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Richtlinien für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat auf ihrer Sitzung am 21.06.93 die folgenden Richtlinien für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen beschlossen:

 

§ 1 Zusammensetzung

(1)

1. Die Bundesarbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß von diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

2. Solange keine Arbeitsgemeinschaften bestehen, können die auf Diözesanebene gebildeten Gesamtmitarbeitervertretungen der Bundesarbeitsgemeinschaft beitreten.

(2) Die Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft ist freiwillig und kann jederzeit beendet werden. Die Erklärungen über Beitritt und Beendigung der Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten.

 

§ 2 Sitz

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen hat ihren Sitz am Dienstort des 1. Vorsitzenden.

 

§ 3 Organe

Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat folgende Organe:

  • die Mitgliederversammlung
  • den Vorstand

 

§ 4 Aufgaben

(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern,
  2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechtes,
  3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung.

(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat das Recht, an die Vertreter der Mitarbeiter in der Zentral-KODA Anregungen zu richten.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlußfassende Organ der Bundesarbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bzw. die Gesamtmitarbeitervertretungen können je (Erz-)Diözese zwei Delegierte aus ihrer Mitte entsenden.

(2) Einmal im Jahr findet eine maximal zweitägige Mitgliederversammlung statt, zu der vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den 1.Vorsitzenden einzuladen ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes und der Gründe für die Eilbedürftigkeit schriftlich beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht von einem Delegierten geheime Abstimmung beantragt worden ist.

(5) Das Stimmrecht kann nicht kumuliert oder übertragen werden, auch dann nicht, wenn ein Mitglied nur durch einen Delegierten vertreten ist.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Versand beim Vorsitzenden schriftlich geltend zu machen.

 

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
  3. die Entlastung des Vorstandes;
  4. die Beratung und Beschlußfassung über die Durchführung der Aufgaben nach § 4.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern, die für eine Wahlperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Delegierten gewählt werden. Der 1. Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

(2) Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode statt.

(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dem Vorstand obliegen im Rahmen dieser Richtlinien alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt; sie werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 8 Arbeitsbefreiung/Kosten

(1) Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und für die Tätigkeit des Vorstandes besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches oder betriebliches Interesse entgegensteht.

(2) Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft erhält auf Antrag insgesamt ein Freistellungskontingent im Umfang der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Hiervon entfällt bis zur Hälfte auf den 1. Vorsitzenden; das verbleibende Freistellungskontingent entfällt auf die übrigen Vorstandsmitglieder. Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesen Richtlinien besteht nicht.

(3) Diejenige (Erz-)Diözese, die den Vorsitzenden stellt, stellt für die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden die sachlichen und personellen Hilfen für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Bundesarbeitsgemeinschaft im notwendigen Umfang zur Verfügung.

(4) Auf die Mitgliederversammlung finden die diözesanen Regelungen über die Kosten der diözesanen Arbeitsgemeinschaften entsprechend Anwendung. Im übrigen trägt der Verband der Diözesen Deutschlands im Rahmen der dem Vorstand derBundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Verbandshaushalt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten. Die Reisekosten der Vorstandsmitglieder trägt die jeweilige (Erz-)Diözese gemäß der dortgeltenden Reisekostenregelung.

(5) Der Verband der Diözesen erstattet jährlich über die jeweilige (Erz-)Diözese den Dienstgebern der Vorstandsmitglieder den anteiligen Brutto-Personalaufwand gemäß Abs. 3 sowie die Reiskosten der Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 4.

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten am 01.01.1994 in Kraft.