Sachverhalt
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Versorgungsordnung A
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Versorgungsordnung B
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Träger der
Alterssicherung
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Kirchliche
Zusatzversorgungskasse, Köln (KZVK)
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SELBSTHILFE
Zusatzrentenkasse, Köln (SH)
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Aufsicht über den
Träger
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Verband der Diözesen
Deutschlands, Bonn (VDD)
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Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen, Berlin (BAV)
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Alterssicherungssystem
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Umlagegestützte
Gesamtversorgung
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Beitragsgestützte Rente
mit Kapitaldeckung
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Ziel der
Alterssicherung
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Beamtenähnliche
Altersversorgung
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Rentenanspruch
zusätzlich zur gesetzlichen Rente
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Zugangsvoraussetzung
für Dienstgeber
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Zustimmung des
Belegenheitsbistums
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Zugehörigkeit zum
Bereich Kirche und Caritas
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Beteiligung des
Dienstgebers
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Rechte und Pflichten
entsprechend Satzung KZVK
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Keine Beteiligung des
Dienstgebers erforderlich
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Aufbringung von Umlage und
Beitrag
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Dienstgeber trägt Umlage (bis 5,2 % in voller Höhe, den
übersteigenden Betrag je zur Hälfte Dienstgeber und Dienstnehmer)
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Dienstgeber trägt
Beitrag (100%)
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Anspruch des
Versicherten
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Lebenslange Versorgungsrente
oder lebenslange Versicherungsrente einschließlich
Hinterbliebenenversorgung / Sterbegeld entsprechend
Satzungsbestimmungen
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Lebenslange Rente
einschließlich Hinterbliebenenversorgung / Sterbegeld
entsprechend Leistungsplan (Allgemeine
Versicherungsbedingungen, AVB)
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Fälligkeit des
Anspruchs
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Mit Fälligkeit der
Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung;
Invalidität
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Mit Erreichen des
tariflichen Endalters; Möglichkeit einer vor- oder
nachfristigen Inanspruchnahme; Invalidität
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Errechnung des
Anspruchs
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Ermittlung aus
gesamtversorgungsfähiger Zeit und
gesamtversorgungsfähigem Arbeitsentgelt
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Ermittlung aus gezahlten
Beiträgen anhand eines versicherungsmathematischen
Tarifs
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Anspruchsverbesserung mit
eigenem Beitrag
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Ist nicht
möglich
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Ist möglich
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Situation bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses
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Vertrag wird beitragsfrei
gestellt. Fortsetzung mit eigenem Beitrag nicht
möglich
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Vertrag kann mit eigenem
Beitrag oder beitragsfrei fortgesetzt werden
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Überleitungsfähigkeit
bei Wechsel des Dienstgebers
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Vertrag kann auf eine andere
öffentlich-rechtliche ZVK übergeleitet werden,
wenn der neue Dienstgeber an dieser ZVK beteiligt
ist
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Vertrag kann nur in
Ausnahmefällen übergeleitet werden. Vertrag kann
mit Arbeitgeber-Beitrag fortgesetzt werden, wenn neuer
Dienstgeber ohne ZVK-Beteiligung
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Charakter des
Anspruchs
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Zusage einer
beamtenähnlichen Versorgung
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Rechtsanspruch auf in EUR zu beziffernde Rentenleistung
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Änderung der
Anspruchshöhe
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Anpassung an die Entwicklung
in der Beamtenversorgung und in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Dynamisierung des Anspruchs entsprechend
den Satzungsbestimmungen. Anspruchsänderung infolge
Satzungsänderung möglich.
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Anspruch paßt sich
ausschließlich der Entwicklung des gezahlten Beitrags
an. Eingriffe nicht möglich. Systematische
Anspruchserhöhung aufgrund der
satzungsmäßigen
Überschußverwendung.
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Wartezeit nach
Versicherungsbeginn
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60 Monate
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60 Monate
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Kündigung des
Versicherungsverhältnisses durch den Versicherten /
Erstattung von Umlagen und Beiträgen
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Ist nicht
möglich
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Ist möglich unter
Beachtung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
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Versicherungsfähigkeit
durch Alter begrenzt
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Personen, die die Wartezeit
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erfüllen
können, sind nicht versicherungsfähig
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Versicherungsfähigkeit
ist gegeben. Die Beitragszahlungsdauer kann freiwillig bis
zur Vollendung des 67. Lebensjahres verlängert
werden
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Freiwillige
Versicherung
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Ist nicht
möglich
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Ist möglich
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Freiwillige Versicherung von
Angehörigen
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Ist nicht
möglich
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Ist möglich
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Besondere
Situationen:
a) Personen mit Lebensalter 45
bei Versicherungsbeginn / Frauen mit längerer
Unterbrechung ihrer Erwerbsbiographie
b) Anspruch im Fall von
Schließung der Einrichtung / Entlassung /
Arbeitslosigkeit / Wechsel zu einem Dienstgeber ohne
Beteiligung KZVK
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Es besteht die
Möglichkeit, daß im Einzelfall die
Gesamtversorgung den Satz von 45% nicht wesentlich
übersteigt und dieser Anspruch zum großen Teil
von der gesetzlichen Rente bereits abgedeckt wird. (vgl.
Tabelle "Versorgungsprozentsätze") Umlage durch
Dienstgeber entfällt. Versicherungsverhältnis wird
beitragsfrei fortgesetzt. Eigene Beiträge nicht
möglich. Bei Eintritt des Versicherungsfalles kein
Anspruch auf Versorgungsrente; statt dessen Zahlung der
erheblich niedrigeren Versicherungsrente. Bei Berechnung der
Versicherungsrente erfolgt entsprechend §§ 35, 35
a Satzung KZVK auf der Grundlage eines bestimmten
Beschäftigungsentgelts.
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Eine vergleichbare Situation
tritt in der Alterssicherung nach VersO B nicht auf, da eine
Anrechnung der gesetzlichen Rente nicht erfolgt. Die
SH-Rente wird unabhängig von der Höhe der
gesetzlichen Rente gezahlt. Beitragszahlung durch
Dienstgeber entfällt. Versicherungsvertrag wird nur
dann beitragsfrei fortgesetzt, wenn der Versicherte eigene
Beitragsleistung nicht wünscht. Vorabberechnung als
Entscheidungshilfe. Bei der Berechnung der beitragsfreien
Rente wird das gesamte bisherige Beitragsaufkommen
versicherungsmathematisch berücksichtigt.
Versicherungsrente der KZVK und beitragsfreie Rente der SH
sind nicht vergleichbar.
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Jährliche Information
über den Stand des
Versicherungsverhältnisses
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Jährliche Mitteilung
mit Angaben u.a. über
- zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt
- Anzahl der
Umlagemonate
- eventueller
Höherversicherung
- eventuelle
Teilzeitbeschäftigung
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Jahresbescheinigung mit
Angaben über
- Höhe des aktuellen
Rentenanspruchs
- Höhe des
Zusatzanspruchs im Fall der
Überschußverwendung
- Summe der Beiträge
des letzten Jahres
- Summe der bisherigen
Beiträge insgesamt
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Regelung des
Versicherungsverhältnisses / Weitere
Bestimmungen
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In der Satzung
KZVK
Im Handbuch
"Zusatzversicherung"
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In der Satzung SH
Im Leistungsplan
(AVB)
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Einholung von
Auskünften bei KZVK und SELBSTHILFE
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Schriftlich oder
mündlich anfragen. Informationsmaterial anfordern.
Informationsveranstaltung vereinbaren.
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Schriftlich oder
mündlich anfragen. Informationsmaterial anfordern.
Informationsveranstaltung vereinbaren.
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Anschriften:
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Kirchliche
Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen
Deutschlands
Am Römerturm 8
50668 Köln
TEL.: 0221/20310
FAX: 0221/2031270
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SELBSTHILFE
Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVaG
Information und
Beratung:
Frau Degner
Dürener Str.
341
50935 Köln
TEL.: 0221/460150
FAX: 0221/4601546
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