Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
neue Fassung ab 01.01.2004
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber
einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb
oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden
hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie
nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des
Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse,
die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb
entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt,
wenn
in Betrieben des privaten Rechts
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes
verstößt,
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb
oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt
werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz
insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser
Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs.
2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle
Auswahl bei Kündigungen verstößt,
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle
oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben
Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt
werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe
fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei
denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten
Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen
oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten
Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis
hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen,
die die Kündigung bedingen.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung
trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl
des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
das Lebensalter, den Unterhaltspflichten und der Schwerbehinderung des
Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt
hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt
haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind
Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere
wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung
einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen
Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen,
die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes
1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer
Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes
oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen
festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im
Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur
auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund
einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes
die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird
vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse
im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer
kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen
des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich
nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach §
17 Abs. 3 Satz 2.
§ 1a Abfindungsanspruch
bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen
dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und
erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1
keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit
dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der
Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung
voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse
gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist
die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt
0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des
Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten
auf ein volles Jahr aufzurunden.
§ 2 Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet
er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen
an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen,
daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt
ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt
muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist,
spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
erklären.
§ 3 Kündigungseinspruch
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt,
so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim
Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für
begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit
dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem
Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich
mitzuteilen.
§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung
sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen
rechtsunwirksam ist, so muß er innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung
erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung
zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial
ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen
rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat
eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats
beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde
bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von
der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer
ab.
§ 5 Zulassung verspäteter Klagen
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz
Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt
verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die
Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen.
Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung
begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung
enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung
des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende
der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt
werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Beschluss,
der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen diesen ist die
sofortige Beschwerde zulässig.
§ 6 Verlängerte
Anrufungsfrist
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der Kündigung im Klagewege geltend gemacht,
dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich
in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung
auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe
berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
§ 7 Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung
nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und
6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein
vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
§ 8 Wiederherstellung der früheren
Arbeitsbedingungen
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die
Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so
gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat
das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis
aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung
zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag
des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber
können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der
Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung
geendet hätte.
§ 10 Höhe der Abfindung
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten
festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet
und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden,
so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer
das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis
mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn
Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer
in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente
bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat,
in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und
Sachbezügen zusteht.
§ 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis
fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das
ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet,
anrechnen lassen,
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig
unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit
aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe
oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese
Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet
hat.
§ 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers;
Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis
fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis
eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des
Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die
Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche
Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das
Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht
Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen
der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis
zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.
§ 13 Außerordentliche
und sittenwidrige Kündigungen
(1) Die Vorschriften über das Recht
zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit
einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe
des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden.
Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung
unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag
das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber
zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht
hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt
festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen
wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung
gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten,
so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit unabhängig von den Vorschriften
dieses Gesetzes geltend machen. Erhebt er innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung, daß das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung; die Vorschriften
des § 5 über Zulassung verspäteter Klagen und des §
6 über verlängerte Anrufungsfrist gelten gleichfalls entsprechend.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts
auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1
Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
§ 14 Angestellte in leitender Stellung
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder
des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person
berufen ist,
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit
berufenen Personen.
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche
leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung
oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften
dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs.
1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag
des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner
Begründung bedarf.
ZWEITER ABSCHNITT
Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung
und Personalvertretung
§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer
Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines
Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen
vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß
die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung
vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung
der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats,
einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats
innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung
innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der
Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen
vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht,
wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung
beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung,
einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung
ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die
den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht
erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung
ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen
ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung
der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen
vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht,
wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung
beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist
vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers
vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur
Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß
Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß
die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht
erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung
ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen
vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht
für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche
Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-,
Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs.3, § 17a Nr.3 Satz
2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt
oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1,
§ 17 Abs. 4, § 17a Nr 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs.
2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis
zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass
Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz
gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten
Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung,
eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht
der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder
Antragstellung an drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum
Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre
Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche
Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen
in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so
ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies
aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre
Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung
bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
§ 16 Neues Arbeitsverhältnis;
Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer
der in § 15 Abs. 1 bis 3a genannten Personen fest, so kann diese
Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen
ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung
gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei
diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des §
11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
DRITTER ABSCHNITT
Anzeigepflichtige Entlassungen
§ 17 Anzeigepflicht
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsamt Anzeige
zu erstatten, bevor er
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60
Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500
Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens
30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen
stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die
vom Arbeitgeber veranlaßt werden.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige
Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen
Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten
über
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer,
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer,
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen
Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten
zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre
Folgen zu mildern.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig dem Arbeitsamt eine Abschrift
der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest
die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme
des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme
des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber
glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen
vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und
er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über
den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten,
ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl
und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden
sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter,
Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer
gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der
Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitsamt
weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift
der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den
Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über
die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen
getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß
das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen
Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt.
Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen
nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des
Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen
ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen
Personen,
3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche
leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder
Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
§ 18 Entlassungssperre
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden
vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur
mit dessen Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend
bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Das Arbeitsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß die
Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang
der Anzeige wirksam werden.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach
dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig
sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen
des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
§ 19 Zulässigkeit von Kurzarbeit
(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis
zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen,
so kann das Landesarbeitsamt zulassen, daß der Arbeitgeber für
die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.
(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn
oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer
entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird
jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis
nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen
enden würde.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung,
das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze
1 und 2 nicht berührt.
§ 20 Entscheidungen des Arbeitsamtes
(1) Die Entscheidungen des Arbeitsamtes nach § 18 Abs. 1
und 2 trifft dessen Direktor oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger).
Der Direktor darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen
weniger als 50 beträgt.
(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Direktor des Arbeitsamtes
oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes als
Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber
und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem
Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt werden. Er trifft
seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung
den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger
sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für
die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu
erteilen.
(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des
Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche
Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer
Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu
berücksichtigen.
§ 21 Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden
sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Hauptstelle der
Bundesanstalt für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen
nach § 18 Abs. 1 und 2. Das zuständige Bundesministerium kann
zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden.
Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Hauptstelle
der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt
§ 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 22 Ausnahmebetriebe
(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagnebetriebe finden die Vorschriften
dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe
bedingt sind, keine Anwendung.
(2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagnebetriebe sind Betriebe
des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagnebetriebe
im Sinne des Absatzes 1 gelten.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 23 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten
für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen
Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-,
Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten
Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§
4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für
Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger
Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen,
in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich
der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden,
gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§
4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat;
diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel
zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung
der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den
Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit
0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe
und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von
einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche
Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.
§ 24 Anwendung des Gesetzes auf Betriebe
der Schiffahrt und des Luftverkehrs
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auf Arbeitsverhältnisse
der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung.
Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der
Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schiffahrtsbetriebs oder der
Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
(2) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds im Dienst
einer Reederei oder eines Luftverkehrsbetriebs länger als sechs
Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Abs.
1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise.
(3) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen, nachdem das
Besatzungsmitglied zum Sitz des Betriebs zurückgekehrt ist, zu
erheben, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach Zugang der
Kündigung. Wird die Kündigung während der Fahrt des Schiffes
oder des Luftfahrzeugs ausgesprochen, so beginnt die sechswöchige
Frist nicht vor dem Tage, an dem das Schiff oder das Luftfahrzeug einen
deutschen Hafen oder Liegeplatz erreicht. An die Stelle der Dreiwochenfrist
in § 6 treten die hier in den Sätzen 1 und 2 bestimmten Fristen.
(4) Für Klagen der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder
im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes nach § 4
dieses Gesetzes tritt an die Stelle des Arbeitsgerichts das Gericht,
das für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis dieser Personen
zuständig ist. Soweit in Vorschriften des Seemannsgesetzes für
die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Zuständigkeiten
des Seemannsamts begründet sind, finden die Vorschriften auf Streitigkeiten
über Ansprüche aus diesem Gesetz keine Anwendung.
(5) Der Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts gilt, abweichend
von § 14, auch für den Kapitän und die übrigen als
leitende Angestellte im Sinne des § 14 anzusehenden Angehörigen
der Besatzung.
§ 25 Kündigung in Arbeitskämpfen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen
und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen
Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.
§ 26
(nicht abgedruckt)