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AK-Info 12/2000

Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit der Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes:
Becker-Freyseng, Dr. Clausen, Cleophas, Dorenkamp, Kammerbauer, Koch, Sudhop, Schwendele, Taudte
Vervielfältigung und weitere Verbreitung mit Quellenangabe erlaubt und erwünscht

 

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 07.12.2000

Beschlossen ...

... hat die AK, ein einheitliches allgemeines Tätigkeitsmerkmal für Fachkrankenpflegepersonal mit Weiterbildung und entsprechender Tätigkeit anstelle der bisherigen Einzelaufzählungen zu schaffen. Eine ergänzte Hochziffer 10 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine entsprechende Weiterbildung tariflich anerkannt wird;

... hat die AK, die Möglichkeit, Vereinbarungen nach der Sonderregelung der Anlage 5a ("Sabbatjahrregelung") zu den AVR zur Arbeitszeitgestaltung zu treffen, bis zum 31.12.2005 zu verlängern;

... hat die AK, die Vorschriften über den Sonderurlaub in § 10 der Anlage 14 zu den AVR dem BAT anzunähern. In den Fällen der Pflege und Erziehung eines Kindes oder der Pflege eines Angehörigen wird aus der bisherigen "Kann-Vorschrift" eine Soll-Vorschrift, in allen anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Kann-Regelung.

... hat die AK eine Übergangsregelung für diejenigen Altersteilzeitfälle, in denen es wegen des seit 1.1.2000 geänderten Altersteilzeitgesetzes und der Änderung der entsprechenden AVR-Vorschriften erst zum 1.7.2000 zu nicht gewollten Auswirkungen für Mitarbeiter und Dienstgeber kommen könnte. Sofern nicht anderes vereinbart wurde, gilt somit die tarifliche Aufzahlungsregelung auf 83%.

Vertagt ...

... wurde der Beschluss, dass der Personenkreis der in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Betreuten zusammenlebenden Mitarbeiter einzelvertraglich von den Vorschriften der Anlage 5 ausgenommen werden kann.

Heiß diskutiert ...

...hat die AK erneut den Entwurf einer Regelung für Langzeit-Arbeitszeitkonten. Da dieses nicht generell, sondern nur einzelvertraglich vereinbart werden kann, ist umstritten, wie viel und was in den AVR verbindlich vorgegeben werden und was den Arbeitsvertragspartnern zum Aushandeln überlassen werden soll. Einigkeit besteht jedenfalls auf beiden Seiten, dass die Einrichtung von Langzeitkonten ermöglicht wird. Der Arbeitszeitausschuss erhielt den Auftrag, die Vorlage unter Berücksichtigung der Diskussionsergebnisse noch einmal zu überarbeiten.

Das waren die letzten Beschlüsse des alten Jahrtausends. Ihr AK-lnfo-Team wünscht Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr!

 

Auf Wiederlesen!