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Auswirkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf die AVR - Geringfügig Beschäftigte - Anlage 18

AVR Anlage 18 tritt zum 31.10.2009 außer Kraft. Siehe dazu das AK-Magazin Nr. 33 Juni 2009: Abschaffung der Anlage 18 AVR
zum 31. Oktober 2009 - eine Arbeitshilfe für MAVen und betroffene Mitarbeiter/-innen sowie die Handlungshilfe der Autoren des AVR-Kompendiums "Die AVR von A bis Z"

Die Anlage 18 zu den AVR trat mit Wirkung ab 1. November 2009 ohne bundesweit einheitliche Nachfolgeregelung außer Kraft. Damit hat sich das Entgelt geringfügiger Beschäftigter am Bruttolohn vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu orientieren. Das kann dazu führen, dass der geringfügig Beschäftigte wegen der sozial- und steuerrechtlichen Privilegierung einen höheren Nettolohn erhält als der vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Dies ist aber hinzunehmen, da die vom Arbeitgeber zu erbringende Gegenleistung für die Arbeit in der Zahlung von Bruttoentgelten besteht.
Es wurden allerdings in verschiedenen (Erz-)Bistümern durch Alleinentscheidungen der (Erz-)Bischöfe Sonderregelungen in Kraft gesetzt; diese Vorgehensweisen wurden kritisiert und die Inhalte der Regelungen sind umstritten.

pfeil Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen vom 14.10.2009

pfeilFormulierungsvorschläge zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche gemäß § 23 AVR


sprengstoff   Zu den Sonderregelungen einzelner (Erz-)Bistümer:
Berlin, Hamburg, Hildesheim, Osnabrück, Münster/Oldenburg, Trier: AVR § 24 AVR AT,
Aachen, Essen, Köln, Limburg, Münster, Paderborn: AVR Anlage 1 Abschn. IIa, Anlage 1 Abschn XIV, Anlage 14, Anlage 1c
Freiburg, Rottenburg-Stuttgart: AVR Anlage 4

Hinweis: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht - also die vom Staat gewährte Regelungsbefugnis eigenes Arbeitsrecht zu setzen - gilt nur "im Rahmen der für alle geltenden Gesetze". Das TzBfG und das AGG sind als Bundesgesetze allgemein gültig und die Kirchen haben hier keine eigenständige Regelungsbefugnis. Damit sind aus staatsrechtlicher Sicht diese Regelungen nicht zulässig und daher nichtig.
Dies rechtswirksam festzustellen obliegt aber den staatlichen Gerichten, und diese können nur von den Betroffenen selbst angerufen werden. Der innerkirchliche Rechtsweg ist nicht zielführend, da die kirchlichen Arbeitsgerichte an das bischöflich gesetzte Kirchenrecht gebunden sind und eine Möglichkeit zur Normenkontrolle ausgeschlossen ist.


Siehe auch
AK-Dienstgebergymnastik 2002
AVR Anlage 18 im Jahr 2004
Tiefe Trauer zum Ableben der Anlage 18

 

elftes gebot

 

Siehe auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 31.01.2006:
Abgesenkte Vergütung ist rechtswidrig

Siehe auch BAG-Urteil vom 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 -
Zeiten geringfügiger Beschäftigung sind auf die Beschäftigungszeit iSd. BAT anzurechnen

Siehe auch BAG Urteile 25.4.2001 - 5 AZR 368/99, 12.6.1996 - 5 AZR 960/94, 15.11.1990 - 8 AZR 283/89, 24.5.2000 - 10 AZR 629/99
Neben dem Anspruch auf Bezahlung der Vergütungsdifferenz nach § 612 Absatz 2 BGB tritt nach der Rechtsprechung des BAG noch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 2 BGB. "Der zu ersetzende Schaden besteht in der Unterbezahlung der Klägerin im Vergleich zu Vollzeitkräften." Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz 2 BGB unterliegt nicht der tariflichen Ausschlussfrist.

Siehe auch SV 6/2003 Speyer vom 30.10.2003:
Der Ausschluss geringfügig Beschäftigter aus den Bestimmungen über einen Bewährungsaufstieg verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.


Die Inhalte der Anlage 18 sind durch die Rechtsprechung des EuGH und auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Nebentätigkeit ausüben, nicht mehr anwendbar. Kircheneigene Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz noch möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.

Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Daraus ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgende wesentliche Veränderungen (gelten sofort ab 01.01.2001!):

Anspruch auf Bewährungsaufstieg

keine Absenkung der Vergütungen gemäß AVR Anlage 18 § 3 Abs. 3

Anspruch auf Urlaubsgeld

Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß Anlage 14 zu den AVR

Sonderregelungen zur Arbeitszeit gemäß AVR Anlage 18 § 11 sind ungültig, es gelten die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

Anspruch auf Übergangsgeld, Jubiläumszuwendung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Geburtsbeihilfe

Anspruch auf Zusatzversorgung / Betriebsrente.

Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und achten Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Wichtig: Neben dem Anspruch auf Bezahlung der Vergütungsdifferenz nach § 612 Absatz 2 BGB tritt nach der Rechtsprechung des BAG noch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 2 BGB.
„Der zu ersetzende Schaden besteht in der Unterbezahlung der Klägerin im Vergleich zu Vollzeitkräften.“
Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz 2 BGB unterliegt nicht der tariflichen Ausschlussfrist.

 

Anmerkung 1:

Die Diözesanverwaltung der Diözese Rottenburg-Stuttgart stellt sicher, dass geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang gewþhrt wird, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschþftigten Arbeitnehmers entspricht; damit entfallen alle Vergütungsabsenkungen (Stundenvergütungen) und die betroffenen Mitarbeiter werden korrekt eingruppiert.
Diese Entscheidung fiel auch auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 26.04.2001 (Az.: 1-0341.1/8/1-0351.1-03/3, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 18/2001 vom 14.05.2001), durch die die Umsetzung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wie zuvor bereits in Bayern rückwirkend zum 01.01.2001 gewährleistet wird.

Anmerkung 2:

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hatte mit Schreiben vom 12.01.2001 (25-P 2100/26-35/76-206) und vom 12.03.2001 (25-P2100-58/65-11794) an alle anderen Staatsministerien, an die Staatskanzlei, an den Bayerischen Obersten Rechnungshof und an den Bayerischen Landtag darauf hingewiesen, dass geringfügig beschäftigte Angestellte, die nicht unter den Geltungsbereich des BAT fallen, nun gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfg einen gesetzlichen Anspruch auf die anteilige BAT-Vergütung einschließlich ergänzender Leistungen (Weihnachtzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen etc.) haben.