Anhörung von Vertretern der Mitarbeiterseite Zentral-KODA (MAS) mit Vertretern des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) und der KZVK über eine Beteiligung von Vertretern der Mitarbeiter in den Gremien der KZVK. Anschließend wurde eine Stellungnahme an den VDD erarbeitet, in der das Ziel der völligen Parität in den Aufsichtsgremien der KZVK festgelegt wurde. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass ab 1.1.2001 sechs von der MAS vorgeschlagene Personen als Mitglieder in den 14-köpfigen Verwaltungsrat berufen werden.

Am 27./28.9. schloss sich die 3. Sitzung der ZK an. Neu begrüßt wurden als Vertreter der Mitarbeiter Martin Binsack aus der Region Bayern, für die Dienstgeber Horst Adam aus der Region NW.

 

1. Besetzung des Vermittlungsausschusses

Als Vorsitzender des Vermittlungsausschusses wurde auf Vorschlag der MAS Dr. Norbert Blüm, Minister a. D., als stellvertretender Vorsitzender auf Vorschlag der Dienstgeber Prof. Dr. Paul Kirchhoff, Richter am Bundesverfassungsgericht, gewählt. Als Beisitzer im erweiterten Vermittlungsausschuss wurden für die Mitarbeiterseite Hans Reich aus Augsburg, als Stellvertreter Wolfgang Becker-Freyseng aus München, für die Dienstgeberseite Reinhold Coutelle aus Essen, als seine Stellvertreterin Frau Dr. Gisela Lauer aus Trier gewählt. Damit ist die Besetzung des Vermittlungsausschusses abgeschlossen, da die ordentlichen Beisitzer bereits auf der 2. Sitzung benannt worden sind.

 

2. Bericht aus dem Ausschuss "Rechtsfolgen bei Arbeitgeberwechsel"

Der auf der 2. Sitzung eingerichtete Ausschuss berichtete über seine bisherige Arbeit. Bis 14.11.2000 wird von den Ordinariaten eine Stellungnahme zum derzeitigen Ist-Stand abgefragt; anschließend soll anhand der gesichteten Stoffsammlung eine Analyse vorgenommen werden. Auf eine der nächsten Sitzungen soll dann ggf. über notwendige Beschlussvorlagen entschieden werden.

 

3. Geschäftsordnung

Einige inhaltliche Präzisierungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung wurden einstimmig beschlossen.

 

4. Rechtsfolgen bei Arbeitgeberwechsel mit verschiedenen Versorgungssystemen

Der Bereich der betrieblichen Altersversorgung gerät wegen der derzeit geführten Diskussion um die Zukunft des Rentensystems immer mehr in den Blickpunkt. Die Mitarbeiterseite wies in diesem Zusammenhang auf Nachteile hin, die Mitarbeitern bei einem Arbeitgeberwechsel entstehen können, wenn unterschiedliche betriebliche Altersversorgungssysteme angewendet werden. Da die Regelung dieses Bereiches in die Beschlusskompetenz der ZK fällt, wurde von Mitarbeiterseite ein Antrag eingebracht, der diese Nachteile generell verhindern soll. Wegen der Komplexität und Vielschichtigkeit der Thematik wurde die Behandlung des Antrags einer Arbeitsgruppe (AG) zugewiesen, wobei die Arbeitsgruppe auch die mit weiteren Zusatzversorgungsthemen zusammenhängenden Fragen behandeln soll.

Als Mitglieder der Arbeitsgruppe wurden für die Mitarbeiterseite

Dr. Joachim Eder,
Bernward Ester,
Georg Grädler und
Hans Josef Haberstroh benannt,

für die Dienstgeber

Dr. Rainer Brockhoff,
Werner Heer,
Thomas Lorey und
Bernhard Simon.

 

5. Kündigungsschutz bei betriebsbedingten Kündigungen

Die MAS brachte den Antrag ein, den für die Beschlussfassung in dieser Materie zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen durch die ZK die Empfehlung zu geben, den Kündigungsschutz bei betriebsbedingten Kündigungen zu ver- bessern. Die Vorschriften des ersten Abschnitts des staatlichen Kündigungsschutzgesetzes sollten deshalb in ihrer jeweiligen Fassung unabhängig von der Zahl der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeitern angewendet werden, wenn einem Mitarbeiter aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt wird.

Dieser Antrag erhielt keine Mehrheit. Die Mitarbeiterseite erreichte jedoch, dass ein Vermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens entscheidet die ZK über den unterbreiteten Vermittlungsvorschlag.

 

7. Abschluss eines Personalüberleitungsvertrages

Mit Hinweis auf die Beschlusskompetenz der ZK in dieser Materie wurde von Mitarbeiterseite der Antrag eingebracht, einen die Mitarbeiter schützenden Personalüberleitungsvertrag abzuschließen, wenn kirchliche Einrichtungen von einem kirchlichen Träger zu einem anderen kirchlichen Träger übergeleitet werden. In der Diskussion konnte Einigkeit darüber erzielt werden, den Antrag in modifizierter allgemeiner Form der Arbeitsgruppe "Rechtsfolgen bei Arbeitgeberwechsel" zu übertragen. 


v.i.S.d.P.: Dr. Joachim Eder, Von-Thun-Str. 12, 94127 Neuburg; E-mail: achimeder@t-online.de

Redaktion: Dr. Günter R. Clausen, Dr. Joachim Eder, Bernhard Ester, Georg Grädler, Josef Taudte