Kirchliches Gesetz zur Ordnung der Mitarbeitervertretungen
in der Evang. Landeskirche in Württemberg
(Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Präambel
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in
Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die beruflich
in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame
Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet
Dienststellenleitungen und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft
und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
(1) Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststellen kirchlicher
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Bereich der Evangelischen
Landeskirche in Württemberg sind nach Maßgabe dieses Gesetzes
Mitarbeitervertretungen zu bilden.
(2) Die Werke, Anstalten und Einrichtungen selbständiger diakonischer
oder sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Bereich der Landeskirche
wenden dieses Gesetz aufgrund der Beschlüsse ihrer zuständigen
Gremien an.
(3) Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste
im Bereich der Landeskirche können dieses Gesetz aufgrund von Beschlüssen
ihrer zuständigen Gremien anwenden.
§ 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Gesetzes sind alle
in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst-
und Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten
einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder Ausbildung nicht
überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder
sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient.
(2) Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt
sind, gelten als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Gesetzes;
ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle bleiben unberührt.
Angehörige von kirchlichen oder diakonischen Dienst- und Lebensgemeinschaften,
die aufgrund von Gestellungsverträgen in Dienststellen (§ 3)
arbeiten, sind Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen dieser Dienststellen,
soweit sich aus den Ordnungen der Dienst- und Lebensgemeinschaften nichts
anderes ergibt.
§ 3 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind:
- die Dienststellen und Einrichtungen, deren Rechtsträger
Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, die Landeskirche oder ein Zusammenschluß
aus diesen Körperschaften sind,
- die Werke, Anstalten und Einrichtungen selbständiger diakonischer
oder sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Bereich der Landeskirche
(§ 1 Abs. 2).
(2) Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten Dienststellenteile,
die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich
weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 1 vorliegen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies in geheimer Abstimmung beschließt
und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt
wird. Ist die Eigenständigkeit solcher Dienststellenteile dahingehend
eingeschränkt, daß bestimmte Entscheidungen, die nach die-sem
Gesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen, bei einem anderen
Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen Fällen dessen Dienststellenleitung
Partner der Mitarbeitervertretung.
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Geltung von Dienststellenteilen
sowie Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für
die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung
widerrufen werden. Für das Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Bei Streitigkeiten darüber, ob ein Teil einer Körperschaft,
Anstalt, Stiftung oder eines Werks sowie einer Einrichtung der Diakonie
als Dienststelle gilt, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden, die
das Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung
ersetzen kann.
§ 4 Dienststellenleitungen
(1) Dienststellenleitungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
- in den Kirchengemeinden der Kirchengemeinderat,
- in den Kirchenbezirken der Kirchenbezirksausschuß,
- im Evang. Oberkirchenrat das Kollegium des Oberkirchenrats,
- in den übrigen Fällen die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung
leitenden Organe oder Personen der Dienststellen.
(2) Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung
beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreter oder Vertreterinnen.
Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein
oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen
zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Gesetz
der Mitbera-tung oder Mitbestimmung unterliegen. Die Personen, die zur
Dienststellenleitung gehören, sind der Mitarbeitervertretung oder
dem Wahlvorstand zu benennen.
(3) Bei Streitigkeiten darüber, ob benannte Personen die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllen, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
II. Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung
§ 5 Mitarbeitervertretungen und Vertrauenspersonen
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, sind in
Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in der Regel mindestens fünfzehn beträgt, Mitarbeitervertretungen
zu wählen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Anstellungsträgers
gemäß § 1 Abs. 1 gelten in der Regel jeweils als in einer
Dienststelle beschäftigt.
(2) Für Dienststellen mit weniger als fünfzehn wahlberechtigten
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen werden im Rahmen einer Wahlgemeinschaft
mit anderen örtlich nahe gelegenen Dienststellen gemeinsame Mitarbeitervertretungen
nach § 5 a gebildet.
(3) Wird für kirchliche Dienststellen oder Einrichtungen der Diakonie
mit fünf bis vierzehn wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
von denen mindestens drei wählbar sind, keine Wahlgemeinschaft mit
anderen örtlich nahe gelegenen Dienststellen oder Einrichtungen gebildet,
sind eine Vertrauensperson und eine Stellvertretung zu wählen. Sie
haben die Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretung.
(4) Bei Streitigkeiten über die Bildung von Mitarbeitervertretungen
kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
§ 5 a Gemeinsame Mitarbeitervertretungen
(1) Innerhalb eines Kirchenbezirks wird für alle Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinden und des Kirchenbezirks eine gemeinsame
Mitarbeitervertretung gebildet. Für benachbarte Dienststellen innerhalb
eines Kirchenbezirks (Distrikt) kann im Einvernehmen zwischen allen beteiligten
Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen auf Antrag einer Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung
eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden. Ebenso kann in
Dienststellen mit mindestens fünfzehn wahlberechtigten Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen eine Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs. 1 gebildet
werden, wenn dies im Einvernehmen zwischen der Dienststellenleitung und
der Mehrheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Antrag von Dienststellenleitung
oder Mitarbeitervertretung festgelegt wird.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 kann im
Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine gemeinsame Mitarbeitervertretung für
mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn im Einvernehmen
zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies auf Antrag eines der Beteiligten
schriftlich festgelegt worden ist.
(3) Kirchliche Verbände und kirchliche Einrichtungen nach §
1 Abs. 2 können, soweit nicht eine Mitarbeitervertretung nach §
5 gebildet wird, zusammen mit einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung
oder mit der Mitarbeitervertretung einer Kirchengemeinde bzw.eines Kirchenbezirks
eine Wahlgemeinschaft bilden. Absatz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die landeskirchlichen Dienststellen mit weniger als fünfzehn
wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen werden für die
Bildung gemeinsamer Mitarbeitervertretungen mit anderen Dienststellen
der Landeskirche, eines Kirchenbezirks, eines kirchlichen Verbandes oder
einer Kirchengemeinde zusammengefaßt, denen sie aus sachlichen oder
räumlichen Gründen am nächsten stehen.
(5) Für landeskirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im
Bereich einer Kirchengemeinde, eines kirchlichen Verbandes, eines Kirchenbezirks
oder an staatlichen Schulen eingesetzt sind, sowie für sonstige Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen landeskirchlicher Dienststellen wird dann eine eigene
Mitarbeitervertretung gebildet, wenn eine Zusammenfassung zu einer gemeinsamen
Mitarbeitervertretung mit anderen Dienststellen nach Absatz 4 aus sachlichen
oder räumlichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(6) Die nach den vorstehenden Absätzen getroffenen Entscheidungen
können bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Mitarbeitervertretungen
nur mit Zustimmung des Oberkirchenrats abgeändert werden. Die Zuordnungen
nach den Absätzen 4 und 5 trifft der Oberkirchenrat nach Anhörung
der Beteiligten und der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung.
(7) Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aller Verwaltungsstellen
der Landeskirche wird eine gemeinsame Mitarbeitervertretung am Sitz des
Oberkirchenrats gebildet. Mit Zustimmung des Oberkirchenrats können
weitere gemeinsame Mitarbeitervertretungen für bestimmte Berufsgruppen
landeskirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gebildet werden.
(8) Bei Streitigkeiten über die Bildung von gemeinsamen Mitarbeitervertretungen
kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
§ 6 Gesamtmitarbeitervertretungen
(1) Bestehen bei einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung
oder einem Werk oder bei einer Einrichtung der Diakonie mehrere Mitarbeitervertretungen,
ist auf Antrag der Mehrheit dieser Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung
zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer
Mitarbeitervertretung.
(2) Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Aufgaben
der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
aus mehreren oder allen Dienststellen nach Absatz 1 betreffen. Darüber
hinaus übernimmt die Gesamtmitarbeitervertretung die Aufgaben der
Mitarbeitervertretung, wenn vorübergehend in einer Dienststelle im
Sinne des § 3 Abs. 2 eine Mitarbeitervertretung nicht vorhanden ist.
(3) Die Gesamtmitarbeitervertretung wird aus den Mitarbeitervertretungen
nach Absatz 1 gebildet, die je ein Mitglied in die Gesamtmitarbeitervertretung
entsenden. Die Zahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung kann
abweichend von Satz 1 durch Dienstvereinbarung geregelt werden. In der
Dienstvereinbarung können auch Regelungen über die Zusammensetzung
und Arbeitsweise der Gesamtmitarbeitervertretung getroffen werden.
(4) Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung lädt die Mitarbeitervertretung
der Dienststelle mit der größten Zahl der wahlberechtigten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende
dieser Mitarbeitervertretung leitet die Sitzung, bis die Gesamtmitarbeitervertretung
über den Vorsitz entschieden hat.
(5) Die nach den §§ 49 bis 53 Gewählten haben das Recht,
an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung teilzunehmen wie an den
Sitzungen der Mitarbeitervertretung. Bestehen mehrere Interessenvertretungen
gleicher Mitarbeitergruppen, wählen sie aus ihrer Mitte eine Person
für die Teilnahme und regeln die Vertretung.
(6) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im übrigen die
Bestimmungen für die Mitarbeitervertretung mit Ausnahme des §
20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
§ 7 Neubildung von Mitarbeitervertretungen
Sofern keine Mitarbeitervertretung besteht, hat die Dienststellenleitung,
im Falle des § 6 die Gesamtmitarbeitervertretung, unverzüglich
eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes einzuberufen.
Kommt die Bildung einer Mitarbeitervertretung nicht zustande, so ist auf
Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten und spätestens nach Ablauf
einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine Mitarbeiterversammlung
einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden.
§ 7 a Mitarbeitervertretung bei Übergang
von Dienststellen oder Dienststellenteilen
Gehen Dienststellen oder erhebliche Teile von ihnen auf einen anderen Rechtsträger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes über, so bleibt für die davon
betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die bisherige Mitarbeitervertretung
zuständig, bis eine andere Mitarbeitervertretung zuständig wird.
§ 15 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 8 Zusammensetzung
(1) Die Mitarbeitervertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel
15
|
- 50
|
Wahlberechtigten aus
|
drei Mitgliedern,
|
51
|
- 150
|
"
|
fünf Mitgliedern,
|
151
|
- 300
|
"
|
sieben Mitgliedern,
|
151
|
- 600
|
"
|
neun Mitgliedern,
|
601
|
- 1000
|
"
|
elf Mitgliedern,
|
1001
|
- 1500
|
"
|
dreizehn Mitgliedern,
|
1501
|
- 2000
|
"
|
fünfzehn Mitgliedern,
|
Bei Dienststellen mit mehr als 2.000 Wahlberechtigten erhöht sich die
Zahl der Mitglieder für je angefangene 1.000 Wahlberechtigte um zwei
weitere Mitglieder.
(2) Unbeschadet der Wählbarkeit nebenberuflicher und nichtevangelischer
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 10) darf deren Anteil an der Zahl
der Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ein Drittel nicht übersteigen.
Diese Einschränkung gilt für nebenberuflich tätige Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen nicht, wenn im Bereich einer Mitarbeitervertretung
die Zahl der wahlberechtigten nebenberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
drei Viertel der Gesamtzahl der Wahlberechtigten übersteigt. Nebenberuflich
im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
die mit weniger als der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt werden. Dienststellen nach
§ 1 Abs. 2 können durch Dienstvereinbarung hinsichtlich nichtevangelischer
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Anwendung von Satz 1 ausschließen.
(3) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der
Amtszeit haben keinen Einfluß auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
(4) Bei der Bildung von gemeinsamen Mitarbeitervertretungen (§ 5 a)
ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend.
III. Abschnitt
Wahl der Mitarbeitervertretung
§ 9 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die am
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten
der Dienststelle angehören.
(2) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird dort nach Ablauf
von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht
in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung.
(3) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder der Dienststellenleitung und
die Personen nach § 4 Abs. 2, es sei denn, daß sie nach Gesetz
oder Satzung als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in die leitenden Organe
gewählt oder entsandt worden sind.
§ 10 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Wahlberechtigten
(§ 9), die am Wahltag
- der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören
oder sich seit einem Jahr im Dienst der Kirche oder der Diakonie befinden
und
- Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen
ist.
(2) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die
- am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als zwölf
Monaten beurlaubt sind,
- zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
- als Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in das Leitungsorgan
gewählt worden sind.
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden in gleicher, freier,
geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. Die Wahlberechtigten
haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Für Dienststellen
mit in der Regel nicht mehr als 50 Wahlberechtigten und bei Nachwahlen
soll ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen werden. Satz 3 gilt entsprechend
für Mitarbeitervertretungen gemäß § 5 a.
(2) In neuen Dienststellen oder Einrichtungen entfallen für die erste
Wahl die in §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 festgelegten Zeiten.
(3) Die Wahl leitet ein Wahlvorstand. Die Mitglieder des Wahlvorstandes
werden von der Mitarbeitervertretung benannt. Besteht keine Mitarbeitervertretung,
wird ein Wahlvorstand von der Mitarbeiterversammlung gewählt. Im
einzelnen ist die Vorbereitung und Durchführung der Wahl durch eine
Wahlordnung zu regeln, die vom Oberkirchenrat unter Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen
Kommission erlassen wird.
§ 12 Vertretung der Berufsgruppen und Arbeitsbereiche
(1) Der Mitarbeitervertretung sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche
angehören. Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Frauen
und Männer entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle zu berücksichtigen.
In Mitarbeitervertretungen, die für mehrere Dienststellen gebildet
sind, sollen die Mitglieder aus verschiedenen Dienststellen stammen.
(2) Durch Dienstvereinbarung zwischen der Mitarbeitervertretung und der
Dienststellenleitung kann in Dienststellen oder Einrichtungen mit mehr
als 200 Wahlberechtigten bestimmt werden, daß die Wahl nach Berufsgruppen
oder nach Arbeitsbereichen getrennt erfolgt (Gruppenwahl). Hierbei ist
die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auf die einzelnen
Berufsgruppen oder Arbeitsbereiche entsprechend ihrem Verhältnis
zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten aufzuteilen.
§ 13 Wahlschutz, Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl der Mitarbeitervertretung behindern oder in
unlauterer Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte
in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht beschränkt
werden.
(2) Die Versetzung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes
oder eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin ist ohne seine Zustimmung
bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig,
es sei denn, es ist aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar.
(3) Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt
seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers oder einer
Wahlbewerberin, vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur
zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen
Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt für eine Dauer von sechs
Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend. Die außerordentliche
Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. §
38 Abs. 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß die
Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen
kann. Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht für
Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch Entscheidung der Schlichtungsstelle
abberufen worden sind.
(4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl; bei der Wahl einer
gemeinsamen Mitarbeitervertretung werden die Kosten der Wahl auf die einzelnen
Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen wird. Bei
gemeinsamen Mitarbeitervertretungen innerhalb eines Kirchenbezirks werden
die Kosten der Wahl vom Kirchenbezirk, in den Fällen des § 5
a Abs. 3, 4 und 6 von der Landeskirche getragen.
(5) Notwendiges Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung
des Wahlrechts, der Teilnahme an dafür bestimmten Mitarbeiterversammlungen
oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge
oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
(1) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten
oder der Dienststellenleitung bei der Schlichtungsstelle schriftlich angefochten
werden, wenn geltend gemacht wird, daß gegen wesentliche Bestimmungen
über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. Die Wahlanfechtung
hat aufschiebende Wirkung.
(2) Stellt die Schlichtungsstelle fest, daß durch den Verstoß
das Wahlergebnis beeinflußt oder geändert werden konnte, so
hat sie das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die
Wiederholung der Wahl anzuordnen. § 16 gilt entsprechend.
§ 15 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung beträgt vier Jahre.
(2) Die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 30.
April statt; die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung endet am
30. April.
(3) Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine Mitarbeitervertretungswahl
statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der Mitarbeitervertretung
in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu wählen, es sei
denn, die Mitarbeitervertretung ist am 30. April des Wahljahres noch nicht
ein Jahr im Amt.
(4) Die bisherige Mitarbeitervertretung führt die Geschäfte
bis zu deren Übernahme durch die neugewählte Mitarbeitervertretung
weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer
Amtszeit hinaus. Alsdann ist nach § 7 zu verfahren.
§ 16 Nachwahl und Neuwahl der Mitarbeitervertretung
vor Ablauf der Amtszeit
(1) Die Mitarbeitervertretung ist unverzüglich durch Nachwahl der erforderlichen
Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu ergänzen, wenn die Gesamtzahl
ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die
in § 8 Abs. 1 vorgeschriebene Zahl gesunken ist. Bis zum Abschluß
der Nachwahl nehmen die verbleibenden Mitglieder oder das verbleibende Mitglied
die Aufgaben der Mitarbeitervertretung wahr.
(2) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich
neu zu wählen, wenn sie
- mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt
beschlossen hat oder
- nach § 17 aufgelöst worden ist.
§ 17 Ausschluß eines Mitgliedes oder Auflösung
der Mitarbeitervertretung
Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Mitarbeitervertretung
oder der Dienststellenleitung kann die Schlichtungsstelle den Ausschluß
eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung oder die Auflösung der
Mitarbeitervertretung wegen groben Mißbrauchs von Befugnissen oder
wegen grober Verletzung von Pflichten beschließen, die sich aus
diesem Gesetz ergeben.
§ 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft,
Ersatzmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertetung erlischt durch
- Ablauf der Amtszeit,
- Niederlegung des Amtes,
- Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- Ausscheiden aus der Dienststelle,
- Verlust der Wählbarkeit,
- Beschluß der Schlichtungsstelle nach § 17.
Dies gilt im Falle des Buchst. d) nicht, wenn das Mitglied einer gemeinsamen
Mitarbeitervertretung nach § 5 a angehört und zu einer Dienststelle
innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der gemeinsamen Mitarbeitervertretung
wechselt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht,
- solange einem Mitglied die Führung der Dienstgeschäfte
untersagt ist,
- wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei Monate an der
Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte oder seines Amtes als Mitglied
der Mitarbeitervertretung gehindert ist,
- wenn ein Mitglied für länger als drei Monate beurlaubt wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer des Ruhens
der Mitgliedschaft nach Absatz 2 rückt die Person als Ersatzmitglied
in die Mitarbeitervertretung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die
nächstniedrige Stimmenzahl erreicht hat.
(4) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung
haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen alle in ihrem Besitz befindlichen
Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitervertretung
erhalten haben, der Mitarbeitervertretung auszuhändigen.
V. Abschnitt
Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
§ 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot,
Arbeitsbefreiung
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich
als Ehrenamt aus. Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben
oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt
oder begünstigt werden.
(2) Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern
der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der
allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in
der Zeit der Freistellung nach § 20 erledigt werden können.
Ist einem Mitglied der Mitarbeitervertretung die volle Ausübung seines
Amtes in der Regel innerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit nicht
möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in
angemessenem Umfang zu entlasten. Dabei sind die besonderen Gegebenheiten
des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. Soweit erforderlich,
soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. Können
die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht
innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür Freizeitausgleich
zu gewähren. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich,
so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten; dies gilt
nicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.
(3) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme
an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit
in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die
dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge
oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt drei Wochen während
einer Amtszeit zu gewähren. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht
sich für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die erstmals einer Mitarbeitervertretung
angehören, auf vier Wochen. Über die Aufteilung des Anspruchs
auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf
die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.
Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche
Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
(4) Bei Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 kann die Schlichtungsstelle
angerufen werden.
§ 20 Freistellung von der Arbeit
(1) Über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung
von der Arbeit soll eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeitervertretung
und der Dienststellenleitung für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretung
getroffen werden. Bei gemeinsamen Mitarbeitervertretungen innerhalb eines
Kirchenbezirks ist die Dienstvereinbarung zwischen der gemeinsamen Mitarbeitervertretung
und dem Kirchenbezirksausschuß abzuschließen.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, sollen zur Wahrnehmung
der Aufgaben der Mitarbeitervertretung auf deren Antrag ein Mitglied oder
mehrere Mitglieder der Mitarbeitervertretung von ihrer übrigen dienstlichen
Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel
- 101 - 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit insgesamt 20 %
151 - 200 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit insgesamt 30 %
201 - 300 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit insgesamt 50 %
301 - 400 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit insgesamt 75 %
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter
freigestellt werden.
(3) In Dienststellen mit in der Regel mehr als 400 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
in Dienststellen mit mehr als insgesamt 1000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitervertretung, jeweils
mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Vollbeschäftigter freizustellen. Der vorgenannte Freistellungsanspruch
kann auch auf mehrere Mitglieder der Mitarbeitervertretung aufgeteilt
werden.
(4) Anrechenbar sind alle nach § 9 wahlberechtigten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen. Teilzeit-beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als 10 Stunden werden bei der Ermittlung der Zahlenwerte nach den
Absätzen 2 und 3 nur mit ihrem Anteil an der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Wahrnehmung von
Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung (§ 6) sowie
der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung (§ 54).
(6) Anstelle von zwei nach Absatz 3 Freizustellenden ist in Dienststellen
ab 401 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Antrag der Mitarbeitervertretung
ein Mitglied ganz freizustellen.
(7) Die freizustellenden Mitglieder werden nach Erörterung mit der
Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit
von der Mitarbeitervertretung bestimmt. Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung
sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen.
(8) Bei Streitigkeiten über die Freistellung von Mitgliedern der
Mitarbeitervertretung kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
§ 21 Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen ohne ihre Zustimmung
nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen
Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung zustimmt.
Verweigert die Mitarbeitervertretung die Zustimmung, kann die Schlichtungsstelle
angerufen werden.
(2) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nur gekündigt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen
Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung
bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Die Sätze 1 und
2 gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit
entsprechend, es sei denn, daß die Amtszeit durch eine Entscheidung
der Schlichtungsstelle nach § 17 beendet wurde. § 38 Abs. 3
und 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Dienststellenleitung
die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann.
(3) Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst,
ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung
zulässig, es sei denn, daß wegen zwingender betrieblicher Gründe
zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muß. Die
Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Absatz
2 gilt entsprechend.
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen
oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei
bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung
oder aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. In Personalangelegenheiten
gilt dies gegenüber den Betroffenen, bis das formale Beteiligungsverfahren
in den Fällen der Mitberatung oder Mitbestimmung begonnen hat, insbesondere
bis der Mitarbeitervertretung ein Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme
vorliegt. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung
und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern
der Mitarbeitervertretung. Sie entfällt auf Beschluß der Mitarbeitervertretung
auch gegenüber der Dienststellenleitung und gegenüber der Stelle,
die die Aufsicht über die Dienststelle führt.
(3) Bei Streitigkeiten über die Schweigepflicht kann die Schlichtungsstelle
angerufen werden.
VI. Abschnitt
Geschäftsführung
§ 23 Vorsitz, Ausschüsse
(1) Die Mitarbeitervertretung entscheidet in geheimer Wahl über
den Vorsitz. Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte
und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefaßten
Beschlüsse. Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitervertretung
die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. Die Reihenfolge ist der
Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen. Besteht die Mitarbeitervertretung
aus einer Vertretung von mehreren Gruppen (§ 12), so sollen der oder
die Vorsitzende und die Stellvertretung nicht der gleichen Gruppe angehören.
(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen,
denen jeweils mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören
müssen, und den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen
Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß
und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die Übertragung
und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen
Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
Die Übertragung und der Widerruf sind der Dienststellenleitung schriftlich
anzuzeigen.
(3) Zu Beginn der Amtszeit soll die Mitarbeitervertretung aus ihrer Mitte
ein Mitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 35 Abs. 3 Buchst.
e bestellen. Erachtet das Mitglied einen Beschluß der Mitarbeitervertretung
als eine erhebliche Beeinträchtigung der Maßnahmen und Ziele
zur Gleichstellung bzw. zur Förderung der Gemeinschaft von Frauen
und Männern in der Dienststelle, so ist auf seinen Antrag der Beschluß
auf die Dauer einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen.
Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.
(1) Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand, im Fall der vereinfachten
Wahl die Versammlungsleitung, innerhalb einer Woche die Mitglieder der
Mitarbeitervertretung zur Vornahme der nach § 23 vorgesehenen Wahlen
einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die Mitarbeitervertretung
über ihren Vorsitz entschieden hat.
(2) Der oder die Vorsitzende beraumt die weiteren Sitzungen der Mitarbeitervertretung
an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Die Mitglieder
der Mitarbeitervertretung sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung
zu laden. Dies gilt auch für die Interessenvertretungen besonderer
Mitarbeitergruppen (§§ 49 bis 53), soweit sie ein Recht auf
Teilnahme an der Sitzung haben. Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung
an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der oder die Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und einen Gegenstand
auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder der
Mitarbeitervertretung oder die Dienststellenleitung beantragt. Dies gilt
auch bei Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder jugendliche Beschäftigte
betreffen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder die Vertretung
der Jugendlichen und Auszubildenden dies beantragen und die Behandlung
des Gegenstandes keinen Aufschub duldet. Daneben ist eine Sitzung nach
Satz 2 auf Antrag des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden einzuberufen.
(4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung finden in der Regel während
der Arbeitszeit statt. Die Mitarbeitervertretung hat bei der Einberufung
von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
Die Dienststellenleitung soll von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher
verständigt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 25 Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitervertretung
(1) Mitglieder oder Beauftragte der Dienststellenleitung sind berechtigt,
an den Sitzungen teilzunehmen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind. Die
Dienststellenleitung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen Sachkundige hinzuzuziehen.
Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf Verlangen der Mitarbeitervertretung
an Sitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
(2) Die Mitarbeitervertretung kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung
sachkundige Personen einladen.
(3) Für Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 an einer Sitzung
der Mitarbeitervertretung teilnehen, gilt die Schweigepflicht nach §
22. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(1) Die Mitarbeitervertretung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitarbeitervertretung faßt ihre Beschlüsse, außer
im Fall des § 23 Abs. 2 Satz 2, mit der Mehrheit der bei der Abstimmung
anwesenden Mitglieder. Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung
bestimmen, daß Beschlüsse im Umlaufverfahren oder durch fernmündliche
Absprachen gefaßt werden können, sofern dabei Einstimmigkeit
erzielt wird. Beschlüsse nach Satz 2 sind spätestens in der Niederschrift
der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.
(3) An der Beratung und Beschlußfassung dürfen Mitglieder der
Mitarbeitervertretung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß
- ihnen selbst oder ihren nächsten Angehörigen (Eltern,
Ehegatten, Kindern und Geschwistern),
- einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen
oder juristischen Person
einen Vor- oder Nachteil bringen kann.
(4) Die Mitarbeitervertretung beschließt in Abwesenheit der Personen,
die nach § 25 Abs. 1 und 2 an der Sitzung teilgenommen haben.
§ 27 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung,
die gefaßten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen
Stimmenverhältnisse enthalten muß. Die Niederschrift ist von
dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung und einem weiteren
Mitglied der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen.
(2) Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung der Mitarbeitervertretung
teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift über die
Verhandlungspunkte zuzuleiten, die im Beisein der Dienststellenleitung
verhandelt worden sind.
§ 28 Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz
(1) Die Mitarbeitervertretung kann Sprechstunden während der Arbeitszeit
einrichten. Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.
(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben das Recht, Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen der Dienststelle an den Arbeitsplätzen aufzusuchen,
sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die für den Besuch von Sprechstunden
oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitervertretung erforderlich
ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.
(4) Bei Streitigkeiten über die Einrichtung oder Durchführung
von Sprechstunden oder das Aufsuchen am Arbeitsplatz kann die Schlichtungsstelle
angerufen werden.
Einzelheiten der Geschäftsführung kann die Mitarbeitervertretung
in einer Geschäftsordnung regeln.
§ 30 Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung
(1) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung
der Mitarbeitervertretung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung
zu stellen. Der Mitarbeitervertretung werden in der Dienststelle geeignete
Flächen für Bekanntmachungen zur Verfügung gestellt. Entsprechendes
gilt für einen Anteil in einem etwaigen Mitteilungsblatt der Dienststellenleitung
für die Mitarbeiterschaft.
(2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden
erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung
gebildet ist. Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach
§ 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 entstehen, werden von der Dienststelle
übernommen, wenn die Dienststellenleitung der Kostenübernahme
vorher zugestimmt hat.
(3) Bei gemeinsamen Mitarbeitervertretungen werden die Kosten von den
beteiligten Dienststellen entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen getragen. Bei gemeinsamen Mitarbeitervertretungen
innerhalb eines Kirchenbezirks trägt der Kirchenbezirk die Kosten,
in den Fällen des § 5 a Abs. 3, 4 und 6 die Landeskirche.
(4) Reisen der Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die für ihre
Tätigkeit notwendig sind, gelten als Dienstreisen. Die Genehmigung
dieser Reisen erfolgt nach den für die Dienststelle geltenden Bestimmungen.
Erstattet werden die Reisekosten für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
im kirchlichen Dienst nach den landeskirchlichen Bestimmungen, für
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst nach den im
Bereich ihrer Dienststelle geltenden Bestimmungen.
(5) Die Mitarbeitervertretung darf für ihre Zwecke keine Beiträge
erheben oder Zuwendungen annehmen.
(6) Bei Streitigkeiten über den Sachbedarf, die Beiziehung sachkundiger
Personen, die Kosten der Geschäftsführung und die Genehmigung
von Dienstreisen kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
VII. Abschnitt
Mitarbeiterversammlung
§ 31 Mitarbeiterversammlung
(1) Die Mitarbeiterversammlung besteht aus allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
der Dienststelle, soweit sie nicht zur Dienststellenleitung gehören.
Sie wird von dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen
und geleitet; sie ist nicht öffentlich. Die Einladung hat unter Angabe
der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Zeit
und Ort der Mitarbeiterversammlung sind mit der Dienststellenleitung abzusprechen.
(2) Die Mitarbeitervertretung hat mindestens einmal im Jahr eine Mitarbeiterversammlung
einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Weiterhin
ist der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung berechtigt und
auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung
verpflichtet, eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen und den Gegenstand,
dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die Mitarbeitervertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige
Personen zur Beratung hinzuziehen.
(4) Die Mitarbeiterversammlung findet in der Arbeitszeit statt, sofern
nicht dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Die Zeit
der Teilnahme an der Mitarbeiterversammlung und die zusätzlichen
Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn die Mitarbeiterversammlung
außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
(5) Die Dienststellenleitung soll zu der Mitarbeiterversammlung unter
Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Sie soll mindestens einmal
im Jahr in einer Mitarbeiterversammlung über die Entwicklung der
Dienststelle informieren. Die Dienststellenleitung ist einzuladen, soweit
die Versammlung auf ihren Antrag stattfindet. Sie erhält auf Antrag
das Wort.
(6) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung
aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen
abzuhalten. Für Teilversammlungen gelten die Absätze 1 bis 5
entsprechend. Die Mitarbeitervertretung kann darüber hinaus Teilversammlungen
durchführen, wenn dies zur Erörterung der besonderen Belange
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Arbeitsbereichs oder bestimmter
Personengruppen erforderlich ist.
(7) Für die Übernahme der Kosten, die durch eine Mitarbeiterversammlung
entstehen, gilt § 30 entsprechend.
(1) Die Mitarbeiterversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Mitarbeitervertretung
entgegen und erörtert Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der
Mitarbeitervertretung gehören. Sie kann Anträge an die Mitarbeitervertretung
stellen und zu Beschlüssen der Mitarbeitervertretung Stellung nehmen.
Die Mitarbeitervertretung ist an die Stellungnahme der Mitarbeiterversammlung
nicht gebunden.
(2) Die Mitarbeiterversammlung wählt in den Fällen des §
11 Abs. 3 Satz 3 und § 16 Abs. 2 den Wahlvorstand.
VIII. Abschnitt#
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung
§ 33 Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind verpflichtet,
sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Sie informieren
sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft
betreffen. Sie achten darauf, daß alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
nach Recht und Billigkeit behandelt werden, die Vereinigungsfreiheit nicht
beeinträchtigt wird und jede Betätigung in der Dienststelle
unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft
oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.
(2) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sollen in regelmäßigen
Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, zur Besprechung allgemeiner
Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft und zum Austausch
von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen. In der Besprechung
sollen auch Fragen der Gleichstellung und der Gemeinschaft von Frauen
und Männern in der Dienststelle erörtert werden. Sofern eine
gemeinsame Mitarbeitervertretung nach § 5 a besteht, findet einmal
im Jahr eine Besprechung im Sinne des Satzes 1 mit allen beteiligten Dienststellenleitungen
statt.
(3) In strittigen Fragen ist eine Einigung durch Aussprache anzustreben.
Erst wenn die Bemühungen um eine Einigung in der Dienststelle gescheitert
sind, dürfen andere Stellen im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen
angerufen werden. Das Scheitern der Einigung muß von der Mitarbeitervertretung
oder der Dienststellenleitung schriftlich erklärt werden. Die Vorschriften
über das Verfahren bei der Mitberatung und der Mitbestimmung bleiben
unberührt.
§ 34 Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Dienststellenleitung soll
die Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen
informieren und die Mitarbeitervertretung, insbesondere bei organisatorischen
oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen.
In diesem Rahmen kann die Mitarbeitervertretung insbesondere an den Beratungen
von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden.
(2) Der Mitarbeitervertretung sind die zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bei
Einstellungen werden der Mitarbeitervertretung auf Verlangen sämtliche
Bewerbungen vorgelegt; Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung
können hierüber eine Dienstvereinbarung abschließen.
(3) Personalakten dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der betroffenen
Person und nur durch ein von ihr zu bestimmendes Mitglied der Mitarbeitervertretung
eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beurteilten
vor der Aufnahme in die Personalakte der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis
zu bringen.
(4) Bei Streitigkeiten über die Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
§ 35
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und
sozialen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern. Sie
hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das
Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für
eine gute Zusammenarbeit einzutreten.
(2) Unbeschadet des Rechts des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, persönliche
Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die Mitarbeitervertretung
der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung des Mitarbeiters
oder der Mitarbeiterin, sofern sie diese für berechtigt hält,
bei der Dienststellenleitung selbst oder gemeinsam mit dem oder der Betroffenen
vertreten.
(3) Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere
- Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle
und ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dienen,
- dafür eintreten, daß die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen
Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
- Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen
mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,
- die Eingliederung und berufliche Entwicklung hilfs- und schutzbedürftiger,
insbesondere behinderter oder älterer Personen in die Dienststelle
fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten
entsprechende Beschäftigung eintreten,
- für die Gleichstellung und die Gemeinschaft von Frauen und Männern
in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser
Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,
- die Integration ausländischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
fördern.
(4) Werden Beschwerden nach Absatz 3 Buchst. c in einer Sitzung der Mitarbeitervertretung
erörtert, hat der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin
das Recht, vor einer Entscheidung von der Mitarbeitervertretung gehört
zu werden.
§ 36
Dienstvereinbarungen
(1) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können Dienstvereinbarungen
abschließen. Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern,
einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften,
insbesondere Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen
und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz
oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen. Arbeitsentgelte
und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch die in Satz 2 genannten Regelungen
vereinbart worden sind oder üblicherweise vereinbart werden, können
nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung
nach Satz 2 läßt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich
zu.
(2) Dienstvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, von beiden Partnern
zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(3) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und können im Einzelfall
nicht abbedungen werden.
(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart
ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt
werden.
(5) Sind während der Geltung einer Dienstvereinbarung Rechte für
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen begründet worden, hat das Außerkrafttreten
der Dienstvereinbarung nicht zur Folge, daß die Ansprüche der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entfallen (Nachwirkung). Dies gilt nicht,
wenn in der außer Kraft getretenen Dienstvereinbarung festgelegt
worden war, welche Ansprüche ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin
beim Leistungsvollzug des Arbeitsverhältnisses erhält.
(6) Bei Streitigkeiten über die Auslegung von Dienstvereinbarungen
kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Bei Streitigkeiten über
den Abschluß von Dienstvereinbarungen kann die Schlichtungsstelle
auf Antrag der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung einen
Vermittlungsvorschlag unterbreiten.
§ 36 a
Dienstvereinbarung zur Festlegung der Vertragsgrundlagen
In Dienststellen nach § 1 Abs. 2 ist, soweit noch nicht erfolgt,
durch Dienstvereinbarung festzulegen, welche nach den Beschlüssen
der Arbeitsrechtlichen Kommission zulässige Vertragsgrundlage für
die Einzelarbeitsverhältnisse mit der Dienststelle gilt. Diese Festlegung
gilt weiter, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung nach Satz 1 ersetzt
wird.
§ 37 Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung wird insbesondere in den Verfahren der
Mitbestimmung (§ 38), der eingeschränkten Mitbestimmung (§
41) und der Mitberatung (§ 45) beteiligt.
(2) Die Mitarbeitervertretung hat ihre Beteiligungsrechte im Rahmen der
Zuständigkeit der Dienststelle und der geltenden Bestimmungen wahrzunehmen.
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung
unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung
vorliegt oder durch die Schlichtungsstelle ersetzt worden ist. Eine der
Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung
nicht beteiligt worden ist.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet die Mitarbeitervertretung von
der beabsichtigten Maßnahme und beantragt deren Zustimmung. Auf
Verlangen der Mitarbeitervertretung ist die beabsichtigte Maßnahme
mit ihr zu erörtern.
(3) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung
nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert
oder eine mündliche Erörterung beantragt. Die Dienststellenleitung
kann die Frist in dringenden Fällen im Einvernehmen mit dem oder
der Vorsitzenden abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung
an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. Die
Dienststellenleitung kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Mitarbeitervertretung
verlängern. Die Mitarbeitervertretung hat eine Verweigerung der Zustimmung
gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich zu begründen.
(4) Kommt in den Fällen der Mitbestimmung keine Einigung zustande,
kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß
der Erörterung oder nach Eingang der schriftlichen Weigerung die
Schlichtungsstelle anrufen.
(5) Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub
dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen
treffen. Vorläufige Regelungen dürfen die Durchführung
einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern. Die Dienststellenleitung
hat der Mitarbeitervertretung eine beabsichtigte vorläufige Maßnahme
mitzuteilen, zu begründen und unverzüglich das Verfahren der
Absätze 1 und 2 einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 39
Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen
personellen Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
- Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen
Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche
Regelung besteht,
- Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für die Dienststelle,
- Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung
sowie die Teilnehmerauswahl,
- Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen
und sozialen Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
- Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten
und -ärztinnen sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,
- Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen
Gefahren,
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen
ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
- Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,
- Aufstellung von Sozialplänen (insbesondere bei Auflösung,
Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder
erheblichen Teilen von ihnen) einschließlich Plänen für
Umschulung, zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen
und für die Folgen von Rationalisierungsmaßnahmen, wobei
Sozialpläne Regelungen weder einschränken noch ausschließen
dürfen, die auf Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen
Richtlinien beruhen,
- Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung
des Arbeitsablaufs,
- Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen
Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen,
- Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnungen)
und des Verhaltens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst,
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterschaft,
- Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen
oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
- Zuweisung von Mietwohnungen oder Pachtland an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
wenn die Dienststelle darüber verfügt, sowie allgemeine Festsetzung
der Nutzungsbedingungen und die Kündigung des Nutzungsverhältnisses,
soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind,
- Fragen der Vergütungsgestaltung innerhalb der Dienststelle oder
Einrichtung, soweit und solange die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen
Kommission dies zulassen.
§ 41 Eingeschränkte Mitbestimmung
(1) Die Mitarbeitervertretung darf in den Fällen der eingeschränkten
Mitbestimmung (§§ 42 und 43) mit Ausnahme des Falles gemäß
§ 42 Buchst. b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit)
ihre Zustimmung nur verweigern, wenn
- die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift, eine Vertragsbestimmung,
eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine andere bindende
Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
- die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der
oder die durch die Maßnahme betroffene oder andere Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen
oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
- die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß eine
Einstellung zur Störung des Friedens in der Dienststelle führt.
(2) Im Fall des § 42 Buchst. b (ordentliche Kündigung nach Ablauf
der Probezeit) darf die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung nur verweigern,
wenn
- die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche
Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung verstößt, oder
- bei der Auswahl des zu kündigenden Mitarbeiters oder der zu kündigenden
Mitarbeiterin soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt
worden sind, oder
- der zu kündigende Mitarbeiter oder die zu kündigende Mitarbeiterin
an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle mit seinem Einverständnis
weiterbeschäftigt werden kann, oder
- eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin
unter geänderten Vertragsbedingungen oder nach zumutbaren Umschulungs-
oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist und der Mitarbeiter
oder die Mitarbeiterin das Einverständnis hierzu erklärt hat.
(3) Für das Verfahren bei der eingeschränkten Mitbestimmung
gilt § 38 entsprechend.
§ 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung
in Personalangelegenheiten
der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der
privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes
Mitbestimmungsrecht:
- Einstellung,
- ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
- Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel
der Fallgruppe, Umgruppierung,
- Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit
von mehr als drei Monaten Dauer,
- dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch
auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen
Übertragung,
- Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
- Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als
drei Monaten Dauer, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung
der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach
§ 46 Buchst. d mitbestimmt,
- Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit
oder Beurlaubung in besonderen Fällen (aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen
Gründen).
§ 43 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung
in
Personalangelegenheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht:
- Einstellung,
- Anstellung,
- Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer
Art,
- Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit
oder Beurlaubung in besonderen Fällen (aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen
Gründen),
- Verlängerung der Probezeit,
- Beförderung,
- Übertragung eines anderen Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet
ist,
- Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
ohne Änderung der Amtsbezeichnung oder Übertragung eines anderen
Amtes mit gleichem Endgrundgehalt mit Änderung der Amtsbezeichnung,
- Zulassung zum Aufstiegsverfahren, Verleihung eines anderen Amtes mit
anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
- dauernde Übertragung eines höher oder niedriger bewerteten
Dienstpostens,
- Umsetzung innerhalb der Dienststelle bei gleichzeitigem Ortswechsel,
- Versetzung oder Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer zu einer
anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung
der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach
§ 46 Buchst. d mitbestimmt,
- Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der
Altersgrenze,
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- Versagung sowie Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf
Widerruf, wenn die Entlassung nicht beantragt worden ist,
- vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Kirchenbeamten
oder der Kirchenbeamtin,
- Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, sofern der Kirchenbeamte
oder die Kirchenbeamtin die Beteiligung der Mitarbeitervertretung beantragt.
§ 44 Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten
Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten der Personen nach §
4 findet nicht statt mit Ausnahme der von der Mitarbeitervertretung nach
Gesetz oder Satzung in leitende Organe entsandten Mitglieder. Daneben
findet keine Beteiligung in den Personalangelegenheiten der Personen statt,
die im pfarramtlichen Dienst und in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu
stehen.
(1) In den Fällen der Mitberatung ist der Mitarbeitervertretung
eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen
mit ihr zu erörtern. Die Mitarbeitervertretung kann die Erörterung
nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme
verlangen. In den Fällen des § 46 Buchst. b) kann die Dienststellenleitung
die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen. Äußert sich
die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder innerhalb
der verkürzten Frist nach Satz 3 oder hält sie bei der Erörterung
ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die Maßnahme
als gebilligt. Die Fristen beginnen mit Zugang der Mitteilung an den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. Im Einzelfall können
die Fristen auf Antrag der Mitarbeitervertretung von der Dienststellenleitung
verlängert werden. Im Falle einer Nichteinigung hat die Dienststellenleitung
oder die Mitarbeitervertretung die Erörterung für beendet zu
erklären. Die Dienststellenleitung hat eine abweichende Entscheidung
gegenüber der Mitarbeitervertretung schriftlich zu begründen.
(2) Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn
die Mitarbeitervertretung nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist. Die
Mitarbeitervertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens
sechs Monate nach Durchführung der Maßnahme die Schlichtungsstelle
anrufen, wenn sie nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist.
§ 46 Fälle
der Mitberatung
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitberatungsrecht:
- Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung
von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
- außerordentliche Kündigung,
- ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit,
- Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das
Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitervertretung der abgebenden
Dienststelle besteht,
- Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
- Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs,
- Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Verlangen der
in Anspruch genommenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienststelle wahrgenommen werden.
§ 47 Initiativrecht der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung kann der Dienststellenleitung in den Fällen
der §§ 39, 40, 42, 43 und 46 Maßnahmen schriftlich vorschlagen.
Die Dienststellenleitung hat innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
(2) Kommt in den Fällen des Absatzes 1, in denen die Mitarbeitervertretung
ein Mitbestimmungsrecht oder ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
hat, auch nach Erörterung eine Einigung nicht zustande, so kann die
Mitarbeitervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß der
Erörterung oder nach der Ablehnung die Schlichtungsstelle anrufen.
Die Mitarbeitervertretung kann die Schlichtungsstelle ferner innerhalb
von zwei Wochen anrufen, wenn die Dienststellenleitung nicht innerhalb
der Monatsfrist des Absatzes 1 schriftlich Stellung genommen hat.
§ 48Beschwerderecht
der Mitarbeitervertretung
(1) Verstößt die Dienststellenleitung gegen sich aus diesem
Gesetz ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
bestehende Pflichten, hat die Mitarbeitervertretung das Recht, bei den
zuständigen Leitungs- und Aufsichtsorganen Beschwerde einzulegen.
(2) Bei berechtigten Beschwerden hat das Leitungs- oder Aufsichtsorgan
im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen oder auf Abhilfe
hinzuwirken.
IX. Abschnitt
Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen
§ 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter 18 Jahren, die Auszubildenden
sowie die weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wählen
ihre Vertretung, die von der Mitarbeitervertretung in Angelegenheiten
der Jugendlichen und Auszubildenden zur Beratung hinzuzuziehen ist. Wählbar
sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören und
- Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen
ist.
Gewählt werden
- eine Person bei Dienststellen mit in der Regel 5 bis 15 Wahlberechtigten;
drei Personen bei Dienststellen mit in der Regel mehr als insgesamt
15 Wahlberechtigten.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Beantragt ein Mitglied der Vertretung spätestens einen Monat
vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses für den Fall
des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung,
so bedarf die Ablehnung des Antrages durch die Dienststellenleitung der
Zustimmung der Mitarbeitervertretung, wenn die Dienststelle gleichzeitig
weitere Auszubildende weiterbeschäftigt. Die Zustimmung kann nur
verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht,
daß die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit
als Mitglied der Vertretung erfolgt. Verweigert die Mitarbeitervertretung
die Zustimmung, so kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen
die Schlichtungsstelle anrufen.
(4) Für Mitglieder der Vertretung nach Absatz 1 gelten, soweit in
den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§
11, 13, 14, 15 Abs. 2 bis 4 und §§ 16 bis 22 entsprechend.
§ 50 Vertrauensperson
der schwerbehinderten Mitarbeiterund Mitarbeiterinnen
(1) In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur vorübergehend beschäftigt
sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter oder
mindestens eine Stellvertreterin gewählt. Für das Wahlverfahren
finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende Anwendung.
(2) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und der sie stellvertretenden
Personen gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend.
(3) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(4) Für die Wählbarkeit gilt § 10 entsprechend.
§ 51 Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Die Vertrauensperson hat die Eingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen in die Dienststelle zu fördern, ihre Interessen
in der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite
zu stehen. Sie hat vor allem
- darüber zu wachen, daß die zugunsten der schwerbehinderten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Dienststelle geltenden Rechtsvorschriften,
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen eingehalten werden,
- Maßnahmen, die den schwerbehinderten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen,
- Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen,
durch Verhandlung mit der Dienststellenleitung auf Erledigung hinzuwirken,
wobei sie die schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über
den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten hat.
(2) In Dienststellen mit in der Regel mindestens 300 schwerbehinderten
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Vertrauensperson nach Unterrichtung
der Dienststellenleitung die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte
stellvertretende Person zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
(3) Die Vertrauensperson ist von der Dienststellenleitung in allen Angelegenheiten,
die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren,
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu
hören; die getroffene Entscheidung ist der Vertrauensperson unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben das Recht,
bei Einsicht in die über sie geführten Personalakten die Vertrauensperson
hinzuzuziehen.
(5) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der Mitarbeitervertretung
beratend teilzunehmen. Erachtet sie einen Beschluß der Mitarbeitervertretung
als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, so ist auf ihren Antrag der Beschluß
auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung
an auszusetzen. Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist
zur Folge.
(6) Die Vertrauensperson hat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine
Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in
der Dienststelle durchzuführen. Die für die Mitarbeiterversammlung
geltenden Vorschriften der §§ 31 und 32 gelten dabei entsprechend.
§ 52 Persönliche Rechte und Pflichten der
Vertrauensperson
der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Für die Rechtsstellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten die §§ 19 bis 22 entsprechend.
(2) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Mitarbeitervertretung
für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung
zur Verfügung gestellt werden, stehen für die gleichen Zwecke
auch der Vertrauensperson offen, soweit ihr hierfür nicht eigene
Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung gestellt werden.
§ 53 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
In Dienststellen, in denen nach § 37 des Zivildienstgesetzes in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Zivildienstvertrauensmanngesetzes ein
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden zu wählen ist, hat dieser
das Recht, an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung beratend teilzunehmen,
soweit sie Angelegenheiten der Zivildienstleistenden betreffen.
X. Abschnitt
Landeskirchliche Mitarbeitervertretung (Gesamtausschuß)
§ 54 Zusammensetzung der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung
(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode der Mitarbeitervertretungen wird für
den Bereich der Landeskirche ein Gesamtausschuß gebildet, der die
Bezeichnung "Landeskirchliche Mitarbeitervertretung (LaKiMAV)" führt.
Ihr gehören zwölf Mitglieder und je ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin aus verschiedenen Arbeitsfeldern an.
(2) Aus folgenden Gruppen kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird
je ein Mitglied in die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung gewählt:
|
Arbeitsfeld
|
Berufsbezeichnung
|
a)
|
Gemeindediakonie/Gemeindearbeit (mit Altenarbeit)
|
Gemeindediakone, Gemeindediakoninnen
|
b)
|
Jugendarbeit in Gemeinde/ Bezirk/Land
|
Jugend-, Bezirksjugendreferenten und -referentinnen, Jugendsekretäre
und -sekretärinnen,sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in der Jugendarbeit
|
c)
|
Unterricht
|
Religionspädagogen und -pädagoginnen und sonstige kirchliche
Lehrkräfte
|
d)
|
(vorschulische) Erziehung
|
Erzieher und Erzieherinnen, Sozialpädagogen und -pädagoginnen,
Hortnerinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen, Heimerzieher
und Heimerzieherinnen
|
e)
|
Kirchenmusik
|
Kirchenmusiker, Kirchenmusikerinnen
|
f)
|
Mesnerdienst
|
Mesner und Mesnerinnen, Hausmeister und Hausmeisterinnen in Verbindung
mit Mesnertätigkeit
|
g)
|
Haus- und Wirtschaftdienst,handwerklich-technischer Dienst
|
Hausmeister und Hausmeisterinnen, Kraftfahrer undKraftfahrerinnen,
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft, Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen in handwerklicher, gärtnerischer oder
landwirtschaftlicher Tätigkeit
|
h)
|
Beratungs- und sozialdiakonische Dienste
|
Sozialarbeiter und -arbeiterinnen, Sozialpädagogen und -pädagoginnen,
Sozialdiakone und -diakoninnen, Sozialsekretäre und -sekretärinnen,
Psychologen und Psychologinnen,Therapeuten und Therapeutinnen
|
i)
|
Kranken- und Altenpflege
|
Krankenschwestern und -pfleger, Hauspflegerinnen und -pfleger,
Altenpflegerinnen und -pfleger, Nachbarschaftshelferinnen und -helfer,
Dorfhelferinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im pflegerischen
Dienst
|
k)
|
Tagungs- und Bildungsarbeit
|
Tagungs-, Seminar-, Kursleitung in Tagungsstätten und der
Akademie, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Erwachsenenbildung
|
l)
|
Verwaltungsdienst (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse)
|
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst
|
m)
|
Verwaltungsdienst (privatrechtlich Angestellte)
|
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verwaltungs-,Bücherei-,
Archiv- und Schreibdienst, Sekretariat,
|
(3) Die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung kann mit zwei Drittel der
Stimmen ihrer Mitglieder bis zu drei weitere Mitglieder zuwählen.
Diese müssen Mitarbeitervertreter sein.
§ 54 a Bildung der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung
(1) Nach dem Abschluß der allgemeinen Wahl der Mitarbeitervertretung
treten in jedem Kirchenbezirk die in den kirchlichen Dienststellen oder
in gemeinsamen Mitarbeitervertretungen eines Kirchenbezirks gewählten
Personen zu einer Wahlversammlung zusammen. In dieser Wahlversammlung
wird für jede der in § 54 Abs. 2 aufgeführten Gruppen kirchlicher
Berufe je von den Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen dieser Gruppe
eine Vertretung (Wahlperson) gewählt, sofern wahlberechtigte Mitarbeitervertreter
oder Mitarbeitervertreterinnen einer Gruppe vorhanden sind. Ist von einer
Berufsgruppe nur eine Person vorhanden, so gilt diese als gewählt.
Die Wahlversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden der für den
Kirchenbezirk gebildeten Mitarbeitervertretung des Dekanatsortes einberufen
und geleitet.
(2) Jede landeskirchliche Dienststelle wählt, ebenfalls für
jede der in § 54 Abs. 2 aufgeführten Gruppen kirchlicher Berufe,
je von den Mitarbeitervertretern oder Mitarbeitervertreterinnen dieser
Gruppe eine Vertretung (Wahlperson), sofern wahlberechtigte Personen einer
Gruppe vorhanden sind. Im übrigen gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gewählten Wahlpersonen melden
ihre Wahlergebnisse an die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung. Die
bisherige Landeskirchliche Mitarbeitervertretung lädt die Wahlpersonen
zu einer Wahlversammlung ein. Die Wahlpersonen wählen aus ihrer Mitte
jeweils den Vertreter oder die Vertreterin ihrer Gruppe und die dazugehörige
Stellvertretung in die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung.
(4) Die Wahlversammlungen werden von dem oder der bisherigen Vorsitzenden
der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung oder einer von diesen beauftragten
Person geleitet. Die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung teilt das
Ergebnis der Wahl dem Oberkirchenrat mit.
(5) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind die
Bestimmungen der Wahlordnung sinngemäß anzuwenden. § 18
Abs. 1 Buchst. d gilt nicht bei einem Wechsel der Dienststelle innerhalb
der Landeskirche.
§ 55 Aufgaben der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung
(1) Die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Beratung, Förderung und Information der Mitarbeitervertretungen
in ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten
- Organisation von Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeitervertretungen
- Organisation von Vollversammlungen der Mitarbeitervertretungen
- Wahl der Vertretungen der Beschäftigten im kirchlichen Dienst
und ihrer Stellvertretungen in die Arbeitsrechtliche Kommission
- Erarbeitung von Vorlagen für die Arbeitsrechtliche Kommission
- Vertretung der Interessen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterschaft
der Landeskirche, insbesondere durch Stellungnahmen zu landeskirchlichen
Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die die Arbeitsbedingungen privatrechtlich
angestellter kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen betreffen
- Vertretung der Interessen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterschaft
der Landeskirche im Zusammenschluß der Gesamtausschüsse im
Bereich der EKD
- Rechtliche Beratung einzelner kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
soweit für Kirchengemeinden, Kirchenbezirke oder landeskirchliche
Dienststellen keine Mitarbeitervertretung besteht.
(2) Für den Bereich des Diakonischen Werks werden die Aufgaben nach
Absatz 1 von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen
Werk Württemberg (AGMAV) wahrgenommen.
§ 55 a Geschäftsführung, Freistellung
(1) Für die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung ist am Sitz des
Oberkirchenrats eine Ge-schäftsstelle eingerichtet, die dem oder der
Vorsitzenden der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung untersteht.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Geschäftsführung
der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung die §§ 23 bis 32 sinngemäß
mit der Maßgabe, daß die durch ihre Tätigkeit entstehenden
notwendigen Kosten von der Landeskirche getragen werden. Die Landeskirchliche
Mitarbeitervertretung kann für ihre Mitglieder Freistellung von ihrer
beruflichen Tätigkeit in Höhe von insgesamt 200 vom Hundert einer
vollbeschäftigten Person beanspruchen. Über die Verteilung auf
die einzelnen Mitglieder entscheidet die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung
nach Beratung mit den beteiligten Dienststellenleitungen.
(3) Eine für die gesamte Landeskirche gewählte Vertrauensperson
der Schwerbehinderten kann an den Sitzungen der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung
mit beratender Stimme teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden,
die in besonderem Maße die Schwerbehinderten betreffen. § 51
Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
XI. Abschnitt
Kirchlicher Rechtsschutz
(Schlichtungsstelle, Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche
Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland)
Zu gerichtlichen Entscheidungen sind die Schlichtungsstelle in erster
Instanz und in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche
Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen.
§ 57 Bildung der Schlichtungsstelle
(1) Für den Bereich der Evang. Kirche in Württemberg und ihres
Diakonischen Werks wird eine Schlichtungsstelle gebildet.
(2) Durch Vereinbarungen mit Institutionen außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes kann bestimmt werden, daß die Schlichtungsstelle
für diese Institutionen zuständig ist, sofern die Institutionen
Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts für ihren Bereich anwenden.
§ 58 Zusammensetzung
der Schlichtungsstelle
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem oder einer Vorsitzenden
und je zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen für Angelegenheiten einer
kirchlichen Dienststelle im Bereich der Evangelischen Landeskirche in
Württemberg und für Angelegenheiten aus den Mitgliedseinrichtungen
des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.
V. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Beisitzer oder
Beisitzerinnen werden für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung,
für die Beisitzer und Beisitzerinnen je eine erste und zweite Stellvertretung
bestellt.
(2) Der oder die Vorsitzende und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin
müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie dürfen
nicht in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst-
und Arbeitsverhältnissen zu einer kirchlichen Körperschaft oder
einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evang. Landeskirche in Württemberg
stehen. Sie werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einer Mehrheit
von drei Vierteln ihrer Mitglieder gewählt und vom Landesbischof
oder der Landesbischöfin ernannt. Wird die Schlichtungsstelle angerufen,
ohne daß Vorsitzender oder Vorsitzende oder Stellvertretung ernannt
sind, so werden sie vom Landeskirchenausschuß bestimmt, jedoch nur
für die zur Entscheidung anstehende Angelegenheit (§ 16 Abs.
4 Arbeitsrechtsregelungsgesetz).
(3) Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche wählen die
Vertretungen der kirchlichen Dienststellenleitungen in der Arbeitsrechtlichen
Kommission und die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung je einen Beisitzer
oder eine Beisitzerin und die Stellvertretungen. Beisitzer oder Beisitzerin
und die Vertretungen müssen der Dienststellenleitung in einer kirchlichen
Körperschaft angehören, der weitere Beisitzer oder die weitere
Beisitzerin und die Vertretungen müssen zur Mitarbeitervertretung
wählbar sein. Für den Bereich des Diakonischen Werks wählen
die Trägerversammlung und die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
im Diakonischen Werk je einen Beisitzer oder eine Beisitzerin und die
Stellvertretungen. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Vertretungen der Beisitzer oder Beisitzerinnen dürfen nicht
derselben Dienststelle angehören, wie die Beisitzer oder Beisitzerinnen.
Die Beisitzer oder Beisitzerinnen müssen sich vertreten lassen, wenn
Angelegenheiten der eigenen Dienststelle zu entscheiden sind.
(5) Die Kosten der Schlichtungsstelle trägt die Landeskirche. Die
Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Mitglieder
der Landessynode geltenden Bestimmungen. Der Oberkirchenrat kann für
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und deren Stellvertretung eine besondere
Aufwandsentschädigung festsetzen.
§ 59 Rechtsstellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur
an das Gesetz und ihr Gewissen gebunden. Sie haben das Verständnis
für den Auftrag der Kirche zu stärken und auf eine gute Zusammenarbeit
hinzuwirken. Sie unterliegen der richterlichen Schweigepflicht.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt fünf
Jahre. Solange eine neue Besetzung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen
Mitglieder im Amt.
(3) § 19 Abs. 1 bis 3, § 21 und § 22 Abs. 1 Satz 1 bis
3 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 60 Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
(1) Die Schlichtungsstelle entscheidet auf Antrag unbeschadet der Rechte
des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin über alle Streitigkeiten,
die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes zwischen den jeweils Beteiligten
ergeben.
(2) In den Fällen, in denen die Schlichtungsstelle wegen des Abschlusses
von Dienstvereinbarungen nach § 36 oder § 36 a angerufen wird,
kann die Schlichtungsstelle nur einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten.
(3) In den Fällen der Mitberatung (§ 46) stellt die Schlichtungsstelle
nur fest, ob die Beteiligung der Mitarbeitervertretung erfolgt ist. Ist
die Beteiligung unterblieben, hat dies die Unwirksamkeit der Maßnahme
zur Folge.
(4) In den Fällen, die einem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht
unterliegen, (§§ 42 und 43), hat die Schlichtungsstelle lediglich
zu prüfen und festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung
ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt. Stellt
die Schlichtungsstelle fest, daß für die Mitarbeitervertretung
kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt, gilt die Zustimmung
der Mitarbeitervertretung als ersetzt. In den Fällen des § 42
entscheidet die Schlichtungsstelle abschließend.
(5) In den Fällen der Mitbestimmung (§§ 39 und 40) entscheidet
die Schlichtungsstelle über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle muß sich im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften sowie im Rahmen der Anträge von Mitarbeitervertretung
und Dienststellenleitung halten.
(6) In den Fällen der Nichteinigung über Initiativen der Mitarbeitervertretung
(§ 47 Abs. 2) stellt die Schlichtungsstelle fest, ob die Weigerung
der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitervertretung beantragte
Maßnahme zu vollziehen, rechtswidrig ist. Die Dienststellenleitung
hat erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle
über den Antrag der Mitarbeitervertretung zu entscheiden.
(7) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist verbindlich. Weigert sich
die Dienststellenleitung, einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung der
Schlichtungsstelle nachzukommen, ist das nach Verfassung, Gesetz oder
Satzung zuständige Aufsichtsorgan auf Antrag verpflichtet, die Entscheidung
im Wege der Ersatzvornahme umzusetzen.
§ 61 Durchführung der Schlichtung
(1) Sofern keine besondere Frist für die Anrufung der Schlichtungsstelle
festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Kenntnis einer
Maßnahme oder eines Rechtsverstoßes im Sinne von § 60
Abs. 1. Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung unterrichten sich
gegenseitig, wenn die Schlichtungsstelle angerufen wird.
(2) Der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle hat zunächst
durch Verhandlungen mit den Beteiligten auf eine gütliche Einigung
hinzuwirken. (Einigungsgespräch). Gelingt diese nicht, so ist die
Schlichtungsstelle einzuberufen. Im Einvernehmen der Beteiligten kann
der oder die Vorsitzende allein entscheiden.
(3) Das Einigungsgespräch findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit
statt.
(4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person
hinzuziehen, die Mitglied einer Kirche sein muß, die der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen angehört. Die Übernahme der hierdurch entstehenden
Kosten ist zuvor bei der Dienststellenleitung zu beantragen. Im Streitfall
entscheidet der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle.
(5) Der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann den Beteiligten
aufgeben, ihr Vorbringen schriftlich vorzubereiten und Beweise anzutreten.
Die Schlichtungsstelle entscheidet aufgrund einer von dem oder der Vorsitzenden
anberaumten, mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder anwesend
sein müssen. Die Schlichtungsstelle tagt öffentlich, sofern
nicht nach Feststellung durch die Schlichtungsstelle besondere Gründe
den Ausschluß der Öffentlichkeit erfordern. Der Mitarbeitervertretung
und der Dienststellenleitung ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Die Schlichtungsstelle soll in jeder Lage des Verfahrens auf
eine gütliche Einigung hinwirken. Im Einvernehmen mit den Beteiligten
kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluß
im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.
(6) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch Beschluß, der mit Stimmenmehrheit
gefaßt wird. Stimmenthaltung ist unzulässig. Den Anträgen
der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.
(7) Der Beschluß ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Er wird mit seiner Zustellung wirksam.
(8) Der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einen offensichtlich
unbegründeten Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.
Gleiches gilt, wenn die Schlichtungsstelle für die Entscheidung über
einen Antrag offenbar unzuständig ist oder eine Antragsfrist versäumt
ist. Die Zurückweisung ist in einem Bescheid zu begründen. Der
Bescheid ist zuzustellen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mündliche
Verhandlung beantragen.
(9) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen
Kosten, die zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren,
trägt die Dienststelle. Über die Notwendigkeit entscheidet im
Zweifelsfall der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle abschließend.
(10) Kann in Eilfällen die Schlichtungsstelle nicht rechtzeitig zusammentreten,
trifft der oder die Vorsitzende auf Antrag einstweilige Anordnungen.
Im übrigen sind für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle
die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften
über Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegeben gegen Beschlüsse der
Schlichtungsstelle
- darüber, ob eine Maßnahme im Einzelfall der Mitberatung
oder Mitbestimmung unterliegt,
- darüber, welche Rechte und Pflichten den Beteiligten im Einzelfall
aus der Mitberatung oder Mitbestimmung erwachsen,
- über Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung
der Mitarbeitervertretung,
- in Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung von Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
(§ 43),
- über Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- aufgrund einer Anfechtung der Wahl,
- über Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
- bei grundsätzlicher Bedeutung von Rechtsfragen.
(2) Zuständig ist das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche
Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(3) Das Rechtsmittel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
der Schlichtungsstelle schriftlich einzulegen.
XII. Abschnitt
Inkrafttreten, Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt
treten das Kirchliche Gesetz zur Ordnung der Mitarbeitervertretungen in
der evangelischen Landeskirche in Württemberg (Mitarbeitervertretungsgesetz
- MVG) in der Fassung vom 30. Juni 1983 (Abl. 50 S. 643) und die Verordnung
des Oberkirchenrats zur Ausführung des MVG vom 6. September 1983
(Abl. 50 S. 643) außer Kraft.
§ 65 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die ersten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen nach diesem Gesetz
finden im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2004 statt.
(2) Bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes bis zum Abschluß der Neuwahlen, längstens bis zum 31.
Oktober 2004, im Amt.
(3) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben,
gilt das bisherige Recht weiter.
(4) Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, Verweisungen in anderen Gesetzen
oder in Verordnungen in eigener Zuständigkeit zu berichtigen, soweit
diese durch die Neufassung dieses Gesetzes unrichtig geworden sind, Unstimmigkeiten
zu beseitigen und Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz durch
Verordnung zu erlassen.
Stuttgart, den 30. November 2000
Eberhardt Renz
Landesbischof
|