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Die Sache mit dem Beschluss ...

Ist es Ihnen auch schon so gegangen? Da sitzt die MAV in trauter Eintracht, zu vielen Punkten nickt man einvernehmlich mit dem Kopf. Doch plötzlich kommt ein Thema auf, an dem die Meinungen auseinandergehen - es wird diskutiert und beraten, aber die unterschiedlichen Positionen bleiben bestehen.

Ein Beschluss muss also her. Ein Antrag wird formuliert, und man schreitet zur Abstimmung.

Es gibt JA-Stimmen, NEIN-Stimmen - und es gibt Enthaltungen.
Und sehr schnell kommen manche ins Schleudern, wenn z. B. in einem siebenköpfigen Gremium die Abstimmung drei JA-Stimmen, zwei NEIN-Stimmen und zwei Enthaltungen ergibt?

Zunächst einmal: Die MAV trifft ihre Entscheidungen als Kollektivorgan durch Beschluss. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die MAV auch beschlussfähig ist; dazu müssen mehr als die Hälfte der MAV-Mitglieder anwesend sein und auch an der Beschlussfassung teilnehmen.
Des weiteren können Beschlüsse natürlich nur auf ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen gefasst werden, dies setzt die ordnungsgemäße Ladung unter rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung voraus.

Gemäß 14 Abs. 5 MAVO beschließt die MAV mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist also die Mehrheit der Stimmen gefordert.
Wenn wir bei dem o. g. Beispiel (drei JA-Stimmen, zwei NEIN-Stimmen und zwei Enthaltungen) bleiben: da die Mehrheit der teilnehmenden MAV-Mitglieder für den Antrag stimmen muss, wirken sich die Stimmenthaltungen von MAV-Mitgliedern als NEIN-Stimmen aus; damit wäre der Antrag abgelehnt (nur drei JA-Stimmen von insgesamt sieben Stimmen, damit keine Stimmenmehrheit).

Doch - war das so beabsichtigt? Wollten die zwei MAV-Mitglieder durch ihre Stimmenthaltung tatsächlich ihre Ablehnung ausdrücken? Sicher nicht, denn dann hätten sie ja gleich mit NEIN stimmen können.

Aus dieser unbefriedigenden Situation gibt es einen Ausweg: derjenige, der sich tatsächlich enthalten will, sollte ausdrücklich erklären, an der Beschlussfassung nicht teilzunehmen.

Dann bleiben diese MAV-Mitglieder bei der Berechnung der Stimmenmehrheit unberücksichtigt; die erklärte Nichtteilnahme wird nicht als Gegenstimme gezählt.

Um bei unserem Beispiel zu bleiben: Hätten die beiden MAV-Mitglieder statt sich zu enthalten, ihre Nichtteilnahme erklärt, so wäre die MAV mit fünf Abstimmenden beschlussfähig gewesen und der Antrag wäre mit drei zu zwei Stimmen angenommen gewesen.

Tja, Deine Rede sei JA JA, NEIN NEIN; alles andere ist von Übel! Fazit: wenn wirklich Stimmenthaltung gemeint ist, sollte die Nichtteilnahme an der Abstimmung erklärt werden!

Unser Vorschlag für MAV-Vorsitzende: weisen Sie Ihre MAV auf diese Problematik hin und fragen bei Beschlüssen Zustimmung, Ablehnung , Nichtteilnahme und Stimmenthaltung ab!