Bitte beachten!
Anlage 18 zu den AVR ist nicht mehr anwendbar
Die Inhalte der Anlage 18 sind durch die Rechtsprechung
des EuGH und auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
nicht mehr anwendbar.
Kircheneigene Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
noch möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.
Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige
Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte
Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit
an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
entspricht.
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