Aufregung um die Zusatzversorgung:
Die Vertreibung aus dem Ruhestands - Paradies
Erstes Kapitel
Die Lage
Den kommunalen und staatlichen Versorgungskassen geht es schlecht.
Vor allem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Das hat sich in letzter Zeit herumgesprochen. Die Privatisierung und
Ausgliederung von Diensten, Personalabbau und andere politische Entscheidungen
haben die Kalkulationsgrundlage der Kassen gründlich durcheinandergebracht.
Denn Personalabbau bedeutet Verlust von Umlage- (=Beitrags-) -zahlern
bei bleibenden Versorgungsansprüchen. Einem Heer von Anspruchsberechtigten
stehen daher immer weniger Umlagezahler gegenüber. D.h. dem Umlagesystem
versiegt der Geldzufluss, während der Abfluss ständig zunimmt.
Seit Juni 2001 herrscht auch in vielen kirchlichen Einrichtungen eine
Aufregung, als wäre der Fuchs in einen Hühnerstall eingebrochen.
Der Grund: Die kirchliche Zusatzversorgungskasse Köln (KZVK) hat
anlässlich einer Fachtagung der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK)
des Deutschen Caritasverbandes eine Bombe platzen lassen: Die Vorstandsvorsitzende
Gabriele Bossmann höchstpersönlich verkündete, aus dem
System der bisherigen Zusatzversorgung aussteigen zu wollen. Das AK-Magazin
veröffentlicht hier in zusammengefasster und leicht veränderter
Form die Artikel aus den BAG-MAV-Infos Nr. 56, 57 und 58 über die
Hintergründe und Folgen dieses Vorhabens.
Die Gesamtversorgung
Allen Zusatzversorgungskassen gemeinsam ist das System der Gesamtversorgung.
Es ist den Versorgungsbezügen der Beamten nachgebildet. Beamte
erhalten im Ruhestand als Pension einen bestimmten Prozentsatz ihrer
letzten Nettobezüge. Dieses Prinzip wurde auf die staatlichen und
kommunalen Angestellten übertragen. Vereinfacht dargestellt funktioniert
es folgendermaßen:
Abhängig von der Dauer der im öffentlichen Dienst verbrachten
Zeit (="Gesamtversorgungsfähige Zeit") und dem in den letzten drei
Kalenderjahren erzielten Entgelt ("Gesamtversorgungsfähiges Entgelt")
wird ein fiktiver Anspruch auf eine "Gesamtversorgung" errechnet. Auf
diesen Anspruch werden andere Renten- und Versorgungsleistungen (z.B.
von der BfA oder LVA) angerechnet. Eine verbleibende Differenz zur errechneten
Gesamtversorgung gleicht die "Versorgungsrente" in Mark und Pfennig
aus.
Mit diesem System können derzeit bei 40-jähriger Tätigkeit
im öffentlichen bzw. kirchlichen Dienst noch maximal 91,75 % des
letzten Nettoeinkommens als Gesamtversorgung erreicht werden.
In den 70er Jahren haben die Kirchen für ihre Angestellten dieses
System der Zusatzversorgung übernommen und dafür sogar eigene
Zusatzversorgungskassen eingerichtet. Eine davon ist die KZVK. Alle
Zusatzversorgungskassen sind untereinander "kompatibel". Sie bieten
identische (meist tarifvertraglich vereinbarte) Leistungen. So können
bei einer Kasse erworbene Ansprüche meist problemlos auf eine andere
Zusatzversorgungskasse übertragen werden. Das nennt man dann "Überleitfähigkeit"
der Ansprüche.
Doch nicht alle MitarbeiterInnen im Bereich der Katholischen Kirche
sind bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln versichert.
So sind Teile der Mitarbeiterschaft in baden-württembergischen
oder bayerischen Bistümern bei kommunalen oder Landesversorgungskassen
versichert. Und diese Kassen teilen nur begrenzt die finanzielle Misere
der VBL.
Sie teilen jedoch die ungünstige demografische Entwicklung (weniger
Beitragszahler bei mehr immer älter werdenden VersorgungsrentnerInnen).
Zusätzlich wirken sich auch systemimmanente Faktoren ungünstig
auf die Finanzlage aller Kassen aus (was für die Versorgungsempfänger
natürlich günstig im Sinne höherer Versorgungsbezüge
ist!!).
Wegen der Nettobezogenheit der Zusatzrente bestehen z.B. folgende Zusammenhänge:
- Steigt die Beamtenversorgung, steigt auch die Zusatzrente,
- sinkt die Sozialversicherungsrente, steigt dagegen die Zusatzrente,
- sinkt die Lohnsteuer, steigt ebenfalls die Zusatzrente,
- sinkt der Rentenbeitrag, steigt die Zusatzrente wiederum.
Kurzum: Die Ausgaben durch die Zusatzrenten steigen und steigen - die
Beitragseinnahmen jedoch gehen kontinuierlich zurück. Man kann
sich vorstellen, dass alle Ansprüche aus so einem System bei den
ständigen Änderungen auch ständig neu berechnet werden
müssen, also einen extrem hohen Verwaltungsaufwand produziert.
Oder anders ausgedrückt: Es ist inzwischen so kompliziert und
unübersichtlich geworden, dass es schon fast verfassungswidrig
ist. Die Folge:
Höchstrichterliche Urteile
Zum demografischen Unglück (der Kassen - nicht der Rentner!)
kommt daher auch noch das Pech mit dem Bundesverfassungsgericht dazu,
das die Kassen kräftig geprügelt und ihnen einige Nüsse
zu knacken gegeben hat. Und zwar:
Es hat die Berechnung der Versorgungsrenten für Teilzeitbeschäftigte
beanstandet, die aufgrund der in die Berechnung eingehenden steuerlichen
Annahmen (Steuerprogression) grundsätzlich zu niedrig ausgefallen
war und daher erhöht werden müsse. Folge: Mehr Geld für
die Teilzeitrentner.
Es hat die sog. "Halbanrechnung" von außerhalb des öffentlichen
Dienstes verbrachten Rentenzeiten bei gleichzeitiger Vollanrechnung
der dafür erworbenen Rentenbezüge für verfassungswidrig
erklärt. Auch hier die Folge: Für die Rentner steigen die
Rentenleistungen, für die Kassen sinkt der Finanzpegel.
(Nur nebenbei: Es hat auch die Praxis der statischen "Versicherungsrente"
beanstandet und eine jährliche Mindestdynamisierung dieser Rentenbezüge
vorgeschrieben. Und auch das kosten jede Menge Geld. Aber das ist ein
anderes Kapitel).
Wie auch immer die Kassen sich drehen und wenden - das Verhängnis
nimmt seinen Lauf und am Ende der Entwicklung steht entweder der drohende
Finanzkollaps des ganzen Systems - oder eine unzumutbare Umlagebelastung
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Denn letztere sind ab einer Umlagehöhe
von 5,2% mit 50% des übersteigenden Umlagesatzes mit von der Partie.
Eine schwindelerregende Umlagehöhe von bis zu 15,4% (z.B. für
die VBL) geistert durch die entsprechenden Alarmpapiere. Und das würde
z.B. eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer von zusätzlich 5,1%
bedeuten.
Das Fass zum Überlaufen brachte schließlich die Entscheidung
des Gesetzgebers, im Rahmen der Rentenreform und der damit verbundenen
Rentenabsenkung alle Gesamtversorgungsberechtigten und berufsständisch
Versicherten (und auch deren Ehepartner!) von den staatlichen Segnungen
der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) ausdrücklich
auszuschließen.
Da brechen dann noch die letzten Dämme: Kommunale und staatliche
Arbeitgeberverbände wie Gewerkschaften fordern unisono, die Segnungen
des AVmG müssten unbedingt auf den gesamten Öffentlichen Dienst
übertragen werden - wohl wissend, dass dies ganz klar den Ausstieg
aus des bisherigen System der Gesamtversorgung nach sich ziehen wird.
Da schwant schon manchem, dass ein Ausstieg nicht ohne Verluste der
bisherigen Gewinner der Systems, nämlich der ZusatzversorgungsrentnerInnen
und derer, die es noch werden wollen, abgehen wird. Aber an der Erkenntnis
notwendiger einschneidender Veränderungen kann sich keiner mehr
vorbeimogeln.
Die Alternative
Es gibt nicht viele versicherungsmathematische Büros, die sich
auf Zusatzversorgung und Alternativmodelle spezialisiert haben. Eines
davon ist das "Büro Dr. Heubeck". Und dieses Büro hat unter
anderem ein "Punktemodell" als Alternative zum Gesamtversorgungssystem
entwickelt. Aus ein paar Messgrößen kann man mit diesem Modell
seine künftige zusätzliche Altersrente berechnen und bleibt
von Unwägbarkeiten politischer Entscheidungen wie Rentenerhöhungen,
Steuersenkungen und ähnlichen Wundern samt ihren wunderlichen Auswirkungen
auf die Zusatzrente verschont.
Auch die Gewerkschaften haben dankbar auf die Dienste des Büros
Dr. Heubeck zurückgegriffen. In der Tarifküche der derzeit
laufenden Verhandlungen über einen neuen Versorgungstarifvertrag
wird ganz geheim und heftig etwas neues ausgekocht. Was am Ende serviert
wird, dürfte sich dank des gemeinsam benutzten Punkte-Kochbuches
vom Büro Heubeck doch ziemlich ähneln.
Nur: Die KZVK war schneller. Im Gegensatz zur Geheimniskrämerei
der Gewerkschaften konnte es Frau Bossmann nicht mehr erwarten, hier
endlich für Offenheit und Transparenz zu sorgen und platzte mit
ihrem Heubeck'schen Punktemodell (vorschnell - wie einige anderen Kassen
mäkeln) an die kirchliche Öffentlichkeit.
Damit stehen alle anderen Kassen jetzt unter Zugzwang. Denn wenn nur
noch ein bisschen der bisherigen "Überleitfähigkeit" erhalten
bleiben soll, dann müssen jetzt wohl alle mehr oder weniger schnell
auf den Punktemodellzug aufspringen.
Doch darüber mehr im zweiten Kapitel. Darin unter anderem, wie
das Punktemodell funktioniert, welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen
und Folgen damit verknüpft sind. Was die Mitarbeiterseite der zuständigen
KODA'en sich so alles wünscht erfahren Sie im dritten Kapitel.
Und den Kommentar lesen Sie am Schluss.
Zweites Kapitel
Das Punktemodell
(Das Original finden Sie im Internet unter
http//www.schiering.org/service/service.htm)
Es gilt als Geheimtipp aller finanzgeplagten Zusatzversorgungskassen,
der Gewerkschaften und der kommunalen wie staatlichen Arbeitgeberverbände:
Das Punktemodell. Bisher nur ein Vorschlag, entwickelt vom versicherungsmathematischen
Büro Dr. Heubeck. Es soll demnächst vermutlich flächendeckend
die gute alte Zusatzversorgung ablösen. Was ist neu an diesem Modell,
was unterscheidet es vom bisherigen System?
Im bisherigen Umlagesystem der Gesamtversorgung haben die MitarbeiterInnen
eine arbeitsvertraglich bindende Versorgungszusage durch ihren Dienstgeber.
Dieser entledigt sich seiner Verpflichtungen im allgemeinen durch einen
Vertrag mit einer der Zusatzversorgungskassen (ZVK), die für den
anspruchsberechtigten Mitarbeiter satzungsgemäß die Rentenzusage
des Arbeitgebers erfüllen.
Dafür werden für jeden pflichtversicherten Mitarbeiter Lohnbestandteile
in Form einer Umlage einbehalten und an die jeweilige ZVK entrichtet.
Deren Höhe bestimmte die ZVK selbst - je nach Finanzlage und den
zu erwartenden Ausgaben im Rahmen von "Deckungsabschnitten". Aus diesem
Umlagevermögen und dessen Erträgnissen befriedigt dann die
ZVK die laufenden Rentenansprüche.
Im Gegensatz zum Umlagesystem erwerben MitarbeiterInnen beim Punktemodell
selbst einen eigenständigen Anspruch aufgrund von Beitragsleistungen
- ähnlich wie bei einem Lebensversicherungsvertrag. Im Unterschied
zu einer landläufigen Lebensversicherung wird jedoch der Zusammenhang
zwischen Beitrags- und Versicherungsleistung im Versicherungsfall nicht
direkt beziffert, sondern auf einem "Umweg" über "Versorgungspunkte"
ermittelt. Das eröffnet mehr Gestaltungsmöglichkeiten und
verbessert die Kalkulierbarkeit künftiger Beitrags- wie Rentenleistungen.
Damit wäre auch eine wesentliche Forderung der Tarifparteien des
Öffentlichen Dienstes erfüllt. Und ganz nebenbei erfüllt
das Modell auch noch die AVmG-Vorgaben.
Auf den folgenden Seiten stellen wir stark vereinfacht die wesentlichen
Merkmale des Punktemodells vor:
Der Regelbeitrag
Die Beiträge zu diesem neuen System werden wie bisher als prozentualer
Anteil vom jeweiligen Gehalt ermittelt. Die Relation zu den Versorgungspunkten
wird mathematisch über einen "Regelbeitrag" hergestellt. Der ist
so gewählt, dass man für ihn exakt einen (=1) Versorgungspunkt
erhält. Zahlt jemand aufgrund seines (höheren) Gehaltes mehr
als den Regelbeitrag, erhält er entsprechend mehr Versorgungspunkte,
zahlt er weniger, erhält er weniger Versorgungspunkte. Damit bietet
sich auch die Möglichkeit an, durch zusätzliche freiwillige
Beiträge zusätzliche Versorgungspunkte zu erwerben.
Die Versorgungspunktetabelle
Versorgungspunkte sind jedoch nicht zu allen Zeiten gleichviel wert.
Wird ein Betrag zu einem frühen Zeitpunkt des Arbeitslebens eingezahlt,
hat dieser Beitrag eine längere Laufzeit mit Zins und Zinseszins
bis zur Auszahlung vor sich als ein Beitrag, der erst spät im Arbeitsleben
eingezahlt wird. Diesem Umstand soll - so bisher der Vorschlag des Büros
Heubeck -durch eine "Faktorisierung" der Punkte abhängig vom Einzahlungszeitpunkt
der Beitragsentrichtung Rechnung getragen werden. Die zeitabhängigen
Versorgungspunkte sind daher in einer sog. "Versorgungspunktetabelle"
dargestellt.
Der kann man z.B. entnehmen, dass man für einen Regelbeitrag,
den man mit 20 Jahren einzahlt, aufgrund des Zeitfaktors nicht nur einen,
sondern laut Tabelle 2,7 Versorgungspunkte erhält. Im Alter zwischen
46 und 48 erhält man für den Regelbeitrag nur noch genau einen
Versorgungspunkt, und danach immer weniger, so dass man ab 59 Jahren
für einen Regelbetrag gerade mal noch 0,6 Versorgungspunkte erhält.
Als 64-jähriger zahlt man nach dieser vorgeschlagenen Tabelle somit
viereinhalbmal soviel Regelbeiträge für einen Punkt wie ein
20-jähriger.
Durch diese altersabhängige Auf- oder Abwertung der Versorgungspunkte
werden Karrieresprünge oder Gehaltssteigerungen, wie sie mit zunehmendem
Alter Mitarbeiter schicksalsmäßig zu ereilen pflegen, ziemlich
abgefangen, da mit zunehmendem Alter für jeden neuen Versorgungspunkt
immer mehr an Regelbeiträgen aufgewendet werden muss. Das bedeutet,
dass man in jungen Jahren die größte Rendite aus seinen Beiträgen
zieht, während man in den rentennahen Jahren kaum noch nennenswerte
Zuwächse erzielen kann.
In dieser Umkehrung des Prinzips "Je älter, desto mehr" liegt
wohl der eigentliche Knackpunkt des Punktemodells, denn - Sie erinnern
sich - bei der "alten" Zusatzversorgung ist das Entgelt der letzten
drei Jahre für die Bemessung der Zusatzrentenhöhe ausschlaggebend.
Der Leistungsartfaktor
Ein weiterer Begriff im neuen System ist der "Leistungsartfaktor".
Leistungsarten sind die Versicherungsfälle, bei denen ein Anspruch
auf Zusatzrente besteht. Voller Rentenanspruch besteht z.B. bei Erreichen
der Altersgrenze oder wegen Erwerbsunfähigkeit (=Faktor 1,0), Anspruch
auf eine anteilige Rente besteht z.B. für Witwen /Witwer (Faktor
0,6) oder Vollwaisen-(0,2) bzw. Halbwaisen (0,12). Dieser Leistungsfaktor
orientiert sich am aus der Rentenversicherung bekannten "Zugangsfaktor"
mit identischen Werten.
Der Messbetrag
Interessant wird es dann beim "Messbetrag". Das ist der Faktor, mit
dem die im Laufe eines Arbeitslebens erreichten Punkte wieder in bare
Euros und Cents umgerechnet werden. "Entscheidend ist, was hinten rauskommt
"- meinte mal jemand, und so ist es auch hier: Es macht schon etwas
aus, ob der Messbetrag jedem Punkt einen Wert von 10 oder von 20 Euro
zumisst.
Der Messbetrag errechnet sich versicherungsmathematisch aus dem Regelbeitrag,
der Versorgungspunktetabelle, einem unterstellten Zinssatz ("Rechnungszins")
abzüglich der Verwaltungskosten.
Sein tatsächlicher Wert richtet sich jedoch danach, ob die Kasse
das Kapital der Mitarbeiter gut oder schlecht angelegt hat, ob sie also
mehr oder weniger Zinsen als den veranschlagten Rechnungszins erwirtschaftet
hat. (Der Rechnungszins wird allerdings wie bei allen Versicherungen
so niedrig angesetzt (mit ca. 3,5 %), dass er auch durch eine schlechte
Kapitalanlage kaum zu unterbieten ist).
Da meist mehr Zinsen erwirtschaftet werden, gibt es meist eine sog.
Gewinnbeteiligung. Im Punktemodell kann diese Gewinnbeteiligung auch
dem Messbetrag zugeschlagen werden. Aber nicht in voller Höhe,
denn man möchte auch noch einen "Glättungsfond" und eine Art
Sozialfond aus den Überschüssen bedienen. (Als Kasse weiß
man ja nie, wofür man mal Geld brauchen könnte).
Von alt auf neu - aber wie?
So weit, so gut. Wenn man Versorgungskassen neu gründete, wäre
das ein ganz attraktives, transparentes und kalkulierbares Modell. Doch
da es bereits viele Kassen gibt, bei denen Hunderttausende Anwartschaften
und Ansprüche erworben haben, stellen sich vor allem drei Fragen:
- Wie sieht die Umrechnung vom alten in das neue System aus? Wer ist
Verlierer, wer Gewinner? Welche Mitarbeitergruppen zahlen die Zeche
für die anderen?
- Wer beschließt eigentlich arbeitsrechtlich bindend den Umstieg
vom alten in ein neues System? Geht das automatisch, oder braucht
es dazu einen Koda-Beschluss?
- Wer darf im neuen System mit welcher Legitimation an welcher "Stellschraube"
drehen?
In den "Geheimverhandlungen" zwischen den Tarifparteien des Öffentlichen
Dienstes über den Abschluss eines neuen Versorgungstarifvertrages
geht es ebenfalls um diese Fragen. Nur dort ist klar, wer für die
Beantwortung zuständig ist: Die Tarifparteien selbst! Doch bei
der KZVK der Katholischen Kirche? Keiner der Parameter wie "Regelbeitrag",
"Versorgungspunktetabelle", "Messbetrag", usw. ist gottgewollt oder
für die Ewigkeit konzipiert. Es sind Variablen, und die sind veränderbar.
Veränderungen werden jedoch von Interessen gesteuert. Und wer kann
verändern? Die Gremien des Dritten Weges wie KODA oder AK etwa?
Die haben alle schon früher auf die inhaltliche Gestaltung des
Leistungsrechtes verzichtet und das den "echten" Tarifparteien überlassen.
Bleibt also derzeit nur die Kasse selbst mit ihren Entscheidungs- und
Aufsichtsgremien. Und wer sitzt da drin? Mitarbeiter vielleicht, deren
kostbare Euros das System verwaltet? Mitnichten. Überwiegend Dienstgeber
und Diözesanbeauftragte.
Schieflage
Da haben wir sie wieder, die beliebte Schieflage in kirchlichen Gremien.
In der derzeitigen Besetzung der Kassengremien entscheiden Dienstgeber
über das Mitarbeiterkapital, über die Beitrags- und die Rentenhöhe
und über die Anlagepolitik. Und das kann und darf doch wohl nicht
so bleiben.
Jetzt ahnen Sie vielleicht den Grund der Forderung der Mitarbeiterseite
in AK- und Zentral-KODA nach einer mindestens paritätischen Beteiligung
in allen für die künftige neue "Pensionskasse" zuständigen
Entscheidungsgremien.
Im folgenden Kapitel drei geht es um die Forderungen der Mitarbeiterseite.
Drittes Kapitel
Was tun?
Die letzten beiden Kapitel haben sich mit Hintergründen und Inhalt
der geplanten Änderung der Zusatzversorgung für die Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen im Kirchlichen Dienst beschäftigt. In erster
Linie sind davon diejenigen betroffen, die unmittelbar bei der KZVK,
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln zusatzversichert sind.
Doch im Zeitalter der Globalisierung bleibt so eine Änderung nicht
auf eine Kasse beschränkt. Folgewirkungen sind zu erwarten.
Etliche der Folgewirkungen dürften im Ergebnis der "Geheimverhandlungen"
zwischen den Öffentlichen Arbeitgebern und der Gewerkschaft Ver.di
über einen neuen "Versorgungstarifvertrag" zu finden sein. Er bildet
die Grundlage der künftigen Zusatzversorgung im Öffentlichen
Dienst.
Die Ausgangslage für die Verhandlungen war für die Tarifparteien
fast identisch mit der der KZVK - mit einem entscheidenden Unterschied:
Im Gegensatz zur geradezu rosigen Finanzlage der KZVK ist die der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) so bedrohlich, dass unverzügliches
Handeln angesagt ist. Deutlich besser stehen zwar die kommunalen Zusatzversorgungskassen;
doch einer Versorgungstarifvertragsänderung können auch sie
sich nicht verweigern.
Der neue Versorgungstarifvertrag ist deswegen so brisant, weil er mit
einem Schlag in den meisten Diözesen die Zusatzversorgung umzukrempeln
in der Lage ist. Denn die meisten kirchlichen Vereinbarungen über
eine Zusatzversorgung verweisen einfach auf den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag
zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT). Wird der geändert,
gilt das für die darauf bezogenen kirchlichen Arbeitsverträge,
ohne dass es noch eines weiteren Beschlusses irgendeiner KODA bedarf.
Von daher werden die Zeiträume interessant sein, innerhalb deren
die Umstellung vom alten auf das neue System bei den verschiedenen Kassen
durchzuführen ist. Den anderen Zusatzversorgungskassen scheint
nämlich die Eile der KZVK eher verdächtig zu sein. Sie machen
in ihren Äußerungen darauf aufmerksam, dass kein Anlass zur
Hektik bestehe und dass ein Umstieg auch noch im Laufe des Jahres 2002
erfolgen könne, ohne dass es zu irgendwelchen Nachteilen käme.
Im Caritas-Bereich ist die zusätzliche Altersversorgung in Anlage
8 zu den AVR vereinbart und die Versicherung ausschließlich nach
der Satzung der KZVK festgelegt. Eine Ausnahme gilt für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, deren Dienstgeber die Zusatzversorgung nach der Satzung
einer anderen "überleitfähigen" Zusatzversorgungskasse vereinbart
hat, so z.B. für fast alle Kolleginnen und Kollegen bei Kirche
und Caritas in den bayerischen Diözesen und Teilen der Freiburger
und Rottenburg-Stuttgarter Diözese. Deren Mitgliedschaft gründet
sich auf eine Ausnahmeregelung in den AVR, deren Basis die (potentielle)
Überleitfähigkeit der jeweiligen Kasse ist. (Was mit den Ausnahmen
wird, wenn die KZVK selbst aus der Überleitfähigkeit aussteigt,
ist nicht geregelt).
Festzustellen ist: Die Lage wird ziemlich unübersichtlich. Daher
war eine der ersten Reaktionen der Mitarbeiterseite der Versuch, sich
Klarheit durch Vernetzung und Transparenz zu schaffen. Es wurde ein
eigenes Diskussionsforum im Internet für KODA-Mitglieder eingerichtet,
in dem seither die Meinungen, Ansichten und Diskussionsbeiträge
gesammelt werden.
Die Kollegen Georg Grädler (Zentral-KODA) und Bernward Ester (AK)
wurden gewählt, sich zusammen mit Dienstgebern und Mitgliedern
der Personalwesenkommission des Verbandes der Diözesen Deutschlands
an einer Projektgruppe zu Fragen der Änderung der Zusatzversorgung
zu beteiligen. Diese Projektgruppe hat bereits mehrfach getagt und kritische
Fragen und Probleme zusammengetragen. Dabei geht es ebenso um Fragen
der arbeitsrechtlich korrekten Implementierung wie um inhaltliche Fragen
des neuen Versorgungsmodells.
Insbesondere die Frage nach der Umrechnung der Versorgungsanwartschaften
der rentennahen Jahrgänge in Ansprüche nach dem Punktemodell
spielt eine zentrale Rolle. Denn dieser Personenkreis hat kaum noch
eine Möglichkeit, persönliche Versorgungslücken, die
sich durch die Umstellung eventuell ergeben können, durch Abschluss
einer ergänzenden Altersvorsorgeversicherung mit wirtschaftlich
vertretbarem Aufwand zu schließen.
Aus der breiten Diskussion schälten sich dann verschiedene Schwerpunkte
heraus. Sie wurden von der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA diskutiert
und im Zentral-KODA-Organ Nr. 8 veröffentlicht. Das AK-Info vom
31. Juli 01 hat diese Forderungen ebenfalls aufgegriffen. Diese Forderungen
werden hier näher erläutert.
Was beinhalten die Forderungen im einzelnen?
1. Umstellungsentscheidung durch Gremien des Dritten Weges.
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine derart weitreichende
Entscheidung nicht einfach durch Beschluss der Organe der Zusatzversorgungskasse
zustande kommen kann. Wenn im Bereich des Öffentlichen Dienstes
die Tarifparteien für diese Entscheidung zuständig sind,
so sind es im Bereich der Kirchen die KODA'en als zuständige
Beschlussorgane des "Dritten Weges". Das gilt auch für die zu
erwartende Fortentwicklung des neuen Systems.
2. Volle Parität in Entscheidungsgremien.
Diese Forderung bezieht sich auf die Binnenstruktur der Kasse.
Bislang war der Einfluss der Mitarbeiterseite in den Entscheidungsgremien
der KZVK auf knapp über Null gehalten worden. Vor allem mit dem
Argument, dass ja nur die Dienstgeber in diese Kasse einzahlten und
sie daher hauptsächlich über die Verwendung der Gelder entscheidungsberechtigt
seien. Das zutreffende Gegenargument, die eingezahlten Beiträge
seien schließlich Lohnbestandteile, stieß stets auf taube
Ohren. Auch die sog. Gewährsträgerhaftung des Verbandes
der Diözesen Deutschlands (VDD) musste als Begründung herhalten.
(Gemeint ist damit die Solvenzgarantie der Deutschen Bistümer
für die Kasse). Erst vor kurzem wurde dem jahrelangen Drängen
der Mitarbeiterseite nachgegeben und zwei Sitze im vielköpfigen
Verwaltungsrat für die Mitarbeiterseite freigemacht.
Mit der Umstellung der Kasse auf die Funktionsweise einer Pensionskasse
wird der bisherigen Verweigerungsstrategie der Boden entzogen. Denn
verwaltet werden künftig nur noch die Mitgliedsbeiträge
der Mitglieder und künftigen VersorgungsanwärterInnen. Dies
muss über kurz oder lang entweder zu Strukturen ähnlich
denen einer Selbstverwaltungskörperschaft oder zumindest zu paritätisch
besetzten Aufsichts- und Entscheidungsgremien führen.
3. Vorlage eines vollständigen Satzungsentwurfes zur Prüfung
und Mitentscheidung vor Einholung der Genehmigung bei der zuständigen
Rechtsaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen.
Satzungsänderungen der Zusatzversorgungskassen bedürfen
einer Genehmigung durch die zuständige Landesregierung. Die Gremien
des Dritten Weges legen Wert darauf, vor dieser Genehmigung an der
Entscheidung über den Inhalt der Satzungsänderung beteiligt
zu werden. Sie sehen sich als die eigentlich zuständigen Organe
für den Inhalt der satzungsgemäßen Zusatzversorgung
(vergleichbar den Tarifparteien im Öffentlichen Dienst).
4. Eine bestehende Deckungslücke muss voll und ganz von Dienstgebern/Gewährsträgern
ausgefüllt werden.
Mit "Deckungslücke" bezeichnet man versicherungsmathematisch
die Differenz zwischen der Summe der zu erwartenden Ansprüche
der Versicherten und dem zur Deckung vorhandenen Kapital. Ist das
Kapital zur Deckung aller derzeitigen und künftigen Ansprüche
ausreichend, ist die Kasse "ausfinanziert". Reicht das Kapital (noch)
nicht, spricht man von einer Deckungslücke. Eine Deckungslücke
entsteht zwangsläufig beim Wechsel von einem umlagefinanzierten
System mit seinem auf "Deckungsabschnitte" berechneten Finanzbedarf
auf ein kapitalgedecktes System wie das Punktemodell. Das Punktemodell
selbst ist mit seinen Parametern Regelbeitrag, Punktetabelle und Messbetrag
so konzipiert, das eine "Deckungslücke" eigentlich gar nicht
entstehen kann. Denn zu erwartende Rentenleistung und aufzubringende
Beiträge stehen versicherungsmathematisch immer im Gleichgewicht.
Da sich durch das Punktemodell das Insolvenzrisiko der Kasse
für die Gewährsträger deutlich reduziert, ist die Forderung
nach Füllung der durch die Umstellung bedingten Deckungslücke
durch die Gewährsträger berechtigt.
5. Beitragskonstanz für 10 Jahre 5,2 %, die vom Dienstgeber
alleine zu tragen sind.
Diese Forderung entspricht der derzeitigen Vereinbarung in den
AVR, nach der eine zusätzliche hälftige Eigenbeteiligung
der Mitarbeiter erst bei Überschreiten der 5,2 %-Marke eintritt.
Die derzeitige KZVK-Umlage liegt deutlich unter dieser Schwelle, bei
der VBL liegt sie schon deutlich darüber. Da eine zusätzliche
Belastung der Kassen aufgrund der neuen Modellparameter nicht mehr
zu erwarten ist, geht man von konstanten relativen Beiträgen
aus.
Verhindert werden soll auf jeden Fall eine Verschlechterung der
Zusatzversorgung in Verbindung mit reduzierten Beiträgen des
Dienstgebers für die Zusatzversorgung.
Die mit der Umstellung verbundenen Einsparungen an Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen der Dienstgeber machen diese Forderung
plausibel.
6. Umstellung zu der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage.
Hier dürfte sich wohl viel Streit entzünden. Denn gemeint
ist damit die Einbeziehung und Umsetzung der Verfassungsgerichtsurteile
zur "Halbanrechnung" und zur Rentenberechnung für Teilzeitbeschäftigte.
Bisher haben die Versorgungskassen noch keine Anstalten gemacht, diese
Urteile bei der Rentenberechnung umzusetzen. Grund: Die Versorgungsrenten
würden zwangsläufig steigen. Und damit die Kassenaufwendungen.
Die Folge wäre eine weitere nicht unerhebliche "Deckungslücke".
(Diese Verfassungsgerichtsurteile waren übrigens der Auslöser
für den fluchtartigen Ausstieg aus dem bisherigen Zusatzversorgungssystem,
das u.a. aufgrund eben dieser zusätzlichen Aufwendungen unfinanzierbar
zu werden drohte.)
Die gültige Rechtslage ist also nicht unbedingt die geltende
Satzungslage - die hinkt der Rechtslage derzeit noch ziemlich hinterher.
Gefordert wird jedenfalls, vor der Umstellung auf das Punktemodell
die Satzung der Zusatzversorgung der Rechtslage anzupassen, um so
berechtigte Ansprüche der Altversicherten in das Punktemodell
hinüberretten zu können.
7. Besitzstandswahrung für alle, die am Umstellungstag das 40.
Lebensjahr vollendet haben.
Diese Forderung hängt eng mit Punkt 6. zusammen. Es wird
viel darüber gestritten werden, ab welchem Lebensjahr eine Besitzstandswahrung
(die praktisch einer Unverfallbarkeitsgarantie entspricht) angemessen
ist. Der späteste Termin dürfte das 50., der früheste
das 30. Lebensjahr sein. Das geforderte 40. Lebensjahr stellt einen
Kompromiss zwischen diesen beiden Positionen dar.
Man wird sehen, was und wieviel von diesen Positionen übrigbleibt,
wenn man erst einmal weiß, wer mit wem mit welcher Legitimation
und mit welchen Vollmachten verhandelt. Denn der Zentral-KODA mangelt
es an einer inhaltlichen Zuständigkeit, die AK deckt nur einen
Teilbereich der Versicherten ab und die übrigen KODA'en und Regional-KODAen
haben sich blind dem jeweiligen Versorgungstarifvertrag verschrieben.
Bei diesem strukturellen Chaos kann man das Vorgehen der KZVK nur als
schneidigen Husarenritt charakterisieren.
Mein Kommentar:
Das Einbringen von Forderungen ist neu bei diesem Geschäft. Die
Mitarbeiterseite übt auf diese Weise die ihr demnächst wohl
zuwachsende Verantwortung ein. Bisher glaubte sie davon ausgehen zu
können, dass Mitarbeiterinteressen bei den Gewerkschaften schon
gut aufgehoben seien. Die (Fehl-)Entwicklung der Zusatzversorgung und
die Schelte des Bundesverfassungsgerichtes haben da ernüchternd
gewirkt. Man wird sich doch mehr selbst um die Materie kümmern
müssen und nicht alles blind den Tarifparteien überlassen
dürfen. Es scheint kein Ding der Unmöglichkeit mehr zu sein,
das materielle Leistungsrecht der KZVK wieder zum Bestandteil vom KODA-Beschlüssen
zu machen - so wie es einst vor 1984 schon einmal war. Da auch die Dienstgeber
ein vitales finanzielles Interesse daran haben, kostenträchtige
Entscheidungen mitbeeinflussen zu können, kommt es in diesem Punkt
möglicherweise aus unterschiedlichen Positionen heraus zu einer
Interessenübereinstimmung. Es ist daher zu erwarten, dass sich
der Kompetenzschwerpunkt von den Entscheidungsgremien der KZVK mehr
zu den Gremien des Dritten Weges hin verlagert. Das wäre mit Sicherheit
ein Schritt in die richtige Richtung.
Ansonsten darf man sich schon wundern über die Unprofessionalität,
mit der so ein Jahrhundertunterfangen wie ein Zusatzversorgungswechsel
bei laufendem Betrieb in Szene gesetzt wird. Da macht sich niemand etwa
Gedanken über eine arbeitsrechtlich korrekte Umsetzung mit den
bestehenden KODAen. Da wird aus der Hüfte eine eigene "Versorgungs-KODA"
angedacht, welche Verbindlichkeit deren Beschlüsse für wen
auch immer haben mögen. Da wird ohne Rücksicht auf Verluste
einfach so getan, als sei die KZVK die Monopolkasse schlechthin und
habe das alleinige Sagen in einer äußerst empfindlichen und
differenzierten Landschaft. Dabei ist leicht auszurechnen, dass für
etliche Caritasverbände ein eventuell notwendiger Ausstieg aus
der bisherigen (kommunalen oder Landes-) Kasse dreistellige Millionenbeträge
kosten würde, die selbst ein reiches Bistum überfordern würden.
Da wird weiter so getan, als könne alles beim guten Alten bleiben,
auch wenn Inhalt und System der Zusatzversorgung auf den Kopf gestellt
werden.
Doch das Schlimmste dabei: Man denkt überhaupt nicht daran, die
betroffenen MitarbeiterInnen rechtzeitig und umfassend ins Boot zu holen.
Und da steckt das eigentliche Problem. Allen schönen Worten zum
Trotz ist weder das Prinzip Mitbestimmung noch das Prinzip "Dritter
Weg" in den Köpfen der maßgebenden Strippenzieher verankert.
Beteiligung findet allenfalls statt, wenn die Sache bereits gelaufen
ist. Und dann bricht das große Wundern aus, welche unverständlichen,
unverschämten und anmaßenden Forderungen diese wildgewordenen
Mitarbeitervertreter schon wieder stellen, wo man sich doch alles schon
so schön ausgedacht hat. Trotz einem guten Vierteljahrhundert offiziellem
KODA- und MAVO - Weg hat sich in den obersten Führungsetagen kein
echtes Mitbestimmungsbewußtsein, geschweige denn eine mitbestimmungsgetragene
Unternehmenskultur entwickelt. Man tut weiter so, als sei man unumschränkter
Herrscher im eigenen Haus - und desavouiert damit die eigene katholische
Soziallehre. Aber das hat bisher auch noch niemanden gestört.
Der Aufsatz ist eine erweiterte und kommentierte Fassung von drei Artikeln
in den BAG-Infos Nr. 56, 57 und 58 wbf 20.08.01