Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat
auf ihrer Sitzung am 21.06.93 die folgenden Richtlinien für die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen beschlossen:
§ 1 Zusammensetzung
(1)
1. Die Bundesarbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß von
diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.
2. Solange keine Arbeitsgemeinschaften bestehen, können die
auf Diözesanebene gebildeten Gesamtmitarbeitervertretungen der
Bundesarbeitsgemeinschaft beitreten.
(2) Die Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft ist freiwillig
und kann jederzeit beendet werden. Die Erklärungen über Beitritt
und Beendigung der Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten.
§ 2 Sitz
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen hat ihren
Sitz am Dienstort des 1. Vorsitzenden.
§ 3 Organe
Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand
§ 4 Aufgaben
(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen nimmt
folgende Aufgaben wahr:
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter
ihren Mitgliedern,
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechtes,
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Rahmenordnung
für eine Mitarbeitervertretungsordnung.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat das Recht, an die Vertreter der
Mitarbeiter in der Zentral-KODA Anregungen zu richten.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlußfassende Organ
der Bundesarbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bzw. die Gesamtmitarbeitervertretungen
können je (Erz-)Diözese zwei Delegierte aus ihrer Mitte entsenden.
(2) Einmal im Jahr findet eine maximal zweitägige Mitgliederversammlung
statt, zu der vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
durch den 1.Vorsitzenden einzuladen ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
von zwei Monaten einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es unter Angabe
des Beratungsgegenstandes und der Gründe für die Eilbedürftigkeit
schriftlich beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht von einem Delegierten
geheime Abstimmung beantragt worden ist.
(5) Das Stimmrecht kann nicht kumuliert oder übertragen werden,
auch dann nicht, wenn ein Mitglied nur durch einen Delegierten vertreten
ist.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.Einwände
gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Versand beim
Vorsitzenden schriftlich geltend zu machen.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Beratung und Beschlußfassung über die Durchführung
der Aufgaben nach § 4.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie drei
weiteren Mitgliedern, die für eine Wahlperiode von vier Jahren
aus dem Kreis der Delegierten gewählt werden. Der 1. Vorsitzende
wird im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
(2) Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet
eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der
Wahlperiode statt.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Dem Vorstand obliegen im Rahmen dieser Richtlinien alle Aufgaben, die
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt; sie werden vom 1.
Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb eines Monats
einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter
Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 8 Arbeitsbefreiung/Kosten
(1) Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und für
die Tätigkeit des Vorstandes besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben
der Bundesarbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabweisbares
dienstliches oder betriebliches Interesse entgegensteht.
(2) Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft erhält auf Antrag
insgesamt ein Freistellungskontingent im Umfang der durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Hiervon
entfällt bis zur Hälfte auf den 1. Vorsitzenden; das verbleibende
Freistellungskontingent entfällt auf die übrigen Vorstandsmitglieder.
Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Freistellung zur Wahrnehmung
von Aufgaben nach diesen Richtlinien besteht nicht.
(3) Diejenige (Erz-)Diözese, die den Vorsitzenden stellt, stellt
für die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden die sachlichen und
personellen Hilfen für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
der Bundesarbeitsgemeinschaft im notwendigen Umfang zur Verfügung.
(4) Auf die Mitgliederversammlung finden die diözesanen Regelungen
über die Kosten der diözesanen Arbeitsgemeinschaften entsprechend
Anwendung. Im übrigen trägt der Verband der Diözesen
Deutschlands im Rahmen der dem Vorstand derBundesarbeitsgemeinschaft
der Mitarbeitervertretungen im Verbandshaushalt zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten.
Die Reisekosten der Vorstandsmitglieder trägt die jeweilige (Erz-)Diözese
gemäß der dortgeltenden Reisekostenregelung.
(5) Der Verband der Diözesen erstattet jährlich über
die jeweilige (Erz-)Diözese den Dienstgebern der Vorstandsmitglieder
den anteiligen Brutto-Personalaufwand gemäß Abs. 3 sowie
die Reiskosten der Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 4.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.01.1994 in Kraft.