Anlage 4b (RK BW): Regelung zur Beschäftigungssicherung
und Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen sowie zur Vermeidung
von Wettbewerbsnachteilen für Einrichtungen
Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern
Freiburg und Rottenburg-Stuttgart
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Antrag bei der Regionalkommission
/ Verfahren
§ 3 Voraussetzungen für einen Absenkungsantrag
§ 4 Umfang der Absenkung der Vergütung
§ 5 Befristung
Präambel
Zur Vermeidung weiterer Ausgründungen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen,
sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die Einrichtung
wird auf der Basis des Beschlusses der Regionalkommission vom 10.11.2010
ein Verfahren eingeführt, mittels dessen Einrichtungen die Möglichkeit
eingeräumt wird, für Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der Anlage
2 zu den AVR, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9
Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, eine Absenkung der Dienstbezüge
zu den AVR um bis zu 10 v. H. zu beantragen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der
Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8,
VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2 im örtlichen Geltungsbereich
der Regionalkommission Baden-Württemberg, für die ein den
nachfolgenden Bestimmungen entsprechender Antrag auf Absenkung der
Vergütung gestellt wird.
§ 2 Antrag bei der Regionalkommission/ Verfahren
(1) Liegen in einer Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung
die unter § 3 im einzelnen genannten Voraussetzungen vor, kann
der Dienstgeber einen Antrag auf Absenkung der Vergütung der VG
9a bis 12, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer
1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2 der Anlage 2, entsprechend § 4 stellen.
(2) Mit dem Antrag sind die Berechnung der Quote gem. § 3 Abs.2
oder 3 und eine Personalliste der Regionalkommission vorzulegen, aus
der sich die individuellen Absenkungen der betroffenen Mitarbeiter
ergeben.
(3) Die Regionalkommission überträgt die Bearbeitung des
Antrags zur abschließenden Behandlung und Beschlussfassung an
eine Unterkommission.
§ 3 Voraussetzungen für einen Absenkungsantrag
(1) Um einen entsprechenden Antrag bei der Regionalkommission stellen
zu können und die Vergütung des einzelnen Mitarbeiters abzusenken,
muss der Anteil der Arbeitgeberpersonalkosten der VG 9a bis 12, mit
Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie
VG 10 Ziffer 2, an den Gesamtarbeitgeberpersonalkosten in der Einrichtung
mehr als 10 v. H. betragen und die durchschnittliche Vergütung
im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der Anlage
2, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und
2 sowie VG 10 Ziffer 2, muss 35 v. H. über dem zu diesem Zeitpunkt
geltenden Mindestlohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten
im Gebäudereiniger-Handwerk liegen oder
(2) der Anteil der Arbeitgeberpersonalkosten der VG 9a bis 12 der
Anlage 2, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer
1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, an den Gesamtarbeitgeberpersonalkosten
in der Einrichtung muss mehr als 5 v. H. betragen und die durchschnittliche
Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mitarbeiter der VG
9a bis 12, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer
1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, der Anlage 2 muss 40 v. H. über
dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohntarifvertrag für
die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk
liegen.
§ 4 Umfang der Absenkung der Vergütung
(1) Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge
gemäß Abschnitt II der An- lage 1 zu den AVR, sowie die
Vergütungsanteile, die aus Besitzstandszulagen der Anlage 1b zu
den AVR resultieren, können um bis zu 10 v. H. gekürzt werden.
(2) Die sich dabei ergebende Vergütung muss mindestens 30 v.
H. über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohntarifvertrag
für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk
liegen.
(3) Die Absenkung der Vergütung ist für eine Laufzeit von
bis zu 5 Jahren zulässig. Eine Verlängerung ist möglich.
Dabei sind erneut Anträge an die Regionalkommission zu stellen.
§ 5 Befristung
Diese Regelung ist bis zum 31.12.2011 befristet. Verlängert sich
die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission, verlängert sich
diese Regelung bis zum 31.12.2012.