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Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes

 

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 25. Juni 1998

Feststellung:

Die Arbeitsrechliche Kommission geht davon aus, daß Ziffer 1 des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Oktober 1996 zu Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR erfüllt ist. Eine Ausgleichszahlung gemäß Ziffer 2 des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Oktober 1996 zu Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR entfällt damit.