Anlage 18: Ordnung für nebenberuflich
und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter
Nach
Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 19.02.2009 tritt die Anlage
18 zum 31.10.2009 außer Kraft.
Die Bundeskommission hat nicht innerhalb eines
Monats nach dem Beschluss des Vermittlungsausschusses dessen Spruch
mit der Mehrheit ihrer Mitglieder durch einen eigenen Beschluss ersetzt.
Daher entfaltet der Spruch des Vermittlungsausschusses nun seine Wirkung und
ist gemäß § 15 Abs. 5 S. 9 und 10 i.V.m. § 18 AK-Ordnung
in Kraft zu setzen.
Anmerkungen:
Bitte beachten! Anlage 18 zu den AVR ist nicht
mehr anwendbar!
Die Inhalte der Anlage 18 sind durch die Rechtsprechung des EuGH und
auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht
mehr anwendbar.
Kircheneigene Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
noch möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.
Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige
Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte
Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit
an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
entspricht.
Das
AK-Magazin Nr. 33 Juni 2009:
Abschaffung der Anlage
18 AVR zum 31. Oktober 2009 - eine Arbeitshilfe für MAVen und
betroffene Mitarbeiter/-innen
Hinweis:
Auswirkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die AVR
Anlage 18 - Geringfügig Beschäftigte
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter gemäß §
2 Abs. 2 Satz 2 AVR, die im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung
des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt
sind.
(2) entfällt
§ 2 Eingruppierung
(1) Der Mitarbeiter ist in einer Vergütungsgruppe nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR eingruppiert.
(2) Während einer Beschäftigung nach dieser Ordnung finden
die Bestimmungen über einen Bewährungsaufstieg und einen Tätigkeitsaufstieg
keine Anwendung.
§ 3 Vergütung
(1) Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung nach Art und Umfang
seiner Tätigkeit, die sich aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag
und der Zulage (Anlage 10 zu den AVR) nach der für vollbeschäftigte
Mitarbeiter geltenden Vergütungstabelle errechnet. Die Bestimmungen
des Abschnittes III und des Abschnittes V der Anlage 1 zu den AVR finden
entsprechende Anwendung. Der Mitarbeiter, der das Eingangsalter seiner
Vergütungsgruppe (Stufe 1) noch nicht erreicht hat, erhält
eine Vergütung, die sich nach Abschnitt IV (Grundvergütung
der Mitarbeiter ab vollendetem 18. Lebensjahr bis zur Erreichung des
Eingangsalters) bzw. Abschnitt VI (Gesamtvergütung der Mitarbeiter
vor dem vollendeten 18. Lebensjahr) der Anlage 1 zu den AVR errechnet.
(2) Ist auf Antrag des Mitarbeiters die pauschalierte Lohnsteuer gemäß
§ 40a Einkommensteuergesetz durch den Dienstgeber abzuführen,
so kann die Bruttovergütung gemäß Absatz 1 um die vom
Dienstgeber zu tragende Steuer gekürzt werden.
(3) Im ausdrücklichen Einvernehmen und nach Belehrung über
die sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgen
sowie über das Widerrufsrecht kann
a) eine von Absatz 1 abweichende geringere Vergütung vereinbart
werden,
b) von den Regelungen über die Gewährung von Zulagen, Zeitzuschlägen
und Weihnachtszuwendungen einzelvertraglich abgewichen werden.
Diese abweichenden Vereinbarungen können vom Mitarbeiter widerrufen
werden.
Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluß eines
Kalendervierteljahres.
(4) Für die Berechnung und Fälligkeit der Vergütung
gilt Abschnitt X (Zusatzbestimmungen zu den Bezügen) der Anlage
1 zu den AVR entsprechend.
§ 4 Zulagen
Neben der Vergütung werden dem Mitarbeiter die für vergleichbare
vollbeschäftigte Mitarbeiter zu gewährenden Zulagen anteilmäßig
gezahlt.
§ 5 Zeitzuschläge
(1) Der Mitarbeiter erhält neben seiner Vergütung Zeitzuschläge.
Sie betragen je Stunde
a) für Arbeit an Sonntagen (0.00 Uhr-24.00 Uhr) 25 v.H.
b) für Arbeit
aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, ohne
Freizeitausgleich 135 v.H.
bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, bei
Freizeitausgleich 35 v.H.
cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50
v.H.
dd) am Ostersonntag und am Pfingstsonntag 35 v.H.
der Stundenvergütung.
c) Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 EUR.
d) für Arbeiten an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00
Uhr; bei Wechselschichtarbeit bis zum Beginn der dienstplanmäßigen
bzw. betriebsüblichen Nachtschicht 0,64 EUR.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1
Satz 2 Buchst. a, b und d wird nur jeweils der höchste Zeitzuschlag
gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. c und d wird nicht gezahlt
neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits
eine entsprechende Leistung enthalten ist.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden
Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der
Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich
einer etwaigen Wartezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge
nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a bis d gezahlt. Die Unterabsätze
1 und 2 bleiben unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. c wird nicht gezahlt für
Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden
geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für
die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld
bezahlt wird.
(3) Die Stundenvergütung ergibt sich aus § 2 der Anlage 6a
zu den AVR.
(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich
der Stundenvergütung nach Absatz 3 aufgrund einer einzelvertraglichen
Regelung, die schriftlich abzufassen ist, oder einer betrieblichen Vereinbarung
pauschaliert werden.
(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. a, b und d gilt nicht für Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 1 bis 4b der Dienststellen, in denen Anhang
C der AVR Anwendung findet; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst.
c beträgt 0,38 EUR je Stunde. Für die bei diesen Dienststellen
beschäftigten Mitarbeiter gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. a und b
mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 EUR je Stunde
beträgt.
§ 6 Weihnachtszuwendung
Der Mitarbeiter erhält eine Weihnachtszuwendung entsprechend den
Bestimmungen des Abschnitts XIV der Anlage 1 zu den AVR. Hat die dienstvertraglich
vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in dem maßgebenden
Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters
betragen, erhöht sich die Weihnachtszuwendung statt um den Betrag
nach Abschnitt XIV Abs. d Unterabs. 4 der Anlage 1 zu den AVR um den
Anteil des Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit
entspricht.
§ 7 Krankenbezüge
(1) Dem Mitarbeiter werden im Falle einer durch Unfall oder Krankheit
verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge für die
Dauer bis zu 6 Wochen gewährt, es sei denn, dass er sich die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig zugezogen hat.
(2) Krankenbezüge werden nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses
hinaus gewährt.
(3) Als Krankenbezüge erhält der Mitarbeiter die Vergütung
einschließlich der Zulagen und Zeitzuschläge nach Maßgabe
des § 2 der Anlage 14 zu den AVR sinngemäß.
(4) Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 findet Anwendung.
§ 8 Erholungsurlaub
(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub.
Der Urlaub beträgt jährlich 26 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen
wöchentlich und 31 Arbeitstage bei 6 Arbeitstagen wöchentlich.
(2) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig
oder betriebsüblich zu arbeiten hätte. Ist die durchschnittliche
regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig
im Durchschnitt des Kalenderjahres auf weniger als fünf Tage in
der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden
zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Kalenderjahr um 1/260 des Urlaubs
nach Absatz 1 Satz 2. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein
Bruchteil eines Urlaubstages von mindestens einem halben Tag, so wird
auf einen vollen Tag aufgerundet.
(3) Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die
Vergütung einschließlich der Zulagen und Zeitzuschläge
nach Maßgabe des § 2 der Anlage 14 zu den AVR.
(4) § 1 der Anlage 14 zu den AVR findet Anwendung; im übrigen
gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
§ 9 Kündigung
(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können
von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber
und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses
einen Monat zum Monatsschluß. Darüber hinaus beträgt
die Kündigungsfrist für den Dienstgeber und den Mitarbeiter
nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber
von
a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen
b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate
c) von mindestens acht Jahren 4 Monate
d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate
e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
(3) Für die außerordentliche, fristlose Kündigung gilt
§ 16 Abs. 1 AT. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach Ablauf der
Probezeit ( § 7 Abs. 4 AT), soll er in dem Kündigungsschreiben
den Kündigungsgrund angeben.
§ 10 Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Vereinbarung
Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit
durch Auflösungsvertrag beendet werden.
§ 11 Mindestdauer, zeitliche
Lage der Arbeitszeit
(1) Abweichend von § 4 Beschäftigungsförderungsgesetz
gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Vereinbaren Dienstgeber und Mitarbeiter, dass der Mitarbeiter seine
Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, so ist
für einen bestimmten Zeitraum (Woche, Monat oder drei Monate) eine
bestimmte Mindestzahl von Arbeitsstunden vertraglich festzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat dem Mitarbeiter die zeitliche Lage der Arbeitszeit
(Anfang und Ende) so früh wie möglich mitzuteilen.
§ 12 Arbeitsplatzteilung
(1) Vereinbart der Dienstgeber mit zwei oder mehr Mitarbeitern, dass
diese sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung),
so ist er beim Abschluß des Dienstvertrages für den Mitarbeiter
vorab berechtigt, die in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Mitarbeiter
für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur
Vertretung des anderen Mitarbeiters dienstvertraglich zu verpflichten.
Der Mitarbeiter ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm
im Einzelfall zumutbar ist.
(2) Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Beschäftigungsförderungsgesetz
sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Mitarbeitern auf
bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln,
ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatz 1 oder des §
5 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vorliegt.
§ 13 Anwendung sonstiger Bestimmungen
Für Dienstverhältnisse nach dieser Ordnung gelten im übrigen
die folgenden Bestimmungen sinngemäß:
1. Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft ( § 1 AT AVR)
2. Allgemeine Dienstpflichten ( § 4 AT AVR)
3. Besondere Dienstpflichten ( § 5 AT AVR)
4. Personalakten ( § 6 AT AVR)
5. Einstellung (§ 7 AT AVR)
6. Ärztliche Untersuchungen (§ 8 AT AVR)
7. Arbeitsversäumnis ( § 9b AT AVR)
8. Dienstbefreiung ( § 10 AT AVR)
9. Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit
( § 18 AT AVR)
10. Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses ( § 19
AVR mit Ausnahme der Altersgrenze im Absatz 4 letzter Satz)
11. Zeugnisse ( § 20 AT AVR)
12. Dienstkleidung, Schutzkleidung (§ 21 AT AVR)
13. Schlichtungsverfahren (§ 22 AT AVR)
14. Ausschlussfrist (§ 23 AT AVR)
15. Sachbezüge (Abschn. IX der Anlage 1 zu den AT AVR)
16. Werkdienstwohnungen (Abschn. IXa der Anlage 1 zu den AT AVR)
17. Anzeige- und Nachweispflichten (Abschnitt XII a der Anlage 1
zu den AVR), Forderungsübergang bei Dritthaftung (Abschnitt XII
b der Anlage 1 zu den AVR)
18. Regelmäßige Arbeitszeit (§ 1 der Anlage 5 zu
den AT AVR)
19. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ( §§ 7 bis
9 der Anlage 5 zu den AT AVR)
20. Reisekosten (Anlage 13a zu den AT AVR)
21. Sonderurlaub ( § 10 der Anlage 14 zu den AT AVR)