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MAV-Kosten: Kinderbetreuung

 

Thema: Betriebsrat, Teilzeit, Kinderbetreuungskosten
Gericht: Hessisches LAG
AZ: 4/12 TaBV 146/96
Fundstelle: DJV-Datenbank Juri 10472

Leitsatz

  1. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten des Betriebsrates gehören auch die persönlichen Aufwendungen eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes, soweit diese durch die Durchführung von Betriebsaufgaben und in Ausübung des Amtes als Betriebsratsmitglied entstanden sind und notwendig waren.
  2. Zu diesen Kosten gehören auch die Kinderbetreuungskosten eines teilzeitbeschäftigen Gesamtbetriebsratsmitgliedes, das an einer ganztägigen Sitzung eines Gesamtbetriebsrates teilgenommen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu betreuenden Kinder 9, 10, 4 und 5 Jahre sind.
  3. Es ist unerheblich, dass die Klägerin im Fall von Überstunden die Kinderbetreuungskosten hätte alleine tragen müssen.
  4. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat mit der Vereinbarung von Teilzeitarbeit deutlich zu verstehen gegeben, dass er dem Arbeitgeber nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen will.
  5. Der Gesamtbetriebsrat durfte seine Sitzung in Frankfurt stattfinden lassen, da sich an diesem Ort der Firmensitz befindet und dort der Gesamtbetriebsratsvorsitzende beschäftigt ist.
  6. Stehen hinter der Teilzeitvereinbarung familiäre Gründe, wird sich regelmäßig die Heranziehung von Überstunden als unbillig i. S. d. § 315 BGB erweisen.