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Übersicht:
Wesentliche Unterschiede in der Zusatzversorgung nach VersO A und VersO B

(Stand 01.01.1997)

Sachverhalt

Versorgungsordnung A

Versorgungsordnung B

Träger der Alterssicherung

Kirchliche Zusatzversorgungskasse, Köln (KZVK)

SELBSTHILFE Zusatzrentenkasse, Köln (SH)

Aufsicht über den Träger

Verband der Diözesen Deutschlands, Bonn (VDD)

Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Berlin (BAV)

Alterssicherungssystem

Umlagegestützte Gesamtversorgung

Beitragsgestützte Rente mit Kapitaldeckung

Ziel der Alterssicherung

Beamtenähnliche Altersversorgung

Rentenanspruch zusätzlich zur gesetzlichen Rente

Zugangsvoraussetzung für Dienstgeber

Zustimmung des Belegenheitsbistums

Zugehörigkeit zum Bereich Kirche und Caritas

Beteiligung des Dienstgebers

Rechte und Pflichten entsprechend Satzung KZVK

Keine Beteiligung des Dienstgebers erforderlich

Aufbringung von Umlage und Beitrag

Dienstgeber trägt Umlage (bis 5,2 % in voller Höhe, den übersteigenden Betrag je zur Hälfte Dienstgeber und Dienstnehmer)

Dienstgeber trägt Beitrag (100%)

Anspruch des Versicherten

Lebenslange Versorgungsrente oder lebenslange Versicherungsrente einschließlich Hinterbliebenenversorgung / Sterbegeld entsprechend Satzungsbestimmungen

Lebenslange Rente einschließlich Hinterbliebenenversorgung / Sterbegeld entsprechend Leistungsplan (Allgemeine Versicherungsbedingungen, AVB)

Fälligkeit des Anspruchs

Mit Fälligkeit der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Invalidität

Mit Erreichen des tariflichen Endalters; Möglichkeit einer vor- oder nachfristigen Inanspruchnahme; Invalidität

Errechnung des Anspruchs

Ermittlung aus gesamtversorgungsfähiger Zeit und gesamtversorgungsfähigem Arbeitsentgelt

Ermittlung aus gezahlten Beiträgen anhand eines versicherungsmathematischen Tarifs

Anspruchsverbesserung mit eigenem Beitrag

Ist nicht möglich

Ist möglich

Situation bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Vertrag wird beitragsfrei gestellt. Fortsetzung mit eigenem Beitrag nicht möglich

Vertrag kann mit eigenem Beitrag oder beitragsfrei fortgesetzt werden

Überleitungsfähigkeit bei Wechsel des Dienstgebers

Vertrag kann auf eine andere öffentlich-rechtliche ZVK übergeleitet werden, wenn der neue Dienstgeber an dieser ZVK beteiligt ist

Vertrag kann nur in Ausnahmefällen übergeleitet werden. Vertrag kann mit Arbeitgeber-Beitrag fortgesetzt werden, wenn neuer Dienstgeber ohne ZVK-Beteiligung

Charakter des Anspruchs

Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung

Rechtsanspruch auf in EUR zu beziffernde Rentenleistung 

Änderung der Anspruchshöhe

Anpassung an die Entwicklung in der Beamtenversorgung und in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dynamisierung des Anspruchs entsprechend den Satzungsbestimmungen. Anspruchsänderung infolge Satzungsänderung möglich.

Anspruch paßt sich ausschließlich der Entwicklung des gezahlten Beitrags an. Eingriffe nicht möglich. Systematische Anspruchserhöhung aufgrund der satzungsmäßigen Überschußverwendung.

Wartezeit nach Versicherungsbeginn

60 Monate

60 Monate

Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherten / Erstattung von Umlagen und Beiträgen

Ist nicht möglich

Ist möglich unter Beachtung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

Versicherungsfähigkeit durch Alter begrenzt

Personen, die die Wartezeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erfüllen können, sind nicht versicherungsfähig

Versicherungsfähigkeit ist gegeben. Die Beitragszahlungsdauer kann freiwillig bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verlängert werden

Freiwillige Versicherung

Ist nicht möglich

Ist möglich

Freiwillige Versicherung von Angehörigen

Ist nicht möglich

Ist möglich

Besondere Situationen: 
a) Personen mit Lebensalter 45 bei Versicherungsbeginn / Frauen mit längerer Unterbrechung ihrer Erwerbsbiographie 
b) Anspruch im Fall von Schließung der Einrichtung / Entlassung / Arbeitslosigkeit / Wechsel zu einem Dienstgeber ohne Beteiligung KZVK

Es besteht die Möglichkeit, daß im Einzelfall die Gesamtversorgung den Satz von 45% nicht wesentlich übersteigt und dieser Anspruch zum großen Teil von der gesetzlichen Rente bereits abgedeckt wird. (vgl. Tabelle "Versorgungsprozentsätze") Umlage durch Dienstgeber entfällt. Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt. Eigene Beiträge nicht möglich. Bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf Versorgungsrente; statt dessen Zahlung der erheblich niedrigeren Versicherungsrente. Bei Berechnung der Versicherungsrente erfolgt entsprechend §§ 35, 35 a Satzung KZVK auf der Grundlage eines bestimmten Beschäftigungsentgelts.

Eine vergleichbare Situation tritt in der Alterssicherung nach VersO B nicht auf, da eine Anrechnung der gesetzlichen Rente nicht erfolgt. Die SH-Rente wird unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente gezahlt. Beitragszahlung durch Dienstgeber entfällt. Versicherungsvertrag wird nur dann beitragsfrei fortgesetzt, wenn der Versicherte eigene Beitragsleistung nicht wünscht. Vorabberechnung als Entscheidungshilfe. Bei der Berechnung der beitragsfreien Rente wird das gesamte bisherige Beitragsaufkommen versicherungsmathematisch berücksichtigt. Versicherungsrente der KZVK und beitragsfreie Rente der SH sind nicht vergleichbar.

Jährliche Information über den Stand des Versicherungsverhältnisses

Jährliche Mitteilung mit Angaben u.a. über

  • zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
  • Anzahl der Umlagemonate
  • eventueller Höherversicherung
  • eventuelle Teilzeitbeschäftigung 

Jahresbescheinigung mit Angaben über

  • Höhe des aktuellen Rentenanspruchs
  • Höhe des Zusatzanspruchs im Fall der Überschußverwendung
  • Summe der Beiträge des letzten Jahres
  • Summe der bisherigen Beiträge insgesamt

Regelung des Versicherungsverhältnisses / Weitere Bestimmungen

In der Satzung KZVK
Im Handbuch "Zusatzversicherung"

In der Satzung SH
Im Leistungsplan (AVB)

Einholung von Auskünften bei KZVK und SELBSTHILFE

Schriftlich oder mündlich anfragen. Informationsmaterial anfordern. Informationsveranstaltung vereinbaren.

Schriftlich oder mündlich anfragen. Informationsmaterial anfordern. Informationsveranstaltung vereinbaren.

Anschriften:

Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands
Am Römerturm 8
50668 Köln
TEL.: 0221/20310
FAX: 0221/2031270

SELBSTHILFE Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVaG
Information und Beratung: 
Frau Degner
Dürener Str. 341
50935 Köln
TEL.: 0221/460150
FAX: 0221/4601546