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AK-Info 10/2000

Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit der Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes:
Becker-Freyseng, Dr. Clausen, Cleophas, Dorenkamp, Kammerbauer, Koch, Sudhop, Schwendele, Taudte
Vervielfältigung und weitere Verbreitung mit Quellenangabe erlaubt und erwünscht

 

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 26.10.2000

Beschlossen ...

... hat die Arbeitsrechtliche Kommission, Probleme bei der Ermittlung der Weihnachtszuwendung während des Erziehungsurlaubs durch eine Neuformulierung der Berechnungsgrundlagen zu lösen. Erziehungsurlauberinnen und - urlauber erhalten demnach während der ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes eine Weihnachtszuwendung, die ihrem Beschäftigungsumfang vor Beginn des Erziehungsurlaubes entspricht (wenn dies günstiger ist.). Für die Zeit nach der Vollendung der ersten 12 Lebensmonate erhalten Erziehungsurlauberinnen und - urlauber, die einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung nachgehen, eine diesem Beschäftigungsumfang entsprechende Weihnachtszuwendung

 

Abgelehnt ...

... wurde der Antrag, ein Gutachten über die steuermindernde Gestaltung des Zeitzuschlages an Vorfesttagen einzuholen. Für die Mitarbeiterseite ist der tatsächliche Freizeitausgleich der wichtigere Aspekt.

... wurde der Antrag, betriebliche Reisekosten ausdrücklich an die jeweils geltende diözesane Ordnung zu binden und damit eine Art "Regelungssperre" für einseitige betriebliche Reisekostenordnungen zu bewirken.

... wurde der Antrag, die Fälligkeit des Anspruchs auf Zusatzurlaub nach Anlage 14 zu den AVR vorzuverlegen.

 

Verwiesen ...

... an den Ausschuss Zusatzversorgung wurde der Antrag, die Versorgungsordnung B (Selbsthilfe) mit einer abgesenkten Versicherungsstufe 2 auszustatten, um vor allem den Kolleginnen und Kollegen in den Neuen Bundesländern eine angemessenere Zusatzversorgung zu ermöglichen

... an den Ausschuss Krankenpflege hat die AK den Antrag, der durch Weiterbildung zunehmenden Spezialisierung des Krankenpflegepersonals mittels Vereinfachung der Eingruppierungsziffer 1 in Kr 6 der Anlage 2a zu begegnen. Anstatt die diversen Weiterbildungen wie bisher alle einzeln aufzuführen (und ständig ergänzen zu müssen), sollen sie künftig in einer einzigen allgemeinen Ziffer in der Kr 6 erfasst werden, wenn sie die entsprechenden (in einer neuen Hochzahl 10 geregelten) Voraussetzungen erfüllen. Es besteht Hoffnung, dass der Ausschuss diese Lösung umsetzen kann.

... an denselben Ausschuss wurde der Antrag, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Endokopiedienst denen im Operationsdienst gleichzustellen.

 

Ihr AK-Info-Team