Ort, Datum
Sehr geehrter ...................,
seit Januar 2002 überweisen Sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
an den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg satzungsgemäß
zusätzlich zur Umlage in Höhe von 5,5% meines zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts ein Sanierungsgeld
in Höhe von 0,5% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Gemäß § 1a der Anlage 8 zu den AVR trägt bis zu
einem Umlagesatz von 5,2 v.H. der Dienstgeber die Umlage allein, der
darber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hlfte vom Dienstgeber
durch eine Umlage und zur Hlfte vom Mitarbeiter durch einen Beitrag
getragen. Den Beitrag des Mitarbeiters behlt der Dienstgeber vom Arbeitsentgelt
ein.
In meinem Fall waren dies bisher 0,15% des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts.
Sie lasten mir nun seit Januar 2002 weitere 0,25% des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts auf, die Hälfte des Sanierungsgeldes. Dafür fehlt
jegliche Rechtsgrundlage, denn Umlage und Sanierungsgeld sind verschiedene
Tatbestände. Dafür spricht auch, dass sowohl der Staat (Steuer-
und Sozialversicherungsfreiheit) als auch die Zusatzversorgungskasse
(Bitte um getrennte Überweisung) Sanierungsgeld und Umlage unterschiedlich
behandeln.
Die
ZVK gibt selbst an, ab 1.1.2002 neben der Umlage in Höhe von
5,5 % (im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes: Arbeitgeberanteil
5,35 % und Arbeitnehmeranteil 0,15 %) vom Arbeitgeber ein steuer- und
sozialversicherungsfreies "Sanierungsgeld" in Höhe von
0,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu erheben.
Eine Beteiligung des Mitarbeiters am Sanierungsgeld ist in den AVR
nicht vorgesehen.
Daher mache ich den geschuldeten Betrag in Höhe von (Betrag
ausrechnen und benennen - Excel-Datei
zur Berechnung hier) hiermit geltend.
Bitte korrigieren Sie umgehend den zu meinen Lasten gehenden Anteil
wieder auf 0,15% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und erstatten
Sie den zu Unrecht einbehaltenen Betrag in Höhe von 0,25% des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts aus den Monaten (Januar 2002 bis ...)
spätestens mit der Vergütung für den Monat (Folgemonat
eintragen).
Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag
ab dem 01.01.2002 (siehe Bundesarbeitsgericht
Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS 1/00).
Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte ber dem Basiszinssatz
für den geschuldeten Bruttobetrag) ebenso spätestens mit der
Vergütung für den Monat (Folgemonat
/ Jahr eintragen).
Mit freundlichen Grüßen