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AK-Magazin Nr. 18 - September 2001


Aufregung um die Zusatzversorgung:

Die Vertreibung aus dem Ruhestands - Paradies

Erstes Kapitel

Die Lage

Den kommunalen und staatlichen Versorgungskassen geht es schlecht. Vor allem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Das hat sich in letzter Zeit herumgesprochen. Die Privatisierung und Ausgliederung von Diensten, Personalabbau und andere politische Entscheidungen haben die Kalkulationsgrundlage der Kassen gründlich durcheinandergebracht. Denn Personalabbau bedeutet Verlust von Umlage- (=Beitrags-) -zahlern bei bleibenden Versorgungsansprüchen. Einem Heer von Anspruchsberechtigten stehen daher immer weniger Umlagezahler gegenüber. D.h. dem Umlagesystem versiegt der Geldzufluss, während der Abfluss ständig zunimmt.

Seit Juni 2001 herrscht auch in vielen kirchlichen Einrichtungen eine Aufregung, als wäre der Fuchs in einen Hühnerstall eingebrochen. Der Grund: Die kirchliche Zusatzversorgungskasse Köln (KZVK) hat anlässlich einer Fachtagung der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes eine Bombe platzen lassen: Die Vorstandsvorsitzende Gabriele Bossmann höchstpersönlich verkündete, aus dem System der bisherigen Zusatzversorgung aussteigen zu wollen. Das AK-Magazin veröffentlicht hier in zusammengefasster und leicht veränderter Form die Artikel aus den BAG-MAV-Infos Nr. 56, 57 und 58 über die Hintergründe und Folgen dieses Vorhabens.

 

Die Gesamtversorgung

Allen Zusatzversorgungskassen gemeinsam ist das System der Gesamtversorgung. Es ist den Versorgungsbezügen der Beamten nachgebildet. Beamte erhalten im Ruhestand als Pension einen bestimmten Prozentsatz ihrer letzten Nettobezüge. Dieses Prinzip wurde auf die staatlichen und kommunalen Angestellten übertragen. Vereinfacht dargestellt funktioniert es folgendermaßen:

Abhängig von der Dauer der im öffentlichen Dienst verbrachten Zeit (="Gesamtversorgungsfähige Zeit") und dem in den letzten drei Kalenderjahren erzielten Entgelt ("Gesamtversorgungsfähiges Entgelt") wird ein fiktiver Anspruch auf eine "Gesamtversorgung" errechnet. Auf diesen Anspruch werden andere Renten- und Versorgungsleistungen (z.B. von der BfA oder LVA) angerechnet. Eine verbleibende Differenz zur errechneten Gesamtversorgung gleicht die "Versorgungsrente" in Mark und Pfennig aus.

Mit diesem System können derzeit bei 40-jähriger Tätigkeit im öffentlichen bzw. kirchlichen Dienst noch maximal 91,75 % des letzten Nettoeinkommens als Gesamtversorgung erreicht werden.

In den 70er Jahren haben die Kirchen für ihre Angestellten dieses System der Zusatzversorgung übernommen und dafür sogar eigene Zusatzversorgungskassen eingerichtet. Eine davon ist die KZVK. Alle Zusatzversorgungskassen sind untereinander "kompatibel". Sie bieten identische (meist tarifvertraglich vereinbarte) Leistungen. So können bei einer Kasse erworbene Ansprüche meist problemlos auf eine andere Zusatzversorgungskasse übertragen werden. Das nennt man dann "Überleitfähigkeit" der Ansprüche.

Doch nicht alle MitarbeiterInnen im Bereich der Katholischen Kirche sind bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln versichert. So sind Teile der Mitarbeiterschaft in baden-württembergischen oder bayerischen Bistümern bei kommunalen oder Landesversorgungskassen versichert. Und diese Kassen teilen nur begrenzt die finanzielle Misere der VBL.

Sie teilen jedoch die ungünstige demografische Entwicklung (weniger Beitragszahler bei mehr immer älter werdenden VersorgungsrentnerInnen). Zusätzlich wirken sich auch systemimmanente Faktoren ungünstig auf die Finanzlage aller Kassen aus (was für die Versorgungsempfänger natürlich günstig im Sinne höherer Versorgungsbezüge ist!!).

Wegen der Nettobezogenheit der Zusatzrente bestehen z.B. folgende Zusammenhänge:

  • Steigt die Beamtenversorgung, steigt auch die Zusatzrente,

  • sinkt die Sozialversicherungsrente, steigt dagegen die Zusatzrente,

  • sinkt die Lohnsteuer, steigt ebenfalls die Zusatzrente,

  • sinkt der Rentenbeitrag, steigt die Zusatzrente wiederum.

Kurzum: Die Ausgaben durch die Zusatzrenten steigen und steigen - die Beitragseinnahmen jedoch gehen kontinuierlich zurück. Man kann sich vorstellen, dass alle Ansprüche aus so einem System bei den ständigen Änderungen auch ständig neu berechnet werden müssen, also einen extrem hohen Verwaltungsaufwand produziert.

Oder anders ausgedrückt: Es ist inzwischen so kompliziert und unübersichtlich geworden, dass es schon fast verfassungswidrig ist. Die Folge:

Höchstrichterliche Urteile

Zum demografischen Unglück (der Kassen - nicht der Rentner!) kommt daher auch noch das Pech mit dem Bundesverfassungsgericht dazu, das die Kassen kräftig geprügelt und ihnen einige Nüsse zu knacken gegeben hat. Und zwar:

• Es hat die Berechnung der Versorgungsrenten für Teilzeitbeschäftigte beanstandet, die aufgrund der in die Berechnung eingehenden steuerlichen Annahmen (Steuerprogression) grundsätzlich zu niedrig ausgefallen war und daher erhöht werden müsse. Folge: Mehr Geld für die Teilzeitrentner.

• Es hat die sog. "Halbanrechnung" von außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Rentenzeiten bei gleichzeitiger Vollanrechnung der dafür erworbenen Rentenbezüge für verfassungswidrig erklärt. Auch hier die Folge: Für die Rentner steigen die Rentenleistungen, für die Kassen sinkt der Finanzpegel.

(Nur nebenbei: Es hat auch die Praxis der statischen "Versicherungsrente" beanstandet und eine jährliche Mindestdynamisierung dieser Rentenbezüge vorgeschrieben. Und auch das kosten jede Menge Geld. Aber das ist ein anderes Kapitel).

Wie auch immer die Kassen sich drehen und wenden - das Verhängnis nimmt seinen Lauf und am Ende der Entwicklung steht entweder der drohende Finanzkollaps des ganzen Systems - oder eine unzumutbare Umlagebelastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Denn letztere sind ab einer Umlagehöhe von 5,2% mit 50% des übersteigenden Umlagesatzes mit von der Partie. Eine schwindelerregende Umlagehöhe von bis zu 15,4% (z.B. für die VBL) geistert durch die entsprechenden Alarmpapiere. Und das würde z.B. eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer von zusätzlich 5,1% bedeuten.

Das Fass zum Überlaufen brachte schließlich die Entscheidung des Gesetzgebers, im Rahmen der Rentenreform und der damit verbundenen Rentenabsenkung alle Gesamtversorgungsberechtigten und berufsständisch Versicherten (und auch deren Ehepartner!) von den staatlichen Segnungen der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) ausdrücklich auszuschließen.

Da brechen dann noch die letzten Dämme: Kommunale und staatliche Arbeitgeberverbände wie Gewerkschaften fordern unisono, die Segnungen des AVmG müssten unbedingt auf den gesamten Öffentlichen Dienst übertragen werden - wohl wissend, dass dies ganz klar den Ausstieg aus des bisherigen System der Gesamtversorgung nach sich ziehen wird. Da schwant schon manchem, dass ein Ausstieg nicht ohne Verluste der bisherigen Gewinner der Systems, nämlich der ZusatzversorgungsrentnerInnen und derer, die es noch werden wollen, abgehen wird. Aber an der Erkenntnis notwendiger einschneidender Veränderungen kann sich keiner mehr vorbeimogeln.

Die Alternative

Es gibt nicht viele versicherungsmathematische Büros, die sich auf Zusatzversorgung und Alternativmodelle spezialisiert haben. Eines davon ist das "Büro Dr. Heubeck". Und dieses Büro hat unter anderem ein "Punktemodell" als Alternative zum Gesamtversorgungssystem entwickelt. Aus ein paar Messgrößen kann man mit diesem Modell seine künftige zusätzliche Altersrente berechnen und bleibt von Unwägbarkeiten politischer Entscheidungen wie Rentenerhöhungen, Steuersenkungen und ähnlichen Wundern samt ihren wunderlichen Auswirkungen auf die Zusatzrente verschont.

Auch die Gewerkschaften haben dankbar auf die Dienste des Büros Dr. Heubeck zurückgegriffen. In der Tarifküche der derzeit laufenden Verhandlungen über einen neuen Versorgungstarifvertrag wird ganz geheim und heftig etwas neues ausgekocht. Was am Ende serviert wird, dürfte sich dank des gemeinsam benutzten Punkte-Kochbuches vom Büro Heubeck doch ziemlich ähneln.

Nur: Die KZVK war schneller. Im Gegensatz zur Geheimniskrämerei der Gewerkschaften konnte es Frau Bossmann nicht mehr erwarten, hier endlich für Offenheit und Transparenz zu sorgen und platzte mit ihrem Heubeck'schen Punktemodell (vorschnell - wie einige anderen Kassen mäkeln) an die kirchliche Öffentlichkeit.

Damit stehen alle anderen Kassen jetzt unter Zugzwang. Denn wenn nur noch ein bisschen der bisherigen "Überleitfähigkeit" erhalten bleiben soll, dann müssen jetzt wohl alle mehr oder weniger schnell auf den Punktemodellzug aufspringen.

Doch darüber mehr im zweiten Kapitel. Darin unter anderem, wie das Punktemodell funktioniert, welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen damit verknüpft sind. Was die Mitarbeiterseite der zuständigen KODA'en sich so alles wünscht erfahren Sie im dritten Kapitel. Und den Kommentar lesen Sie am Schluss.

 

Zweites Kapitel

Das Punktemodell

(Das Original finden Sie im Internet unter

http//www.schiering.org/service/service.htm)

Es gilt als Geheimtipp aller finanzgeplagten Zusatzversorgungskassen, der Gewerkschaften und der kommunalen wie staatlichen Arbeitgeberverbände: Das Punktemodell. Bisher nur ein Vorschlag, entwickelt vom versicherungsmathematischen Büro Dr. Heubeck. Es soll demnächst vermutlich flächendeckend die gute alte Zusatzversorgung ablösen. Was ist neu an diesem Modell, was unterscheidet es vom bisherigen System?

Im bisherigen Umlagesystem der Gesamtversorgung haben die MitarbeiterInnen eine arbeitsvertraglich bindende Versorgungszusage durch ihren Dienstgeber. Dieser entledigt sich seiner Verpflichtungen im allgemeinen durch einen Vertrag mit einer der Zusatzversorgungskassen (ZVK), die für den anspruchsberechtigten Mitarbeiter satzungsgemäß die Rentenzusage des Arbeitgebers erfüllen.

Dafür werden für jeden pflichtversicherten Mitarbeiter Lohnbestandteile in Form einer Umlage einbehalten und an die jeweilige ZVK entrichtet. Deren Höhe bestimmte die ZVK selbst - je nach Finanzlage und den zu erwartenden Ausgaben im Rahmen von "Deckungsabschnitten". Aus diesem Umlagevermögen und dessen Erträgnissen befriedigt dann die ZVK die laufenden Rentenansprüche.

Im Gegensatz zum Umlagesystem erwerben MitarbeiterInnen beim Punktemodell selbst einen eigenständigen Anspruch aufgrund von Beitragsleistungen - ähnlich wie bei einem Lebensversicherungsvertrag. Im Unterschied zu einer landläufigen Lebensversicherung wird jedoch der Zusammenhang zwischen Beitrags- und Versicherungsleistung im Versicherungsfall nicht direkt beziffert, sondern auf einem "Umweg" über "Versorgungspunkte" ermittelt. Das eröffnet mehr Gestaltungsmöglichkeiten und verbessert die Kalkulierbarkeit künftiger Beitrags- wie Rentenleistungen. Damit wäre auch eine wesentliche Forderung der Tarifparteien des Öffentlichen Dienstes erfüllt. Und ganz nebenbei erfüllt das Modell auch noch die AVmG-Vorgaben.

Auf den folgenden Seiten stellen wir stark vereinfacht die wesentlichen Merkmale des Punktemodells vor:

Der Regelbeitrag

Die Beiträge zu diesem neuen System werden wie bisher als prozentualer Anteil vom jeweiligen Gehalt ermittelt. Die Relation zu den Versorgungspunkten wird mathematisch über einen "Regelbeitrag" hergestellt. Der ist so gewählt, dass man für ihn exakt einen (=1) Versorgungspunkt erhält. Zahlt jemand aufgrund seines (höheren) Gehaltes mehr als den Regelbeitrag, erhält er entsprechend mehr Versorgungspunkte, zahlt er weniger, erhält er weniger Versorgungspunkte. Damit bietet sich auch die Möglichkeit an, durch zusätzliche freiwillige Beiträge zusätzliche Versorgungspunkte zu erwerben.

Die Versorgungspunktetabelle

Versorgungspunkte sind jedoch nicht zu allen Zeiten gleichviel wert. Wird ein Betrag zu einem frühen Zeitpunkt des Arbeitslebens eingezahlt, hat dieser Beitrag eine längere Laufzeit mit Zins und Zinseszins bis zur Auszahlung vor sich als ein Beitrag, der erst spät im Arbeitsleben eingezahlt wird. Diesem Umstand soll - so bisher der Vorschlag des Büros Heubeck -durch eine "Faktorisierung" der Punkte abhängig vom Einzahlungszeitpunkt der Beitragsentrichtung Rechnung getragen werden. Die zeitabhängigen Versorgungspunkte sind daher in einer sog. "Versorgungspunktetabelle" dargestellt.

Der kann man z.B. entnehmen, dass man für einen Regelbeitrag, den man mit 20 Jahren einzahlt, aufgrund des Zeitfaktors nicht nur einen, sondern laut Tabelle 2,7 Versorgungspunkte erhält. Im Alter zwischen 46 und 48 erhält man für den Regelbeitrag nur noch genau einen Versorgungspunkt, und danach immer weniger, so dass man ab 59 Jahren für einen Regelbetrag gerade mal noch 0,6 Versorgungspunkte erhält. Als 64-jähriger zahlt man nach dieser vorgeschlagenen Tabelle somit viereinhalbmal soviel Regelbeiträge für einen Punkt wie ein 20-jähriger.

Durch diese altersabhängige Auf- oder Abwertung der Versorgungspunkte werden Karrieresprünge oder Gehaltssteigerungen, wie sie mit zunehmendem Alter Mitarbeiter schicksalsmäßig zu ereilen pflegen, ziemlich abgefangen, da mit zunehmendem Alter für jeden neuen Versorgungspunkt immer mehr an Regelbeiträgen aufgewendet werden muss. Das bedeutet, dass man in jungen Jahren die größte Rendite aus seinen Beiträgen zieht, während man in den rentennahen Jahren kaum noch nennenswerte Zuwächse erzielen kann.

In dieser Umkehrung des Prinzips "Je älter, desto mehr" liegt wohl der eigentliche Knackpunkt des Punktemodells, denn - Sie erinnern sich - bei der "alten" Zusatzversorgung ist das Entgelt der letzten drei Jahre für die Bemessung der Zusatzrentenhöhe ausschlaggebend.

Der Leistungsartfaktor

Ein weiterer Begriff im neuen System ist der "Leistungsartfaktor". Leistungsarten sind die Versicherungsfälle, bei denen ein Anspruch auf Zusatzrente besteht. Voller Rentenanspruch besteht z.B. bei Erreichen der Altersgrenze oder wegen Erwerbsunfähigkeit (=Faktor 1,0), Anspruch auf eine anteilige Rente besteht z.B. für Witwen /Witwer (Faktor 0,6) oder Vollwaisen-(0,2) bzw. Halbwaisen (0,12). Dieser Leistungsfaktor orientiert sich am aus der Rentenversicherung bekannten "Zugangsfaktor" mit identischen Werten.

Der Messbetrag

Interessant wird es dann beim "Messbetrag". Das ist der Faktor, mit dem die im Laufe eines Arbeitslebens erreichten Punkte wieder in bare Euros und Cents umgerechnet werden. "Entscheidend ist, was hinten rauskommt "- meinte mal jemand, und so ist es auch hier: Es macht schon etwas aus, ob der Messbetrag jedem Punkt einen Wert von 10 oder von 20 Euro zumisst.

Der Messbetrag errechnet sich versicherungsmathematisch aus dem Regelbeitrag, der Versorgungspunktetabelle, einem unterstellten Zinssatz ("Rechnungszins") abzüglich der Verwaltungskosten.

Sein tatsächlicher Wert richtet sich jedoch danach, ob die Kasse das Kapital der Mitarbeiter gut oder schlecht angelegt hat, ob sie also mehr oder weniger Zinsen als den veranschlagten Rechnungszins erwirtschaftet hat. (Der Rechnungszins wird allerdings wie bei allen Versicherungen so niedrig angesetzt (mit ca. 3,5 %), dass er auch durch eine schlechte Kapitalanlage kaum zu unterbieten ist).

Da meist mehr Zinsen erwirtschaftet werden, gibt es meist eine sog. Gewinnbeteiligung. Im Punktemodell kann diese Gewinnbeteiligung auch dem Messbetrag zugeschlagen werden. Aber nicht in voller Höhe, denn man möchte auch noch einen "Glättungsfond" und eine Art Sozialfond aus den Überschüssen bedienen. (Als Kasse weiß man ja nie, wofür man mal Geld brauchen könnte).

Von alt auf neu - aber wie?

So weit, so gut. Wenn man Versorgungskassen neu gründete, wäre das ein ganz attraktives, transparentes und kalkulierbares Modell. Doch da es bereits viele Kassen gibt, bei denen Hunderttausende Anwartschaften und Ansprüche erworben haben, stellen sich vor allem drei Fragen:

  • Wie sieht die Umrechnung vom alten in das neue System aus? Wer ist Verlierer, wer Gewinner? Welche Mitarbeitergruppen zahlen die Zeche für die anderen?
  • Wer beschließt eigentlich arbeitsrechtlich bindend den Umstieg vom alten in ein neues System? Geht das automatisch, oder braucht es dazu einen Koda-Beschluss?
  • Wer darf im neuen System mit welcher Legitimation an welcher "Stellschraube" drehen?

In den "Geheimverhandlungen" zwischen den Tarifparteien des Öffentlichen Dienstes über den Abschluss eines neuen Versorgungstarifvertrages geht es ebenfalls um diese Fragen. Nur dort ist klar, wer für die Beantwortung zuständig ist: Die Tarifparteien selbst! Doch bei der KZVK der Katholischen Kirche? Keiner der Parameter wie "Regelbeitrag", "Versorgungspunktetabelle", "Messbetrag", usw. ist gottgewollt oder für die Ewigkeit konzipiert. Es sind Variablen, und die sind veränderbar. Veränderungen werden jedoch von Interessen gesteuert. Und wer kann verändern? Die Gremien des Dritten Weges wie KODA oder AK etwa? Die haben alle schon früher auf die inhaltliche Gestaltung des Leistungsrechtes verzichtet und das den "echten" Tarifparteien überlassen. Bleibt also derzeit nur die Kasse selbst mit ihren Entscheidungs- und Aufsichtsgremien. Und wer sitzt da drin? Mitarbeiter vielleicht, deren kostbare Euros das System verwaltet? Mitnichten. Überwiegend Dienstgeber und Diözesanbeauftragte.

Schieflage

Da haben wir sie wieder, die beliebte Schieflage in kirchlichen Gremien. In der derzeitigen Besetzung der Kassengremien entscheiden Dienstgeber über das Mitarbeiterkapital, über die Beitrags- und die Rentenhöhe und über die Anlagepolitik. Und das kann und darf doch wohl nicht so bleiben.

Jetzt ahnen Sie vielleicht den Grund der Forderung der Mitarbeiterseite in AK- und Zentral-KODA nach einer mindestens paritätischen Beteiligung in allen für die künftige neue "Pensionskasse" zuständigen Entscheidungsgremien.

Im folgenden Kapitel drei geht es um die Forderungen der Mitarbeiterseite.

 

Drittes Kapitel

Was tun?

Die letzten beiden Kapitel haben sich mit Hintergründen und Inhalt der geplanten Änderung der Zusatzversorgung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchlichen Dienst beschäftigt. In erster Linie sind davon diejenigen betroffen, die unmittelbar bei der KZVK, der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln zusatzversichert sind. Doch im Zeitalter der Globalisierung bleibt so eine Änderung nicht auf eine Kasse beschränkt. Folgewirkungen sind zu erwarten.

Etliche der Folgewirkungen dürften im Ergebnis der "Geheimverhandlungen" zwischen den Öffentlichen Arbeitgebern und der Gewerkschaft Ver.di über einen neuen "Versorgungstarifvertrag" zu finden sein. Er bildet die Grundlage der künftigen Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst.

Die Ausgangslage für die Verhandlungen war für die Tarifparteien fast identisch mit der der KZVK - mit einem entscheidenden Unterschied: Im Gegensatz zur geradezu rosigen Finanzlage der KZVK ist die der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) so bedrohlich, dass unverzügliches Handeln angesagt ist. Deutlich besser stehen zwar die kommunalen Zusatzversorgungskassen; doch einer Versorgungstarifvertragsänderung können auch sie sich nicht verweigern.

Der neue Versorgungstarifvertrag ist deswegen so brisant, weil er mit einem Schlag in den meisten Diözesen die Zusatzversorgung umzukrempeln in der Lage ist. Denn die meisten kirchlichen Vereinbarungen über eine Zusatzversorgung verweisen einfach auf den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT). Wird der geändert, gilt das für die darauf bezogenen kirchlichen Arbeitsverträge, ohne dass es noch eines weiteren Beschlusses irgendeiner KODA bedarf.

Von daher werden die Zeiträume interessant sein, innerhalb deren die Umstellung vom alten auf das neue System bei den verschiedenen Kassen durchzuführen ist. Den anderen Zusatzversorgungskassen scheint nämlich die Eile der KZVK eher verdächtig zu sein. Sie machen in ihren Äußerungen darauf aufmerksam, dass kein Anlass zur Hektik bestehe und dass ein Umstieg auch noch im Laufe des Jahres 2002 erfolgen könne, ohne dass es zu irgendwelchen Nachteilen käme.

Im Caritas-Bereich ist die zusätzliche Altersversorgung in Anlage 8 zu den AVR vereinbart und die Versicherung ausschließlich nach der Satzung der KZVK festgelegt. Eine Ausnahme gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstgeber die Zusatzversorgung nach der Satzung einer anderen "überleitfähigen" Zusatzversorgungskasse vereinbart hat, so z.B. für fast alle Kolleginnen und Kollegen bei Kirche und Caritas in den bayerischen Diözesen und Teilen der Freiburger und Rottenburg-Stuttgarter Diözese. Deren Mitgliedschaft gründet sich auf eine Ausnahmeregelung in den AVR, deren Basis die (potentielle) Überleitfähigkeit der jeweiligen Kasse ist. (Was mit den Ausnahmen wird, wenn die KZVK selbst aus der Überleitfähigkeit aussteigt, ist nicht geregelt).

Festzustellen ist: Die Lage wird ziemlich unübersichtlich. Daher war eine der ersten Reaktionen der Mitarbeiterseite der Versuch, sich Klarheit durch Vernetzung und Transparenz zu schaffen. Es wurde ein eigenes Diskussionsforum im Internet für KODA-Mitglieder eingerichtet, in dem seither die Meinungen, Ansichten und Diskussionsbeiträge gesammelt werden.

Die Kollegen Georg Grädler (Zentral-KODA) und Bernward Ester (AK) wurden gewählt, sich zusammen mit Dienstgebern und Mitgliedern der Personalwesenkommission des Verbandes der Diözesen Deutschlands an einer Projektgruppe zu Fragen der Änderung der Zusatzversorgung zu beteiligen. Diese Projektgruppe hat bereits mehrfach getagt und kritische Fragen und Probleme zusammengetragen. Dabei geht es ebenso um Fragen der arbeitsrechtlich korrekten Implementierung wie um inhaltliche Fragen des neuen Versorgungsmodells.

Insbesondere die Frage nach der Umrechnung der Versorgungsanwartschaften der rentennahen Jahrgänge in Ansprüche nach dem Punktemodell spielt eine zentrale Rolle. Denn dieser Personenkreis hat kaum noch eine Möglichkeit, persönliche Versorgungslücken, die sich durch die Umstellung eventuell ergeben können, durch Abschluss einer ergänzenden Altersvorsorgeversicherung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu schließen.

Aus der breiten Diskussion schälten sich dann verschiedene Schwerpunkte heraus. Sie wurden von der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA diskutiert und im Zentral-KODA-Organ Nr. 8 veröffentlicht. Das AK-Info vom 31. Juli 01 hat diese Forderungen ebenfalls aufgegriffen. Diese Forderungen werden hier näher erläutert.

Was beinhalten die Forderungen im einzelnen?

1. Umstellungsentscheidung durch Gremien des Dritten Weges.

Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine derart weitreichende Entscheidung nicht einfach durch Beschluss der Organe der Zusatzversorgungskasse zustande kommen kann. Wenn im Bereich des Öffentlichen Dienstes die Tarifparteien für diese Entscheidung zuständig sind, so sind es im Bereich der Kirchen die KODA'en als zuständige Beschlussorgane des "Dritten Weges". Das gilt auch für die zu erwartende Fortentwicklung des neuen Systems.

2. Volle Parität in Entscheidungsgremien.

Diese Forderung bezieht sich auf die Binnenstruktur der Kasse. Bislang war der Einfluss der Mitarbeiterseite in den Entscheidungsgremien der KZVK auf knapp über Null gehalten worden. Vor allem mit dem Argument, dass ja nur die Dienstgeber in diese Kasse einzahlten und sie daher hauptsächlich über die Verwendung der Gelder entscheidungsberechtigt seien. Das zutreffende Gegenargument, die eingezahlten Beiträge seien schließlich Lohnbestandteile, stieß stets auf taube Ohren. Auch die sog. Gewährsträgerhaftung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) musste als Begründung herhalten. (Gemeint ist damit die Solvenzgarantie der Deutschen Bistümer für die Kasse). Erst vor kurzem wurde dem jahrelangen Drängen der Mitarbeiterseite nachgegeben und zwei Sitze im vielköpfigen Verwaltungsrat für die Mitarbeiterseite freigemacht.

Mit der Umstellung der Kasse auf die Funktionsweise einer Pensionskasse wird der bisherigen Verweigerungsstrategie der Boden entzogen. Denn verwaltet werden künftig nur noch die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder und künftigen VersorgungsanwärterInnen. Dies muss über kurz oder lang entweder zu Strukturen ähnlich denen einer Selbstverwaltungskörperschaft oder zumindest zu paritätisch besetzten Aufsichts- und Entscheidungsgremien führen.

3. Vorlage eines vollständigen Satzungsentwurfes zur Prüfung und Mitentscheidung vor Einholung der Genehmigung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen.

Satzungsänderungen der Zusatzversorgungskassen bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Landesregierung. Die Gremien des Dritten Weges legen Wert darauf, vor dieser Genehmigung an der Entscheidung über den Inhalt der Satzungsänderung beteiligt zu werden. Sie sehen sich als die eigentlich zuständigen Organe für den Inhalt der satzungsgemäßen Zusatzversorgung (vergleichbar den Tarifparteien im Öffentlichen Dienst).

4. Eine bestehende Deckungslücke muss voll und ganz von Dienstgebern/Gewährsträgern ausgefüllt werden.

Mit "Deckungslücke" bezeichnet man versicherungsmathematisch die Differenz zwischen der Summe der zu erwartenden Ansprüche der Versicherten und dem zur Deckung vorhandenen Kapital. Ist das Kapital zur Deckung aller derzeitigen und künftigen Ansprüche ausreichend, ist die Kasse "ausfinanziert". Reicht das Kapital (noch) nicht, spricht man von einer Deckungslücke. Eine Deckungslücke entsteht zwangsläufig beim Wechsel von einem umlagefinanzierten System mit seinem auf "Deckungsabschnitte" berechneten Finanzbedarf auf ein kapitalgedecktes System wie das Punktemodell. Das Punktemodell selbst ist mit seinen Parametern Regelbeitrag, Punktetabelle und Messbetrag so konzipiert, das eine "Deckungslücke" eigentlich gar nicht entstehen kann. Denn zu erwartende Rentenleistung und aufzubringende Beiträge stehen versicherungsmathematisch immer im Gleichgewicht.

Da sich durch das Punktemodell das Insolvenzrisiko der Kasse für die Gewährsträger deutlich reduziert, ist die Forderung nach Füllung der durch die Umstellung bedingten Deckungslücke durch die Gewährsträger berechtigt.

5. Beitragskonstanz für 10 Jahre 5,2 %, die vom Dienstgeber alleine zu tragen sind.

Diese Forderung entspricht der derzeitigen Vereinbarung in den AVR, nach der eine zusätzliche hälftige Eigenbeteiligung der Mitarbeiter erst bei Überschreiten der 5,2 %-Marke eintritt. Die derzeitige KZVK-Umlage liegt deutlich unter dieser Schwelle, bei der VBL liegt sie schon deutlich darüber. Da eine zusätzliche Belastung der Kassen aufgrund der neuen Modellparameter nicht mehr zu erwarten ist, geht man von konstanten relativen Beiträgen aus.

Verhindert werden soll auf jeden Fall eine Verschlechterung der Zusatzversorgung in Verbindung mit reduzierten Beiträgen des Dienstgebers für die Zusatzversorgung.

Die mit der Umstellung verbundenen Einsparungen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen der Dienstgeber machen diese Forderung plausibel.

6. Umstellung zu der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage.

Hier dürfte sich wohl viel Streit entzünden. Denn gemeint ist damit die Einbeziehung und Umsetzung der Verfassungsgerichtsurteile zur "Halbanrechnung" und zur Rentenberechnung für Teilzeitbeschäftigte. Bisher haben die Versorgungskassen noch keine Anstalten gemacht, diese Urteile bei der Rentenberechnung umzusetzen. Grund: Die Versorgungsrenten würden zwangsläufig steigen. Und damit die Kassenaufwendungen. Die Folge wäre eine weitere nicht unerhebliche "Deckungslücke". (Diese Verfassungsgerichtsurteile waren übrigens der Auslöser für den fluchtartigen Ausstieg aus dem bisherigen Zusatzversorgungssystem, das u.a. aufgrund eben dieser zusätzlichen Aufwendungen unfinanzierbar zu werden drohte.)

Die gültige Rechtslage ist also nicht unbedingt die geltende Satzungslage - die hinkt der Rechtslage derzeit noch ziemlich hinterher. Gefordert wird jedenfalls, vor der Umstellung auf das Punktemodell die Satzung der Zusatzversorgung der Rechtslage anzupassen, um so berechtigte Ansprüche der Altversicherten in das Punktemodell hinüberretten zu können.

7. Besitzstandswahrung für alle, die am Umstellungstag das 40. Lebensjahr vollendet haben.

Diese Forderung hängt eng mit Punkt 6. zusammen. Es wird viel darüber gestritten werden, ab welchem Lebensjahr eine Besitzstandswahrung (die praktisch einer Unverfallbarkeitsgarantie entspricht) angemessen ist. Der späteste Termin dürfte das 50., der früheste das 30. Lebensjahr sein. Das geforderte 40. Lebensjahr stellt einen Kompromiss zwischen diesen beiden Positionen dar.

Man wird sehen, was und wieviel von diesen Positionen übrigbleibt, wenn man erst einmal weiß, wer mit wem mit welcher Legitimation und mit welchen Vollmachten verhandelt. Denn der Zentral-KODA mangelt es an einer inhaltlichen Zuständigkeit, die AK deckt nur einen Teilbereich der Versicherten ab und die übrigen KODA'en und Regional-KODAen haben sich blind dem jeweiligen Versorgungstarifvertrag verschrieben. Bei diesem strukturellen Chaos kann man das Vorgehen der KZVK nur als schneidigen Husarenritt charakterisieren.

Mein Kommentar:

Das Einbringen von Forderungen ist neu bei diesem Geschäft. Die Mitarbeiterseite übt auf diese Weise die ihr demnächst wohl zuwachsende Verantwortung ein. Bisher glaubte sie davon ausgehen zu können, dass Mitarbeiterinteressen bei den Gewerkschaften schon gut aufgehoben seien. Die (Fehl-)Entwicklung der Zusatzversorgung und die Schelte des Bundesverfassungsgerichtes haben da ernüchternd gewirkt. Man wird sich doch mehr selbst um die Materie kümmern müssen und nicht alles blind den Tarifparteien überlassen dürfen. Es scheint kein Ding der Unmöglichkeit mehr zu sein, das materielle Leistungsrecht der KZVK wieder zum Bestandteil vom KODA-Beschlüssen zu machen - so wie es einst vor 1984 schon einmal war. Da auch die Dienstgeber ein vitales finanzielles Interesse daran haben, kostenträchtige Entscheidungen mitbeeinflussen zu können, kommt es in diesem Punkt möglicherweise aus unterschiedlichen Positionen heraus zu einer Interessenübereinstimmung. Es ist daher zu erwarten, dass sich der Kompetenzschwerpunkt von den Entscheidungsgremien der KZVK mehr zu den Gremien des Dritten Weges hin verlagert. Das wäre mit Sicherheit ein Schritt in die richtige Richtung.

Ansonsten darf man sich schon wundern über die Unprofessionalität, mit der so ein Jahrhundertunterfangen wie ein Zusatzversorgungswechsel bei laufendem Betrieb in Szene gesetzt wird. Da macht sich niemand etwa Gedanken über eine arbeitsrechtlich korrekte Umsetzung mit den bestehenden KODA’en. Da wird aus der Hüfte eine eigene "Versorgungs-KODA" angedacht, welche Verbindlichkeit deren Beschlüsse für wen auch immer haben mögen. Da wird ohne Rücksicht auf Verluste einfach so getan, als sei die KZVK die Monopolkasse schlechthin und habe das alleinige Sagen in einer äußerst empfindlichen und differenzierten Landschaft. Dabei ist leicht auszurechnen, dass für etliche Caritasverbände ein eventuell notwendiger Ausstieg aus der bisherigen (kommunalen oder Landes-) Kasse dreistellige Millionenbeträge kosten würde, die selbst ein reiches Bistum überfordern würden. Da wird weiter so getan, als könne alles beim guten Alten bleiben, auch wenn Inhalt und System der Zusatzversorgung auf den Kopf gestellt werden.

Doch das Schlimmste dabei: Man denkt überhaupt nicht daran, die betroffenen MitarbeiterInnen rechtzeitig und umfassend ins Boot zu holen. Und da steckt das eigentliche Problem. Allen schönen Worten zum Trotz ist weder das Prinzip Mitbestimmung noch das Prinzip "Dritter Weg" in den Köpfen der maßgebenden Strippenzieher verankert. Beteiligung findet allenfalls statt, wenn die Sache bereits gelaufen ist. Und dann bricht das große Wundern aus, welche unverständlichen, unverschämten und anmaßenden Forderungen diese wildgewordenen Mitarbeitervertreter schon wieder stellen, wo man sich doch alles schon so schön ausgedacht hat. Trotz einem guten Vierteljahrhundert offiziellem KODA- und MAVO - Weg hat sich in den obersten Führungsetagen kein echtes Mitbestimmungsbewußtsein, geschweige denn eine mitbestimmungsgetragene Unternehmenskultur entwickelt. Man tut weiter so, als sei man unumschränkter Herrscher im eigenen Haus - und desavouiert damit die eigene katholische Soziallehre. Aber das hat bisher auch noch niemanden gestört.

Der Aufsatz ist eine erweiterte und kommentierte Fassung von drei Artikeln in den BAG-Infos Nr. 56, 57 und 58 wbf 20.08.01