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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

avr


 

Anlage 4b (RK BW): Regelung zur Beschäftigungssicherung und Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für Einrichtungen

Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart

 

Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Antrag bei der Regionalkommission / Verfahren
§ 3 Voraussetzungen für einen Absenkungsantrag

§ 4 Umfang der Absenkung der Vergütung
§ 5 Befristung

 

 

Präambel

Zur Vermeidung weiterer Ausgründungen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen, sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die Einrichtung wird auf der Basis des Beschlusses der Regionalkommission vom 10.11.2010 ein Verfahren eingeführt, mittels dessen Einrichtungen die Möglichkeit eingeräumt wird, für Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, eine Absenkung der Dienstbezüge zu den AVR um bis zu 10 v. H. zu beantragen.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2 im örtlichen Geltungsbereich der Regionalkommission Baden-Württemberg, für die ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechender Antrag auf Absenkung der Vergütung gestellt wird.

 

§ 2 Antrag bei der Regionalkommission/ Verfahren

(1) Liegen in einer Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung die unter § 3 im einzelnen genannten Voraussetzungen vor, kann der Dienstgeber einen Antrag auf Absenkung der Vergütung der VG 9a bis 12, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2 der Anlage 2, entsprechend § 4 stellen.

(2) Mit dem Antrag sind die Berechnung der Quote gem. § 3 Abs.2 oder 3 und eine Personalliste der Regionalkommission vorzulegen, aus der sich die individuellen Absenkungen der betroffenen Mitarbeiter ergeben.

(3) Die Regionalkommission überträgt die Bearbeitung des Antrags zur abschließenden Behandlung und Beschlussfassung an eine Unterkommission.

 

§ 3 Voraussetzungen für einen Absenkungsantrag

(1) Um einen entsprechenden Antrag bei der Regionalkommission stellen zu können und die Vergütung des einzelnen Mitarbeiters abzusenken, muss der Anteil der Arbeitgeberpersonalkosten der VG 9a bis 12, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, an den Gesamtarbeitgeberpersonalkosten in der Einrichtung mehr als 10 v. H. betragen und die durchschnittliche Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der Anlage 2, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, muss 35 v. H. über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk liegen oder

(2) der Anteil der Arbeitgeberpersonalkosten der VG 9a bis 12 der Anlage 2, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, an den Gesamtarbeitgeberpersonalkosten in der Einrichtung muss mehr als 5 v. H. betragen und die durchschnittliche Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mitarbeiter der VG 9a bis 12, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, der Anlage 2 muss 40 v. H. über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk liegen.

 

§ 4 Umfang der Absenkung der Vergütung

(1) Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge gemäß Abschnitt II der An- lage 1 zu den AVR, sowie die Vergütungsanteile, die aus Besitzstandszulagen der Anlage 1b zu den AVR resultieren, können um bis zu 10 v. H. gekürzt werden.

(2) Die sich dabei ergebende Vergütung muss mindestens 30 v. H. über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk liegen.

(3) Die Absenkung der Vergütung ist für eine Laufzeit von bis zu 5 Jahren zulässig. Eine Verlängerung ist möglich. Dabei sind erneut Anträge an die Regionalkommission zu stellen.

 

§ 5 Befristung

Diese Regelung ist bis zum 31.12.2011 befristet. Verlängert sich die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission, verlängert sich diese Regelung bis zum 31.12.2012.