Anlage 11: Ordnung über die Gewährung
von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Hinweis: Beihilfeanspruch besteht gem. § 6 BVOAng ausschließlich
für gesetzlich Versicherte. Beihilfe für Angestellte im öffentlichen Dienst gab es aber nur in den folgenden Bundesländern und diese sind zu den angegebenen Zeitpunkten ausgelaufen: Nach dem 31.07.1998 neu eingestellte Beschäftigte des Bundes sind nicht mehr beihilfeberechtigt. Vergleichbare Regelungen bestehen in den Ländern BadenWürttemberg (01.10.1997), Bayern (01.01.2001; 01.07.2003 für alle, die den Arbeitgeberzuschuss in Anspruch nehmen), Hessen (01.05.2001), Niedersachsen (01.01.1999), NordrheinWestfalen (01.01.1999), RheinlandPfalz (01.01.1999) SchleswigHolstein (sofern am 01.01.2004 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet war). Gesetzlich versicherte Angestellte, die nach den genannten Daten ihre Anstellung im Öffentlichen Dienst bzw. im Geltungsbereich der AVR aufgenommen haben bzw. deren Arbeitsverhältnis nach
den o.g. Daten begründet wurde, haben keinen Beihilfeanspruch.
(1) 1Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Ziffern 2 bis 7 Anspruch auf Beihilfe.
2Abweichend von Unterabsatz 1 hat keinen Anspruch auf Beihilfe:
a) der Mitarbeiter, der aufgrund seiner Tätigkeit im öffentlichen
Dienst eine Beihilfeberechtigung hat,
b) der krankenversicherungspflichtige Mitarbeiter, der aufgrund der
Tätigkeit seines Ehegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefalle
eine berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte
Person darstellt.
c) Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund)
sind nicht beihilfefähig. Innerhalb eines über den 31. Dezember
1991 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisses bleiben solche
Aufwendungen jedoch bis zum 31. Dezember 1992 weiter beihilfefähig,
wenn für solche Aufwendungen für dieselbe Person vor dem
1. Januar 1992 Beihilfe zu gewähren war. Diese Regelung gilt,
soweit eine diözesane Regelung nichts anderes bestimmt.
(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren
Sitz haben, in der eine Beihilfeordnung (Beihilfevorschriften) rechtsverbindlich
durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen
wurde, regelt sich der Anspruch des Mitarbeiters auf Beihilfe nach dieser
Ordnung, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Soweit in einer Diözese keine Beihilfeordnung im Sinne der
Ziffer 2 erlassen wurde, regelt sich bis zum Inkrafttreten einer solchen
der Anspruch des Mitarbeiters auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften
die jeweils für die Angestellten des Bundeslandes Anwendung finden,
in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz hat, sofern nicht
Ziffer 4 anzuwenden ist.
(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, regelt sich
der Anspruch des Mitarbeiters auf Beihilfe, soweit nicht zum Zeitpunkt
der Inkraftsetzung dieser Ordnung eine rechtsverbindliche Beihilfeordnung
bestand, nach den für die Angestellten des Bundes gültigen
Beihilfevorschriften.
(5) Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass
medizinischer Eingriffe (z.B. Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen),
die gegen kirchliche Grundsätze verstoßen.
(6) Die Beihilfen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist
beim Dienstgeber zu stellen. Die Beihilfe ist vom Dienstgeber zu zahlen.
(7) Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.
(8) Diese Anlage findet keine Anwendung im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Bundeslandes Berlin, für den das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt.