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Bildung der Caritasregionalstellen: Regelung gemäß § 55 MAVO zu MAV-Wahlen und Bestandswahrung von DiAG-Vorstand und MAVO-Schlichtungsstelle

In Kraft gesetzt am 03.07.1996 

 

1. Auf Antrag des Caritasverbandes der Diözese vom 2.7.1996 und im Einvernehmen mit der DiAG-MAV für den Caritasbereich:

Der Diözesancaritasverband wird ermächtigt, mit sofortiger Wirkung das Verfahren zur Durchführung der Mitarbeitervertretungswahlen nach den §§ 9 bis 12 MAVO in den neu zu bildenden Caritasregionalstellen einzuleiten.

2. Auf Antrag der DiAG-MAV Caritasbereich vom 2.4./21.5.1996 im Einverständnis mit dem Diözesancaritasverband:

a) DiAG-Vorstandsmitglieder, Ausnahme von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Regelung über die Zusammensetzung und Bildung der Organe der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen für den Caritasbereich vom 7.9.1988, i.d.F. der Änderung vom 10.1.1991:
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die nach den Neuwahlen keiner Mitarbeitervertretung mehr angehören, läuft bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft (April 1998). Die DiAG-MAV für den Caritasbereich wird gebeten, die betroffenen Vorstandsmitglieder dem Bischöflichen Ordinariat zu gegebener Zeit zu benennen.

b) Beisitzerin der Schlichtungsstelle, Frau Barbara Schmid; Ausnahme von § 40 Abs. 3 und 6 MAVO.
Für den Fall, daß Frau Barbara Schmid aufgrund der Neuwahl keiner Mitarbeitervertretung mehr angehört, verbleibt sie in dieser Funktion bis zum Ende der Amtszeit der Schlichtungsstelle (31.12.1998). Die DiAG-MAV für den Caritasbereich wird nach Abschluß der MAV-Wahlen um Mitteilung gebeten, ob Frau Schmid einer MAV wiederum angehört oder nicht.