Zusatzversorgung
Betriebsrente
Zusatzversorgungskasse des KVBW
Newsletter 30.05.2003
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Beanstandungen von Startgutschriften
Sehr geehrte Damen und Herren,
die wegen der grundlegenden Reform der Zusatzversorgung zum Stand 1.1.2002
ermittelten Startgutschriften sind zwischenzeitlich bereits an mehr als
325.000 Versicherten mitgeteilt worden.
Inzwischen gibt es Anfragen von Mitgliedern bzw. Versicherten, die erfahren
wollen, wie man sich bei (grundsätzlichen) rechtlichen Zweifeln an
der Startgutschrift verhalten solle, um möglichst Nachteile zu vermeiden.
Der Kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg (KAV) hat - nach
Abstimmung mit uns - dazu folgende Erklärung abgegeben (siehe auch
KAV-Rundschreiben M 15/2003 vom 21.5.2003): "Im Rahmen der Verhandlung
am 11. und 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum
ATV/ATV-K haben sich die Tarifvertragsparteien für den Fall, dass
die Regelungen zur Ermittlung der Startgutschrift einer Überprüfung
durch die höchstrichterliche Grundsatzentscheidung nicht standhalten
sollten, verständigt, Lösungen anzustreben, die mit der Neuordnung
der Zusatzversorgung vereinbar sind und für alle betroffenen
Versicherten Anwendung finden.
Im Hinblick auf eine solche Lösung brauchen Arbeitnehmer/innen wegen
der rechtlichen Beanstandung ihrer Startgutschrift keine Einsprüche
einlegen und keine weiteren Rechtsmittel ergreifen. Sobald die Rechtslage
abschließend geklärt ist und sich die Tarifvertragsparteien
auf eine Lösung verständigt haben, wird die ZVK des KVBW unaufgefordert
auf die Angelegenheit zurückkommen."
Eine sich aus Musterprozessen ggf. ergebende notwendige Änderung
des
derzeitig gültigen Tarifrechts wird somit unabhängig von einer
Beanstandung allen Versicherten
rückwirkend zugute kommen. Eine Beanstandung / Widerspruch ist daher
lediglich dort sinnvoll und geboten, wo individuelle, d.h. auf die Person
des Versicherten bezogene, falsche oder unvollständige Grunddaten
bei der Berechnung zugrunde liegen (z.B. fehlende Zeiträume, falsche
Entgeltsdaten etc.).
Wir bitten unsere Mitglieder, Ihre Arbeitnehmer/innen entsprechend zu
informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Das Redaktionsteam Ihrer Zusatzversorgungskasse
Herausgeber
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