Entscheidung
des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 30.11.2006
Leitsatz: Die
Besetzung so genannter Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16
Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-Euro-Job) unterliegt nicht der Mitbestimmung
der Mitarbeitervertretung
bei Einstellungen.
Sie fällt nicht unter § 34 MAVO (Limburg),
sondern ist Gegenstand des der Mitarbeitervertretung eingeräumten
Rechts der Anhörung und der Mitberatung nach § 29 Abs.1
Nr. 1 MAVO (Limburg).