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AK-Info 02/2001

Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit der Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes:
Becker-Freyseng, Dr. Clausen, Cleophas, Dorenkamp, Kammerbauer, Koch, Sudhop, Schwendele, Taudte
Vervielfältigung und weitere Verbreitung mit Quellenangabe erlaubt und erwünscht

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. März 2001

Beschlossen...

... hat die AK, dem Bundesgesetzgeber folgend in den AVR den Begriff "Erziehungsurlaub" durch das Wort "Elternzeit" zu ersetzen.

... die Schülerinnen und Schüler, die nach dem neuen Altenpflegegesetz ab 1. August 2001 ihre Ausbildung absolvieren werden, in Abschnitt B der Anlage 7 zu den AVR aufzunehmen. Sie werden somit in ihren Rechten und Pflichten sowie der Vergütung den Schülerinnen und Schülern der Krankenpflege gleichgestellt.

... dem Vinzenz-von-Paul Altenstift in Mettmann die finanziellen Grundlagen für die Durchführung eines Modellprojekts nach Anlage 19 zu den AVR zu genehmigen.

Die im September 2001 fällige Vergütungserhöhung kann zugunsten einer zu erwartenden Qualitätszulage einbehalten werden. Eine endgültige Entscheidung über das Modellprojekt fällt, wenn alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

... die Einführung einer Anlage 5c zu den AVR "Langzeitkonto". Die Anlage enthält verbindliche Grundsätze, nach denen in Einrichtungen per Dienstvereinbarung oder (falls keine MAV existiert) einzelvertraglich ein Langzeitkonto vereinbart werden kann. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem demnächst erscheinenden AK-Magazin Nr. 17 mit einem ausführlichen AVR-Kommentar zu diesem Thema.

 

Vertagt...

hat die AK den Beschluss, in der Versorgungsordnung B ab 15.3.2001 eine Versicherungsstufe II mit einem Beitragssatz von 4,5% (gegenüber 7,5% in der bisherigen Versicherungsstufe I) einzuführen. In der Oktobersitzung wird erneut darüber beraten.

 

Abgelehnt...

hat die AK, die Übertragbarkeit des Resturlaubs in das Folgejahr bis 30.6. zu verlängern,

... die Anlage 18 durch Streichung diskriminierender Passagen dem seit 1.1.2001 geltenden Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) anzupassen.

Die Mitarbeiterseite hält die weitere Anwendung der Anlage 18 für rechtswidrig.

 

Zurückgezogen ...

...wurde der Antrag, den schriftlichen Vergütungsnachweis nur noch für den Fall einer Änderung von Vergütungs-bestandteilen gegenüber dem Vor-monat verpflichtend zu machen,

... die 3-Stundengarantie bei der Rufbereitschaft zu streichen,

... die Arbeitszeitbewertung der Rufbereitschaft mittels Handy von 12,5 auf 6,25% bzw. 3% zu kürzen.

... Ein Tätigkeitsmerkmal für höherwertige Hausmeistertätigkeiten einzuführen.

Einzelheiten zu den Beschlüssen wie immer im Schnellbrief des Deutschen Caritasverbandes und in der "neuen Caritas".Siehe auch Internet : www.caritas.de