MAV-Kosten: Kinderbetreuung
Thema: Betriebsrat, Teilzeit, Kinderbetreuungskosten
Gericht: Hessisches LAG
AZ: 4/12 TaBV 146/96
Fundstelle: DJV-Datenbank Juri 10472
Leitsatz
- Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten des Betriebsrates gehören
auch die persönlichen Aufwendungen eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes,
soweit diese durch die Durchführung von Betriebsaufgaben und
in Ausübung des Amtes als Betriebsratsmitglied entstanden sind
und
notwendig waren.
- Zu diesen Kosten gehören auch die Kinderbetreuungskosten eines
teilzeitbeschäftigen Gesamtbetriebsratsmitgliedes, das an einer
ganztägigen Sitzung eines Gesamtbetriebsrates teilgenommen hat.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu betreuenden Kinder 9, 10, 4
und 5 Jahre sind.
- Es ist unerheblich, dass die Klägerin im Fall von Überstunden
die Kinderbetreuungskosten hätte alleine tragen müssen.
- Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat mit der Vereinbarung
von Teilzeitarbeit deutlich zu verstehen gegeben, dass er dem Arbeitgeber
nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen will.
- Der Gesamtbetriebsrat durfte seine Sitzung in Frankfurt stattfinden
lassen, da sich an diesem Ort der Firmensitz befindet und dort der
Gesamtbetriebsratsvorsitzende beschäftigt ist.
- Stehen hinter der Teilzeitvereinbarung familiäre Gründe,
wird sich regelmäßig die Heranziehung von Überstunden
als unbillig i. S. d. § 315 BGB erweisen.
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