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Regelungen gemäß § 55 MAVO

(vor dem 01.07.2005 § 48 MAVO)

§ 55 Besondere Regelungen

Das Bischöfliche Ordinariat kann besondere Regelungen treffen, wenn dies aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen zweckmäßig ist (z. B. für Gesamtmitarbeitervertretungen, Sondervertretungen). Im übrigen kann durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarungen das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von dieser Ordnung geregelt werden.