AK-Magazin Nr. 12 - August 1999
Nach der BAT-Übernahme
am 14. Juli 1999
Alle Jahre wieder?
Vier Gegenstimmen - das
war's. Die
BAT-Tarifübernahme in die AVR 1999 war perfekt. Doch um
welchen Preis! Eine neue Härtefallklausel ziert die AVR (die
Nr. XVII der Anlage 1). Die AK selbst hat sich auch nicht
unbedingt mit Ruhm bekleckert. Sie wird einiges zu tun haben, ihre
Reputation wiederherzustellen. Denn der nächste
Tarifabschluß kommt bestimmt - und dann da capo das ganze
Theater, wie 98 und 99?
Es hat sich (wieder mal) gezeigt, daß am BAT im gesamten
Kirchen- und Sozialbereich kein Weg vorbeiführt, mag seine
Übernahme auch noch so geschickt mit Umschreibungen wie ABD,
AVO, KAVO, AVR oder sonstwie getarnt werden. Selbst Diakonie, AWO,
Rotes Kreuz oder die Paritäter nehmen ihn zum Maßstab,
wenn sie ihre Gehälter absenken wollen.
Die BAT-Übernahme schützte bislang Einrichtungen und
Dienste vor den Folgen von Tarifauseinandersetzungen. Wie die
werden könnten, erlebten AK-Mitglieder jüngst in Bad
Honnef und in Mainz, als ihnen schrilles Getriller
demonstrierender Caritäter live den Unmut über die
Erhöhungsverzögerungen signalisierte.
Es ist davon auszugehen, daß niemand in der AK
Tariffindung in der eigenen Einrichtung oder gar mit der eigenen
MAV ernsthaft in Erwägung zieht. Denn dafür fehlt es so
ziemlich an allem, nicht nur an Tarifmächtigkeit. Man sollte
sich daher Gedanken machen, wie man wieder zu einer
diskussionslosen Übernahme des BAT-Vergütungssystems
kommen kann. Denn es macht ja durchaus Sinn, das
Vergütungsproblem einem "neutralen Dritten" zur Lösung
zu überlassen, um dann selbst unbeschädigt als
"lachender Dritter" die Früchte dieser Bemühungen zu
ernten.
Wie wäre es denn, in die AVR automatisch die in den
jeweiligen Bistums-/Regional-KODAen vereinbarten Vergütungen
zu übernehmen? Das wären gleich mehrere Fliegen mit
einer Klappe: Die Anbindung an den BAT bliebe indirekt erhalten,
Kirche und Caritas hätten in jedem Bistum denselben
Vergütungsabschluß, der Anschluß an die
allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung wäre gewahrt, der
geforderten "Regionalisierung" der Vergütungen wäre
Rechnung getragen, der Bischof ersparte sich eine Unterschrift und
die AK könnte sich rühmen, als einzige KODA nicht BAT,
sondern "rein kirchliche" Vergütungen zu übernehmen.
Dann wären eben die KODAen der "neutrale Dritte", der
für die Caritas die Kohlen aus dem Feuer der Marktwirtschaft
holte. Und die Caritas müßte sich nicht mehr jedes Jahr
selbst die Finger verbrennen. Das Nachdenken über so eine
Lösung könnte sich lohnen. Denn statt sich über
Lohnprozente zu zanken, hätte man Kapazitäten frei
für die Erarbeitung wirklich caritaswürdiger
Lösungen. Statt sich um Einmalzahlungen, Prozente oder
Inkraftsetzungstermine zu kloppen, könnte man z.B.
- die Mobilzeitordnung mit den im öffentlichen Dienst
ausgehandelten Ergebnissen und den zwischenzeitlich in den
eigenen Einrichtungen gemachten Erfahrungen vergleichen und
entsprechend optimieren,
- eine Regelung mit Einstiegstarifen für Ungelernte und
Langzeitarbeitslose erarbeiten, die eben nicht die
Aufrechterhaltung dieser Minderqualifikation zum rechnerischen
Wohl der Caritas im Auge hat, sondern eine Nach-Qualifikation
der Betroffenen, um sie nach einem bestimmten Zeitraum in das
"normale Tarifgefüge" der AVR oder in den "Markt" zu
integrieren,
- endlich die tariflichen Grundlagen für einen
"Solidaritätsfond" erarbeiten, mit dessen Hilfe das Risiko
des Arbeitsplatzverlustes in sanierungsbedürftigen
Einrichtungen auf viele Schultern anstatt nur auf die der
unmittelbar Betroffenen verteilt würde,
- Alternativmodelle zur Zusatzversorgung entwickeln, die den
oft unterbrochenen Berufskarrieren von Frauen unschädlich
und adäquater entgegenkämen als die bislang
männlich geprägte Voraussetzung eines
ununterbrochenen Versicherungsverlaufes,
- Modelle einer tariflichen Mitarbeiterbeteiligung
entwickeln, die die wirtschaftlichen Grundlagen einer
Einrichtung auf eine breitere Basis stellten und völlig
neue Anreize für die Motivation von Mitarbeitern
böten. (Wem das zu utopisch erscheint, der sollte mal
darüber nachdenken, warum Mitarbeiter zwar gut genug sind,
sich über "Sparmaßnahmen" mit ihrem Gehalt an der
Sanierung ihrer maroden Einrichtung zu beteiligen, aber nicht
für wert gehalten werden, ihr Kapital in eine dann
(hoffentlich) florierende Einrichtung zu stecken.
Es gäbe so viel zu tun, wenn man sich nicht jedes Jahr
sinnlos um's Geld streiten müßte. Wer macht mit?
wbf
Hinweise zu den Beschlüssen der AK vom 14. Juli
1999
von Wilderich v. Fürstenberg,
arbeitsrechtlicher Berater der Mitarbeiterseite in der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Verehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit den Juli - Beschlüssen hat die AK Ihnen weitere
Mitbestimmungsfelder erschlossen, die Sie hoffentlich nicht als
Bürde, sondern als Stärkung Ihrer wirtschaftlichen
Mitverantwortung empfinden. Es sind zwei neue Sachverhalte
(Kurzarbeit und Verschieben der Gehaltserhöhung 1999)
hinzugekommen, die durch Dienstvereinbarungen geregelt werden
können. Sofern Sie meinen, Ihre Fachkompetenz reiche - auch
nach Lektüre der nachfolgenden Hinweise - nicht aus, die
komplizierte Materie zu bewältigen, empfehlen wir Ihnen, sich
durch die Diözesane Arbeitsgemeinschaft oder andere
Außenstehende beraten zu lassen. Die Kosten sind durch
§ 17 MAVO gedeckt; über deren Höhe sollten Sie
Ihren Dienstgeber rechtzeitig informieren und sich ggfs. die
Kostenübernahme zusichern lassen.
Freiwillige Dienstvereinbarungen
Die beiden angesprochenen Bereiche erlauben Regelungen durch
freiwillige Dienstvereinbarungen. Die Bezeichnung "freiwillig"
bedeutet, daß die Dienstvereinbarungen durch einen
Schlichtungsspruch weder erzwungen noch ersetzt werden
können. § 38 MAVO in der jetzigen Fassung ist nach
Auffassung vieler Experten keine Rechtsgrundlage für
derartige Dienstvereinbarungen. Auf den Meinungsstreit in dieser
Frage soll hier nicht eingegangen werden. Es ist vorgesehen, die
Vorschrift AVR - gerecht zu ändern (zu novellieren). In
Bistümern, die die novellierte Fassung des § 38 MAVO
noch nicht in Kraft gesetzt haben, können die erforderlicher
Vereinbarungen zwar getroffen werden. Sie sind aber solange
unverbindlich, bis die Änderung des § 38 im kirchlichen
Amtsblatt veröffentlicht ist. Den Bischöfen wurde
empfohlen, die Änderung rückwirkend vorzunehmen.
Kurzarbeit
Auf Antrag der Mitarbeitervertreter hat die AK die bisherige
Fassung des § 1 Absatz (5) der Anlage 5 ("Die Einführung
von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zulässig") durch eine differenzierte Regelung
ersetzt. Sie lehnt sich an den Tarifvertrag der Metallindustrie
Nordrhein - Westfalen an. Mit der Verabschiedung einer
Kurzarbeitsregelung wird akzeptiert, daß Einrichtungen der
Wohlfahrtspflege im Wettbewerb untereinander stehen. Sie sind
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betrachten, die - wie in
der gewerblichen Wirtschaft - zu Kurzarbeit führen
können. Andrerseits wird mit der Neufassung Urteilen des
Bundesarbeitsgerichts entsprochen, die in dem ursprünglichen
AVR - Text ( er entsprach der Formulierung des BAT) keine
ausreichende arbeitsrechtliche Ermächtigungsgrundlage sahen:
Kurzarbeit könne, so das Gericht, auf tariflicher Basis nur
eingeführt werden, wenn wenigstens die Voraussetzungen, der
Umfang und die Höchstdauer geregelt seien. Ferner erleichtert
die Kurzarbeitsregelung die Anwendung der Öffnungsklauseln
der Abschnitte XVI und XVII der Anlage 1. Beide
Öffnungsklauseln verlangen nämlich eine Prüfung, ob
Kurzarbeit zur Lösung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
einer Einrichtung führen kann.
Im Zuge der vom staatlichen Gesetzgeber in den letzten Jahren
verordneten Einsparungen im Sozialbereich sehen sich vor allem
Einrichtungen des Gesundheitswesens und des Heimbereichs vermehrt
vor die Frage gestellt, wegen rückläufiger Auslastung
Personal entlassen zu müssen. Diese Folge kann durch
Kurzarbeit vermieden werden, der Dienstgeber behält seine
eingearbeiteten Mitarbeiter, die Mitarbeiter behalten ihren
Arbeitsplatz.
Voraussetzungen
Kurzarbeit setzt Arbeitsausfall voraus. Bei dem Arbeitsausfall
muß es sich um eine unvermeidbare, vorübergehende
Erscheinung handeln, die auf wirtschaftlichen Ursachen oder auf
einem unabwendbaren Ereignis beruht. Auch
Strukturveränderungen, die auf wirtschaftlichen Ursachen
beruhen, können Kurzarbeit rechtfertigen. Kurzarbeit ist
nicht zulässig bei saisonüblichen oder
betriebsüblichen Auslastungsschwankungen. Sie ist ferner
unzulässig, wenn die Auslastungsschwankungen durch
betriebsinterne Maßnahmen aufgefangen werden können. Zu
diesen Maßnahmen zählt die Urlaubsgewährung,
freilich mit der Maßgabe, daß niemand verpflichtet
ist, einen bereits im Urlaubsplan festgelegten oder genehmigten
Urlaub zu verlegen. Während des Urlaubs wird das Gehalt nicht
gekürzt, nur dann, wenn der Urlaub durch arbeitsfreie
Kurzarbeitstage verlängert wird. Auch Versetzungen,
Umsetzungen sowie die Nichtverlängerung von
Zeitverträgen können Kurzarbeit vermeiden.
Auslastungsprobleme, die mit Hilfe eines Arbeitszeitkontos
lösbar sind, schließen Kurzarbeit aus. Das
Arbeitszeitkonto wird allerdings wegen seiner geringen
Aufnahmefähigkeit als Problemlöser weitgehend
ausscheiden. Die MAV kann nicht verpflichtet werden, zur Abwendung
von Kurzarbeit in Arbeitszeitkonten einzuwilligen.
Über weitere Einzelheiten informieren die
Arbeitsämter. Es ist durchaus üblich, daß
Mitarbeiter der Arbeitsverwaltung vor Ort an Verhandlungen
teilnehmen und strittige Fragen vorab klären. Außerdem
hält das Arbeitsamt Merkblätter bereit.
Inhalt der Dienstvereinbarung
Mit der Neufassung des Absatzes (5) erlauben die AVR, Kurzarbeit
einzuführen, nachdem zuvor eine freiwillige
Dienstvereinbarung abgeschlossen wurde. Der Abschluß einer
Dienstvereinbarung wird nicht dadurch ersetzt, daß alle
betroffenen Mitarbeiter der Arbeitszeitverkürzung zustimmen.
Andrerseits werden auch diejenigen von der Dienstvereinbarung
erfaßt, die ihr nicht zustimmen, sondern dagegen sind. Mit
Personen, die nicht unter die MAVO fallen, sind einzelvertragliche
Abmachungen zu treffen.
In der Dienstvereinbarung ist mindestens zu regeln, wer wann und
wie lange in welchem Umfang von Kurzarbeitsmaßnahmen
betroffen ist. Selbstverständlich erhält die MAV alle
erforderlichen Informationen. Sie muß schließlich
gegenüber der Arbeitsverwaltung eine Stellungnahme abgegeben.
Ferner ist ihr ein eigenes Anzeige-/Antragsrecht gegenüber
dem Arbeitsamt eingeräumt, sie kann selbst die Initiative
ergreifen, sie ist gleichberechtigter Partner. Für
abzugebende Erklärungen hält das Arbeitsamt
Musterformulare bereit, die überwiegend im Ankreuzverfahren
ausgefüllt werden.
Die von Kurzarbeit Betroffenen müssen spätestens eine
Woche vorher unterrichtet werden. Die AK hat nicht festgelegt, wer
die Unterrichtung vornimmt. Der Hinweis, die Information solle in
einer Mitarbeiterversammlung erfolgen, unterstreicht jedoch die
Verantwortung der MAV. Sie ergibt sich zusätzlich daraus,
daß die MAV zusammen mit dem Dienstgeber die
Kurzarbeitsbereiche festgelegt und damit über die
Einkünfte der Betroffenen entschieden hat. Im Gegensatz zu
Dienstvereinbarungen nach den Abschnitten XVI und XVII der Anlage
1 zielt Kurzarbeit nicht darauf, die Solidarität aller
herbeizuführen. Sie bezieht nur diejenigen ein, in deren
Bereich Arbeitsausfälle unvermeidbar sind. Anders als bei der
Herabsetzung der Arbeitszeit nach Abschnitt XVI werden jedoch die
Einkommensverluste durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld
größtenteils kompensiert.
Unverzüglichkeit und vorläufige
Maßnahmen
Auf Drängen von Dienstgebervertretern, die uneinsichtige
Mitarbeitervertretungen befürchteten, ist festgelegt, die MAV
habe ihre Kurzarbeitsentscheidung "unverzüglich" - nach
gesetzlicher Definition: ohne schuldhaftes Zögern - zu
treffen, und der Dienstgeber könne bis zur Entscheidung
vorläufige Maßnahmen treffen. Der Begriff
"unverzüglich" wurde dem Tarifvertrag der
Bekleidungsindustrie entnommen. Bei den "vorläufigen
Maßnahmen" wurde der ursprünglich vorgesehene Zusatz
"in Anlehnung an § 33 Absatz (5) MAVO" fallen gelassen. Die
mit der Kurzarbeitsregelung befaßte Arbeitsgruppe wollte dem
kirchlichen Gesetzgeber keinen Anlaß zu Vorhaltungen
liefern, die AK habe unzulässigerweise die MAVO
erweitert.
Die Dienstnehmerseite in der AK hat den Formulierungen zugestimmt,
obgleich sie die Befürchtungen der Dienstgeberseite für
grundlos hält. Sie ist der Auffassung, eine MAV werde bei der
Vermeidung von Entlassungen niemals blockieren. Eine solche
Haltung widerspräche sämtlichen Erfahrungen, die die
Arbeitsverwaltung im Laufe von Jahrzehnten gesammelt hat. Die
vorläufigen Maßnahmen dürfen nicht dazu
führen, daß die zwingend mit einer Woche bemessene
Ankündigungsfrist zwischen Abschluß der
Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit verringert wird.
Gedacht ist vielmehr daran, vorbereitende Maßnahmen im
Hinblick auf die Kurzarbeit zu ermöglichen, die bei
isolierter Betrachtung als Verstoß gegen die MAVO gewertet
werden könnten. Nicht selten ändert sich das
Arbeitsvolumen im Verlauf einer Kurzarbeitsperiode (es werden z.B.
Klienten aufgenommen oder entlassen). Auch in diesen Fällen
sind vorläufige Maßnahmen angezeigt, bis die
Änderungen schriftlich fixiert werden können.
Vorläufige Maßnahmen scheiden aus, wenn die
verzögerte Entscheidung durch lückenhafte Information
verursacht ist.
Die Arbeitsgruppe ist davon ausgegangen, daß - der
arbeitsamtlichen Praxis entsprechend - die Einführung von
Kurzarbeit ein Vorgang ist, der sich häufig über mehrere
Wochen erstreckt. Da die MAVO - Partner unerfahren sind und daher
der Beratung bedürfen, wird der Text einer
Kurzarbeitsregelung sich allmählich konkretisieren. Es
wäre dem mit der Kurzarbeit verfolgten Zweck abträglich,
wenn sich die Partner auf die Fristen der MAVO beriefen, der
Dienstgeber bei einzelnen geplanten Maßnahmen beispielsweise
darauf, sie hätten als genehmigt zu gelten, wenn die MAV
nicht binnen einer Woche widerspreche. Kurzarbeit ist
schließlich ein Bündel von Einzelmaßnahmen, die
erst in ihrer Zusammenfassung den erstrebten Erfolg
herbeiführen. Ebenso formalistisch wäre es, die
Forderung, die MAV habe sich nach Abschluß der Verhandlungen
unverzüglich zu entscheiden, als unzulässige
Verkürzung der MAVO - Fristen anzusehen. Bei freiwilligen
Dienstvereinbarungen, die durch Schlichtungsspruch weder erzwungen
noch ersetzt werden können, ist die Anwendung der Fristen der
MAVO wenig hilfreich. Beide Partner können sich jederzeit
ohne Begründung und ohne Einhaltung von Fristen
zurückziehen. Haben sie sich jedoch zu einer Abmachung
durchgerungen, dann kann man erwarten, daß die formale
Schlußentscheidung zügig gefällt wird.
Härtefallklausel zur Vergütung für das
Jahr 1999
Gleichzeitig mit der Übernahme des Tarifabschlusses im
Öffentlichen Dienst hat die Arbeitsrechtliche Kommission eine
weitere Öffnungsklausel beschlossen. Die Klausel
ermöglicht es existenzgefährdeten Einrichtungen, per
Dienstvereinbarung bis zum 1. April 2000 die in der Tarifrunde
1999 beschlossenen Tariferhöhungen zu Lasten der Mitarbeiter
zu verschieben. Vorgesehen ist, daß Mitarbeitervertretung
und Dienstgeber in der Dienstvereinbarung selbst festlegen, ob die
Vergütungserhöhungen voll oder nur teilweise ausgesetzt
werden. Sie sind auch befugt, den Zeitraum des Einfrierens der
Vergütungen zu verkürzen. Der Dienstgeber kann die
Vergütungen auch vor dem 1.4.2000 anheben. Er dürfte
dazu verpflichtet sein, wenn sich herausstellt, daß ihm
keine Verluste mehr drohen. Er hat die AK über die
getroffenen Maßnahmen zu informieren.
Eindeutige rechtliche Voraussetzungen
Die AK hat für die zeitweilige Absenkung des Tarifstandards
hohe rechtliche Hürden errichtet. Die zu erfüllenden
Voraussetzungen spiegeln nachvollziehbar die wirtschaftliche
Krisensituation einer Einrichtung wider. Wenn
Zahlungsunfähigkeit ( = Insolvenz), Überschuldung oder
Schließung drohen, kann der Ruf einer Einrichtung
beschädigt werden. Denn diese Fakten dokumentieren, daß
der Dienstgeber mit dem Versuch, seine
Vermögensverhältnisse autonom zu steuern, d. h. ohne
Einsetzung eines staatlichen Zwangsverwalters, zu scheitern droht.
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung werden sorgfältig
abzuwägen haben, ob der wirtschaftliche Nutzen, der durch den
Verzicht auf die Tarifsteigerung erzielt wird, durch den
Imageschaden nicht wieder zunichte gemacht wird.
Die gewerbliche Wirtschaft benutzt bei tariflichen Lohnverzichten
nicht selten ausfüllungsbedürftige Begriffe wie
"Liquiditätsschwierigkeiten", "wesentliche Änderung der
wirtschaftlichen Lage" oder "Verbesserung von Sanierungschancen".
Demgegenüber hat die AK Kriterien festgelegt, die im
wesentlichen gesetzlich definiert sind. Dadurch sind die
Auslegungsmöglichkeiten (Schlupflöcher) deutlich
eingeschränkt. Die eindeutigen Begriffe sind an die Stelle
der zunächst von den Dienstgebern vorgeschlagenen
Formulierung "wenn das Ziel der Kostendeckung nicht erreicht wird"
getreten.
Erschwert wird die Anwendung der Öffnungsklausel auch
dadurch, daß die Tariferhöhungen mittels freiwilliger
Dienstvereinbarung ausgesetzt werden. Die Freiwilligkeit
erhöht die Einflußmöglichkeiten,
selbstverständlich aber auch die Verantwortung der MAV.
Kirchengemeinden
Die Härtefallklausel kann in Einrichtungen, deren Träger
eine Kirchengemeinde oder eine sonstige Körperschaft ist,
nicht mit der Begründung angewandt werden, es lägen
drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor.
Körperschaften sind nicht insolvenzfähig (sie
können nicht pleite machen), folglich kann ihnen auch keine
Insolvenz drohen. Sehr wohl können diese Einrichtungen mehr
Geld ausgeben, als sie erwirtschaften oder ihnen vom Träger
zugestanden wird. Dann droht ihnen Schließung oder
Teilschließung, sofern der Träger nicht aus
kirchenpolitischen Gründen gehalten ist, Geldmittel zur
Verfügung zu stellen.
Kündigungen
Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der
Härteklausel hat der Dienstgeber zwingend auf
betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten. Die MAV kann
weitere Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung (z. B.
Freizeit statt Bezahlung bei Überstunden,
Bereitschaftsdiensten, Feiertagsarbeit etc.) einfordern. Die
Entscheidung darüber bleibt ihr überlassen. Die von
Tarifverschiebung betroffenen Mitarbeiter haben das Recht, die
notleidende Einrichtung mit Monatsfrist zu verlassen. Wir
vertreten nachdrücklich die Auffassung, daß die
Mitarbeiter/innen auf dieses Recht hingewiesen werden
müssen.
Zahlungsunfähigkeit
Dienstvereinbarungen nach der Härtefallklausel können
abgeschlossen werden, wenn Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung drohen. Bitte beachten Sie, daß das Wort
"Drohung" einen zeitlichen Aspekt ("es geht nicht mehr lange gut")
und eine inhaltliche Aussage ("die Grenze der Verschuldung ist
erreicht") enthält, die erfüllt sein müssen. Die
beiden Begriffe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
sind jedem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater geläufig.
Sie sind der Insolvenzordnung (§§ 17 ff) entnommen und
bezeichnen die Gründe, die zur Eröffnung des
gesetzlichen Insolvenzverfahrens führen können. Die
Härtefallklausel will der Eröffnung derartiger Verfahren
vorbeugen. Die AK begreift die Klausel als tarifliches
Warninstrument. Nicht selten gerät eine Einrichtung in
Existenznot, weil die Vorzeichen einer Überschuldung nicht
erkannt werden. Hierauf mit der Klausel hinzuweisen, ist
insbesondere das Anliegen einiger Dienstgebervertreter
gewesen.
Nach § 18 Involvenzordnung droht Zahlungsunfähigkeit,
wenn eine Einrichtung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird,
die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen, salopp formuliert, wenn die
Kassen am Zahltag nicht ausreichend gefüllt sind. Es ist also
eine Prognose gefragt. Für die anzustellende Prognose wird
durch das Wort "voraussichtlich" signalisiert, es müsse
wahrscheinlicher sein, daß Zahlungsunfähigkeit
eintritt, als daß Zahlungsunfähigkeit vermieden
wird.
Liquiditätslücken
Eine einmalige Tariferhöhung von 3,1 % wird nur in
Ausnahmefällen einen Insolvenzfall auslösen können.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne der alten Konkursordnung nahm
die Rechtsprechung in der Vergangenheit an, wenn vorhandene Mittel
und zu erfüllende Forderungen wesentlich auseinanderklafften.
Dabei wurden Lücken von 10 bis 25 % genannt. Die
Konkursordnung wurde von der Insolvenzordnung abgelöst, die
am 1.1.1999 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber hat sich in
seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich dagegen
ausgesprochen, Zahlungsunfähigkeit davon abhängig zu
machen, daß bestimmte Bruchteile der Schulden
unerfüllbar werden. Daher hat er das Kriterium "wesentlich"
nicht in den Gesetzestext aufgenommen; er hat lediglich darauf
hingewiesen, daß ganz geringfügige
Liquiditätslücken zu tolerieren seien.
Zahlungsunfähigkeit droht nach dieser Aussage bei
längerfristigen Liquiditätsschwierigkeiten. Sind diese
Schwierigkeiten jedoch vorübergehend, können sie
vernachlässigt werden. Vorübergehend in diesem Sinne
heißt, daß die drohende Insolvenz beispielsweise
dadurch beseitigt wird, daß der Dienstgeber einen Kredit
aufnimmt, Gehaltsforderungen gestundet werden oder andere
Gläubiger zurücktreten.
Auch sog. vorübergehende Zahlungsstockungen haben außer
Betracht zu bleiben. Zahlungsstockung liegt vor, wenn
Außenstände verzögert eingehen oder unerwartete
Verbindlichkeiten
anfallen.
In die Härtefallbetrachtung einzubeziehen sind die aus der
Tariferhöhung resultierenden Beträge, die nicht durch
erhöhte Einnahmen kompensiert werden. Wird durch deren
Bezahlung die Schwelle zur Zahlungsunfähigkeit deutlich
herabgesetzt, liegt ein Fall für eine Dienstvereinbarung vor.
Es kann durchaus sein, daß eine Einrichtung schon in der
Vergangenheit die Grenze der ganz geringfügigen Lücken
erreicht hat und sie jetzt überschreitet.
Ist auch mit Verschiebung der Vergütungserhöhung zu
erwarten, daß die Einrichtung ihren Zahlungsverpflichtungen
demnächst nicht mehr nachkommen kann, ist sie insolvenzreif.
In solchen Fällen muß dringend davor gewarnt werden,
nach der Härtefallklausel zu verfahren, weil damit
Bankrottstraftatbestände erfüllt sein können. Das
gilt auch dann, wenn durch die Dienstvereinbarung das
Überleben der Einrichtung kurzfristig hinausgeschoben
wird.
Überschuldung
.
Überschuldung droht, wenn (bei Zahlung der Tarifsteigerungen)
das Vermögen einer Einrichtung die bestehenden
Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht mehr deckt.
Überschuldung kann in der Regel nur von wirtschaftlich
versierten Fachleuten festgestellt werden, denn die Feststellung
beinhaltet eine Bewertung des Vermögens. Neben die
rechnerische Gegenüberstellung des gesamten Vermögens
und aller Verbindlichkeiten tritt eine Prognose für die
weitere Entwicklung, für die (Über-)Lebensfähigkeit
der Einrichtung. Ist die Fortführungsprognose positiv,
fließt sie in die Bewertung des Vermögens ein. Es
können also Chancen und Erwartungen (sog.
Fortführungswerte) berücksichtigt werden. Im Gegensatz
zur Insolvenz sind leere Kassen nicht erforderlich. In der Regel
tritt Überschuldung zeitlich vor Zahlungsunfähigkeit
ein, somit droht Überschuldung eher als Insolvenz.
Die Überschuldung wird durch eine Sonderbilanz festgestellt.
Viele Einrichtungen sind heutzutage ohne große
Schwierigkeiten in der Lage, die für eine Bilanz
erforderlichen Daten über die EDV bereitzustellen. Der
Dienstgeber wird den ihm obliegenden Nachweis der drohenden
Überschuldung daher anhand einer Stichtagsbilanz führen,
ergänzt um fachliche Erläuterung der
Fortführungswerte.
Schließung, Teilschließung
Weitere Härtefallkriterien sind die drohende Schließung
oder die drohende Teilschließung. Vergleichbare Begriffe
verwendet § 15 Absatz (1) AVR, der die Kündigung
"Unkündbarer" zuläßt, wenn die Einrichtung
wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Weitere
Anhaltspunkte zum Begriff der Schließung finden sich in
§ 36 Absatz (1) Nr. 11 MAVO (Sozialplan bei Schließung
und Einschränkung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen
von ihnen). Ob (Teil-) Schließung droht, kann nur anhand des
konkreten Einzelfalles entschieden werden. Nicht jeder drohende
Wegfall von Arbeitsplätzen ist drohende Schließung.
Insbesondere Vertreter des Gesundheitswesens haben sich im
Vorfeld der Beratungen der AK außerstande erklärt, die
Tarifsteigerungen des Öffentlichen Dienstes auffangen zu
können, ohne Stellen abzubauen, indem frei werdende
Arbeitsplätze nicht wiederbesetzt würden. Eine derartige
Handhabung ist nicht als Teilschließung anzusehen, zumindest
dann nicht, wenn die in § 17 des
Kündigungsschutzgesetzes fixierte Grenze der sog.
Massenentlassung nicht erreicht ist (bei Betrieben bis 60
Arbeitnehmer mehr als 5, bei bis zu 500 Arbeitnehmern 10 Prozent
oder mehr als 25 Beschäftigte, darüber hinaus mehr als
30 Beschäftigte).
Im allgemeinen wird von Teilschließung nur dann zu reden
sein, wenn ein Tätigkeitsbereich wegfällt, der aufgrund
seines Umfangs oder aufgrund seiner Bedeutung als wesentlich
für die Einrichtung angesehen werden muß. Als
Teilschließung wird auch die Stillegung eines Betriebsteils
angesehen, in dem mindestens 5% der Arbeitnehmer beschäftigt
sind. Werden eine Abteilung oder ein Betreuungsbereich
geschlossen, wird häufig das Kriterium erfüllt sein.
Andrerseits reicht es nicht aus, daß der Dienstgeber
(lediglich) mit Entlassungen für den Fall droht, daß
die MAV keine Dienstvereinbarung abschließt. Der Dienstgeber
ist zwar grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, Stellen
zu streichen oder einen Betriebsteil zu schließen. Er
braucht eine solche Entscheidung nicht zu begründen. Anders
bei Anwendung der Härteklausel: Hier muß begründet
werden, daß durch Teilschließung bedrohte
Arbeitsplätze gesichert werden. Daher wird der Dienstgeber
konkret darzulegen haben, wie viele Arbeitnehmer er entlassen oder
welchen Bereich er mit welchen Auswirkungen für die
Betroffenen schließen würde, wenn er die
Tariferhöhung zahlen müßte. Beiläufig sei
darauf hingewiesen, daß die MAV diese Angaben auch
benötigt, um sich gegenüber ihren Wählern
rechtfertigen zu können.
Sonstige Gründe
Die Härtefallklausel benennt als Beispiele einer
Existenzgefährdung die (drohende) Insolvenz,
Überschuldung sowie (Teil-)Schließung. Die
Aufzählung ist nicht abschließend, es kommen auch
andere Sachverhalte in Frage, die den genannten Gründen
gleichgewichtig sind. Als gleichgewichtig dem Insolvenzgrund
"Überschuldung" könnte man Fälle der Unterbilanz
ansehen, also Konstellationen, bei denen der Vorstand einer
Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH
tätig werden und die Hauptversammlung oder die
Gesellschafterversammlung einzuberufen hätte. Auf
Einzelheiten soll hier nicht eingegangen werden, weil es sich um
seltene Fälle handeln wird.
Als den Schließungsgründen gleichgewichtig kann man
vielleicht noch einen aus Kostengründen erforderlichen
Personalabbau ansehen, der mindestens 5 % der in der Einrichtung
Beschäftigten umfaßt. Ein Unterschreiten dieser Marge
widerspräche den von der AK bewußt gezogenen Grenzen
der MAVO und der AVR.
Weitere Voraussetzungen
Eine Dienstvereinbarung nach Abschnitt XVII der Anlage 1 kommt nur
in Betracht, wenn weder Kurzarbeit oder Maßnahmen nach
Abschnitt XVI die wirtschaftliche Notlage beseitigen können.
Diese Fragen sind vorrangig zu prüfen und zu beantworten. Es
wird empfohlen, das Ergebnis der Prüfung schriftlich
festzuhalten.
Die Prüfung hat in einer vorgegebenen Reihenfolge
stattzufinden:
Als erstes ist zu untersuchen, ob Kurzarbeit möglich ist.
Deren Voraussetzungen sind oben erläutert.
Sodann sind die im Abschnitt XVI vorgesehenen Maßnahmen
genauestens zu überprüfen. Möglicherweise reicht
die Stundung von Gehaltsbestandteilen oder die Stundung der
Gehaltserhöhung 99 bereits aus, die Schwierigkeiten zu
beheben; dann darf nur die Stundung als milderer Eingriff
gegenüber der Verschiebung der Tariferhöhung vereinbart
werden.
Oder die Verschiebung reicht nicht aus; dann kommt nur in Frage,
Arbeitszeit und Vergütung herabzusetzen, um die
Arbeitsplätze zu sichern. Dabei müssen die übrigen
Bedingungen des Abschnitts XVI eingehalten werden.
Einzelheiten zum Inhalt der Dienstvereinbarung
Die abzuschließende Dienstvereinbarung gilt nur für
diejenigen, die Mitarbeiter/innen im Sinne der MAVO sind, sie
erstreckt sich also nicht auf leitende Mitarbeiter und sonstige
Personen, die nicht als Mitarbeiter im Sinne der MAVO gelten. Die
AK konnte aus Rechtsgründen den Dienstgeber nicht
verpflichten, auch den genannten Personenkreis von den
Gehaltserhöhungen auszuschließen. Gleichwohl ist es
für die Mitglieder der AK unvorstellbar, daß allein den
Mitarbeiter/innen die Sanierungslasten aufgebürdet werden.
Die AK geht davon aus, daß die leitenden Personen
einzelvertraglich verpflichtet werden, mindestens in gleicher
Weise ihren Sanierungsbeitrag zu leisten.
Andere Einrichtungen des Dienstgebers
Nach dem Text der Härtefallklausel erstreckt sich die
Dienstvereinbarung auf die Mitarbeiter einer Einrichtung im Sinne
der MAVO. Was zu einer Einrichtung zu zählen ist, kann nach
§ 1a Absatz (2) MAVO der Dienstgeber festlegen. Er wird dies
im allgemeinen getan haben, indem er die Wahlberechtigten für
die MAV - Wahl benannt hat. Unterhält der Dienstgeber mehrere
Einrichtungen, ergibt sich daraus die auf den ersten Blick
befremdliche Folge, daß bereits dann eine
Härtefallregelung getroffen werden kann, wenn nur eine
Einrichtung notleidend ist. Man könnte diese
Ermächtigung durch die AK mit dem Argument kritisieren,
andere, wirtschaftlich gesunde Einrichtungen und erst recht ein
wirtschaftlich gesunder Dienstgeber hätten die notleidende
Einrichtung finanziell zu stützen, bevor dort von
Gehaltsanhebungen abgesehen werde. Dieser Einwand kann zutreffen.
Die AK wollte aber in dieser Frage keine Vorwegentscheidung
treffen, sondern die Antwort den vor Ort Beteiligten
überlassen. Hierdurch ist die einzelne MAV nicht gehindert,
eine Dienstvereinbarung mit dem Argument zu verweigern, der
Dienstgeber möge bitte die betroffene Einrichtung finanziell
besser ausstatten. Es kann andrerseits durchaus sachgerecht sein,
gesunde Bereiche nicht zu Sanierungsleistungen heranzuziehen, um
sie nicht gleichfalls zu gefährden. Der staatliche
Gesetzgeber scheint derselben Auffassung zu sein, denn er
läßt Kurzarbeit für einzelne Betriebsabteilungen
zu, ohne zu verlangen, daß andere Betriebsabteilungen
Hilfestellung leisten. Nur die dort Beschäftigten erhalten
verkürzte Bezüge, sie tragen die Sanierungslasten
allein. (Hätte die AK tariflich eine Gesamtsolidarität
verordnet, wäre Kurzarbeit kaum möglich und
begründbar.)
Alle oder nur die Verlustbringer?
Die Entscheidung des staatlichen Gesetzgebers, Kurzarbeit in
einzelnen Abteilungen zuzulassen, bedeutet nicht , daß die
Gehaltsabsenkungsmaßnahmen auf diejenigen zu
beschränken sind, die "Verluste produzieren", deren Bereich
geschlossen zu werden droht. Der Text der Härtefallklausel
trifft keine eindeutige Aussage, denn er legt den Kreis der
Betroffenen nicht zwingend fest. Wir empfehlen eine
gesamtsolidarische Lösung, nämlich, alle Mitarbeiter
einer Einrichtung einzubeziehen. Eine solche Lösung
entspricht dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft,
Schwierigkeiten von allen gemeinsam bewältigen zu lassen, die
betrieblich miteinander verbunden sind. Die grundsätzliche
Einbeziehung aller ist auch einfacher zu handhaben. Würden
nur einzelne Mitarbeitergruppen belastet, müßten wohl
die Kriterien beachtet werden, die für betriebliche
Änderungskündigungen gelten. Es müßte im
Rahmen einer Sozialauswahl geklärt werden, welchen
Mitarbeitern Einbußen am ehesten zugemutet werden
können.
Ausnahmen
Ausgenommen werden sollen aber diejenigen, für die die
ausbleibende Gehaltsanhebung eine besondere Härte bedeuten
würde. In der Zusatzversorgung sind nach wie vor die
Einkünfte der letzten drei Jahre maßgebend für die
Höhe der Versorgungsrente. Eine unterbliebene Anhebung von
3,1 % wirkt sich dort nicht auf einen begrenzten Zeitraum von 15
Monaten, sondern auf Jahre aus. Solche und ähnliche besondere
Härten sollten berücksichtigt werden. Im Text findet
sich das Adjektiv "besonders" zwar nicht. Es muß nach dem
Gesamtzusammenhang jedoch in den Text hineingelesen werden. (Schon
die Gehaltsverschiebung ist eine Härte - siehe
Überschrift zu Abschnitt XVII - . Gehen die Einbußen im
Einzelfall über das genau festgelegte Volumen hinaus, kann
nur eine besondere Härte vorliegen. Die AK war bei der
Formulierung ein wenig nachlässig, hat ihren Willen für
Experten aber deutlich genug ausgedrückt.)
Weitere Informationen zu den Beschluß-Themen
Altersteilzeit, Diplom-Medizinpädagogen, Weihnachtsgeld,
Neues aus Bonn sowie für einen "Zwischenruf" des ehemaligen
Caritas-Direktors Berghaus
Altersteilzeit nach Anlage
17 AVR
Bereits zum zweiten Mal wurden mit den AK-Beschlüssen aus
Juli 1999 einzelne Bestimmungen der Altersteilzeit nachgebessert.
Die enge Anlehnung der Anlage 17 an den Altersteilzeittarifvertrag
des Öffentlichen Dienstes erweist sich im Interesse der
Rechtssicherheit als hilfreich, weil die Vorschriften, mit denen
dort festgestellte Mängel abgeändert werden, zeitnah in
die Anlage 17 übernommen werden können. Grund für
die aktuellen Änderungen sind die im Verlauf der letzten
Monate deutlich gewordenen Rechtsauffassungen der zuständigen
Sozialversicherungsträger. Sie berechnen die
Aufstockungsleistungen anders als die öffentlichen
Tarifpartner. Außerdem hat sich herausgestellt, daß
Altersteilzeiter bei längerfristigen Erkrankungen
benachteiligt sind. Es muß auch in Zukunft mit weiteren
Ergänzungen der Altersteilzeitbestimmungen gerechnet werden,
weil etliche weitergehende Vorstellungen der Tarifvertragsparteien
(noch) nicht umgesetzt wurden, aber nach beiderseitigem Bekunden
auf der Tagesordnung bleiben.
Aufstockungsleistungen
Die Altersteilzeitregelung gibt dem Dienstgeber auf,
- die für die Teilzeitbeschäftigung zustehenden
Bezüge so weit aufzustocken, daß 83 % des bei
regelmäßiger Vollarbeitszeit zustehenden
Nettobetrages erreicht werden, und
- zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu
entrichten, die 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts
entsprechen.
Die Sozialversicherungsträger haben im Gegensatz zu den
Tarifvertragsparteien die Auffassung vertreten, der Berechnung der
Altersteilzeitleistungen sei nicht nur das tarifliche
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, sondern es sei auch der
sozialversicherungspflichtige Anteil einzurechnen, den der
Dienstgeber für die zusätzliche Altersversorgung
aufzuwenden habe. Dieser Auffassung haben sich die Arbeitgeber des
Öffentlichen Dienstes und ihnen folgend die AK vorläufig
- bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage -
angeschlossen und entsprechende Änderungen der
Berechnungsgrundlagen vorgenommen. Damit ist sichergestellt,
daß einerseits die Beschäftigten die Rente nach
Altersteilzeit erhalten können, und andrerseits die
Dienstgeber die Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung bei
Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes beantragen können.
Zweifellos ist die Anlage 17 damit noch komplizierter geworden,
weil sich die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nach
den um die Umlagen zur ZVK erhöhten Bruttobeträgen
richtet, während die Arbeitsentgeltaufstockung auf den
niedrigeren Bruttobezügen basiert. Die Rechenzentren werden
es hoffentlich richten!
Längerfristige Erkrankung
§ 8 der Anlage 17 legt, jedenfalls nach seinem um den
Gesetzestext ergänzten Wortlaut, fest, der Anspruch auf
Aufstockungsleistungen gegenüber dem Dienstgeber bestehe
nicht, sofern - nach Auslaufen der sechswöchigen
Gehaltsfortzahlung - Krankengeld bezogen wird. Diese Formulierung
war Ausgangspunkt unterschiedlicher Rechtsauffassungen und
Lösungsmöglichkeiten, auf die in der Kommentierung der
Caritas - Korrespondenz Heft 4/99 Seite 56 ff hingewiesen wird.
Durch die nun vorgenommene Änderung des § 8 wird die
(vermeintliche?) Regelungslücke geschlossen. Jetzt wird
unmißverständlich klargestellt, daß der
Dienstgeber (gegen Abtretung der dem Dienstnehmer gegen die
Arbeitsverwaltung zustehenden Ansprüche) bis zum Ablauf der
26. Krankheitswoche Aufstockungsleistungen zu erbringen hat.
Berechnungsgrundlage ist der kalendertägliche Durchschnitt
der in den letzten drei Monaten gezahlten Aufstockungsbeträge
mit Ausnahme des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes. Freilich
entrichtet der Dienstgeber in dieser Zeit keine zusätzlichen
Beiträge zur Rentenversicherung.
Erkrankungen von mehr als 6 Wochen führen im Blockmodell
zu einer Verlängerung der Arbeitsphase und zu einer
Verkürzung der Freistellungsphase. Einer besonderen
Vereinbarung hierüber bedarf es zwar nicht, gleichwohl
sollten der Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung die
Beschäftigten hierauf besonders hinweisen. Es ist wohl kaum
damit zu rechnen, daß die komplizierte Regelung von jedem
Altersteilzeiter verinnerlicht und in ihren Auswirkungen erkannt
wird.
Dauert die Krankheit länger als ein halbes Jahr, sinken
die Einkünfte auf das aus der Teilzeitbeschäftigung
zustehende Krankengeld ab. Spätestens jetzt sollte sich der
Altersteilzeiter überlegen, ob das
Altersteilzeitdienstverhältnis noch einen Sinn macht, ob es
aufgehoben, durch einen vorzeitigen Rentenantrag ergänzt oder
angepaßt werden sollte.
Die Frage ist nicht nur wegen der drastischen
Einkommensreduzierung zu stellen. Sie ergibt sich auch daraus,
daß mit Ablauf der Gehaltsfortzahlung (im Blockmodell) keine
Zeiten mehr angesammelt werden, die anschließend
während der Freistellung abgefeiert werden können.
Außerdem kann es sein, daß die rentenrechtlich
erforderlichen Zeiten für die Altersrente nach Altersteilzeit
(mindestens 24 Monate Altersteilzeit mit Aufstockung und
zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen durch den
Dienstgeber) nach der vorgesehenen individuellen Planung
unerreichbar werden. Aus diesen Gründen verpflichtet § 8
Absatz (4) die beiden Partner, Verhandlungen aufzunehmen. Auf
diese Weise sollen die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen
Lösung gelangen, die den Interessen des Altersteilzeiters,
aber auch den Dienstgeberbelangen gerecht wird. Die Formulierung
läßt erkennen, daß die Tarifvertragsparteien in
erster Linie daran gedacht haben, sozialrechtliche Nachteile der
Beschäftigten zu vermeiden.
Eine einvernehmliche Verhandlungslösung sollte über den
Wortlaut des Absatzes 4 hinaus aber auch dann möglich sein,
wenn der oben beschriebene Automatismus eintritt, daß sich
die Arbeitsphase verlängert und die Freistellungsphase
verkürzt. Altersteilzeit ist schließlich nicht nur ein
Instrument zur Regelung finanzieller Angelegenheiten, sondern
dient in vielen Fällen nachhaltig der individuellen
Lebensplanung und -gestaltung.
Altersteilzeit bei Frauen
Noch nicht beschlossen, sondern vertagt hat die AK einen
Beschluß zur Altersteilzeit bei Frauen. § 9 Absatz (2)
Unterabsatz a) der Anlage 17 sieht eine Beendigung des
Altersteilzeitdienstverhältnisses für den Fall vor,
daß eine ungekürzte Rente eines gesetzlichen
Rentenversicherungsträgers in Anspruch genommen werden kann.
In der Zusatzversorgung sind für weibliche Versicherte auch
bei ungekürzter gesetzlicher Rente Abschläge vorgesehen.
Die Versorgungsrente ruht bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres,
es sei denn, die Mitarbeiterinnen sind berufs- oder
erwerbsunfähig oder schwerbehindert. Statt der
Versorgungsrente wird die Mindestversorgungsrente
(Versichertenrente) gezahlt. Frauen, die diese Konsequenz
(Rentenauskunft!!) vermeiden möchten, waren damit in der
Vergangenheit faktisch von der Altersteilzeit ausgeschlossen.
Durch die Erweiterung des § 9 Absatz (2) der Anlage 17 soll
diesem Umstand Rechnung getragen und festgelegt werden, daß
das Dienstverhältnis erst zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die
Zusatzversorgungsrente nicht mehr ruht, also gezahlt wird. Soweit
Dienstverhältnisse von Frauen bereits vor dem 1.4.1999
beendet worden sind, bleibt es dabei.
Besteht überhaupt kein Anspruch auf Versorgungsrente, wie bei
den Mitarbeiterinnen der Ostbistümer, kann auch kein Ruhen
der Versorgungsrente eintreten. In derartigen Fällen geht die
Ergänzung ins Leere und es bleibt bei der gesetzlichen
Vorschrift.
Die Ergänzung des § 9 führt natürlich nicht
dazu, daß Frauen nun tariflich dazu gezwungen werden sollen,
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu arbeiten bzw.
Altersteilzeit zu leisten. Wer die geminderte Zusatzrente in Kauf
nehmen und vorher ausscheiden möchte, kann dies
selbstverständlich tun.
Die AK hat über die Ergänzung des § 9 noch keine
Entscheidung getroffen, denn sie war sich nicht klar darüber,
ob Frauen, die bereits eine Altersteilzeitvereinberung getroffen
haben, einen Anspruch auf Nachbesserung haben. Ein solcher
Anspruch ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, er
hängt jedoch von den Motiven der Betroffenen ab. Es ist
durchaus vorstellbar, daß eine Frau gern bis zur Vollendung
des 63. Lebensjahres in Altersteilzeit gearbeitet hätte,
aufgrund der Gesetzeslage aber innerlich unzufrieden einem
vorzeitigen Abschied zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr
zugestimmt hat. Sie wird sich benachteiligt fühlen, wenn man
ihr verwehrt, ihre ursprüngliche Absicht zu
verwirklichen.
Die Entscheidung der AK wird abzuwarten sein. Gleichwohl ist
niemand gehindert, schon jetzt der vertagten Entscheidung
nachzukommen.
Weihnachtsgeld
Die Beendigung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ist
den Beendigungsgründen eines Dienstverhältnisses nach
Abschnitt XIV der Anlage 1 gleichgestellt worden, die zum Bezug
einer anteiligen Weihnachtszuwendung berechtigen. Damit ist, um
Mißverständnisse zu vermeiden, klargestellt, daß
auch ausscheidende Altersteilzeiter Weihnachtsgeld erhalten.
Eine weitere Änderung beim Weihnachtsgeld betrifft
diejenigen, die während des Erziehungsurlaubs eine sog.
erziehungsgeldunschädliche Tätigkeit, also eine
Tätigkeit bis zu 19 Wochenstunden, bei Ihrem Dienstgeber
ausüben.
- Ist deren Kind am 1. September noch kein Jahr alt, wird das
Weihnachtsgeld nach den Bezügen berechnet, die vor dem
Beginn des Erziehungsurlaubs zustanden,
- wird während eines laufenden Erziehungsurlaubs ein
weiteres Kind geboren, besteht kein Anspruch auf
Weihnachtsgeld.
Bei "Bis-zu-19-Stunden-Jobs" bemißt sich das
Weihnachtsgeld nach den Bezügen für diese
Tätigkeit.
Leider ist mit der Änderung des Abschnitts XIV der Anlage
1 auch die ehedem von der AK eingeräumte Möglichkeit
verschlossen, bei einer erneuten Geburt während einer
Beurlaubung nach Anlage 14 (also außerhalb des
Erziehungsurlaubs) den Weihnachtsgeldanspruch zu realisieren. Der
Grund liegt darin, daß weder während einer Beurlaubung
noch während des Erziehungsurlaubs ein Anspruch auf
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld besteht. Das aber ist nach der
Neuformulierung des Absatzes (d) Anspruchsvoraussetzung für
das "Erziehungsurlaubsweihnachtsgeld".
Eingruppierung von
Diplom-Medizin-Pädagogen/innen
Die Diplom-Medizin-Pädagogen sind in den
Arbeitsvertragsrichtlinien in Anmerkung 29 der Anlage 2a
erwähnt. Die Anmerkung gilt für die Fallgruppen 10,11
der Vergütungsgruppe Kr 8, die Fallgruppen 9,10 der
Vergütungsgruppe Kr 9, die Fallgruppen 7 und 7a der
Vergütungsgruppe Kr 10 und für Fallgruppe 6 der
Vergütungsgruppe Kr 11. Die Anmerkung sieht vor, den als
(Leitenden) Unterrichtsschwestern/-pflegern tätigen
Diplom-Medizin-Pädagogen wegen ihrer abgeschlossenen
wissenschaftlichen Hochschulbildung eine um eine
Vergütungsgruppe höhere Grundvergütung als ihren
Kollegen/innen zu zahlen.
Durch die Änderung der Anmerkung 29 soll klargestellt
werden, daß die Eingruppierung der
Diplom-Medizin-Pädagogen in Vergütungsgruppen Kr 8 bis
Kr 11 nur für die Fälle gilt, in denen sie
tatsächlich die Fächer von Unterrichtsschwestern
unterrichten. Unterrichten sie zeitlich überwiegend
Fächer, die sonst von Vollakademikern (Ärzten,
Apothekern) unterrichtet werden, sind sie nach
Vergütungsgruppen 2 Fallgruppe 12 oder 1b Fallgruppe 12
(Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit)
eingruppiert.
Neues aus Bonn
Abfindungen - steuerliche Freibeträge
Die durch das Steuerentlastungsgesetz der Bundesregierung
festgelegten Steuerfreibeträge bei einer vom Dienstgeber
veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung
des Dienstverhältnisses sind nochmals geändert worden.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 gelten folgende Sätze:
- 16.000,-- Mark sind in jedem Falle steuerfrei,
- ist der Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt und seit
mindestens 15 Jahren im Betrieb, erhöht sich der
Freibetrag auf 20.000,-- Mark,
- für über 55-jährige mit 20-jähriger
Betriebszugehörigkeit auf 24.000,-- Mark.
Über die genannten Summen hinausgehende Beträge sind
steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Abfindungen werden nicht mehr auf das Arbeitslosengeld
angerechnet.. (siehe AK-Magazin Nr. 11). Allerdings ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die Kündigungsfristen
mißachtet wurden. Er ruht so lange, als wären die
Fristen eingehalten worden. Für unkündbare
Mitarbeiter/innen im Sinne des § 14 Absatz (5) AVR gilt dabei
eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Einzelheiten und
ergänzende Bestimmungen sollten beim Arbeitsamt erfragt
werden.
Jubilare werden von
Steuerfreiheit "entlastet"
Gleichfalls rückwirkend zum 1. Januar 1999 ist die
Steuerfreiheit von Jubiläumszuwendungen durch das
Steuerentlastungsgesetz aufgehoben worden. Entsprechend den
Grundsätzen der Arbeitsentgeltverordnung führt die
Steuerpflicht der Jubiläumsgelder auch zu deren
Sozialversicherungspflicht.
Gleiches gilt, wenn Feiertagsarbeit nicht durch Freizeit, sondern
durch Bezahlung ausgeglichen wird: Es bleibt netto wenig
übrig!
Vielen Dank für Ihr
Interesse!
Mit dieser Nr. 12 des AK-Magazins beendet die Sprechergruppe
ein Experiment, das sie vor vier Jahren begonnen hat:
Hintergrundinformationen zu Entwicklungen und Beschlüssen der
Arbeitsrechtlichen Kommission für interessierte Leser zu
liefern.
Über eine Fortführung des Experiments entscheidet die
neugewählte Dienstnehmerfraktion auf ihrer Klausurtagung im
Januar 2000 in Freiburg.
Und natürlich interessiert uns auch Ihre Meinung!
Schreiben Sie uns per e-mail an
wbf.DiAG_B@t-online.de
Betreff: AK-Magazin
Danke!
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