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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 4a (RK BW): Regelungen der Beschäftigungssicherung nach § 10 Abs. 3 AK-Ordnung in dem Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg

Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart

 

1Die Regionalkommission Baden-Württemberg ist sich einig, dass aufgrund schwerwiegender Veränderung der Marktssituation bzw. der wirtschaftlichen Situation Einrichtungsteile in ihrem Bestand gefährdet sein können. 2Um Outsourcing und betriebsbedingte Kündigungen in solchen Einrichtungsteilen zu vermeiden, beschließt die Regionalkommission Baden-Württemberg gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 11 AK-Ordnung die nachfolgenden Schritte.

 

Vermeidung von Outsourcing

Für das Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission wird zur Sicherung der Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit und zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation folgendes beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für Einrichtungen, die der Regelungszuständigkeit der Regionalkommission Baden-Württemberg gem. § 2 Abs. 5 AK-Ordnung unterliegen und für die ein entsprechender Antrag gem. § 11 AK-Ordnung gestellt ist.

 

§ 2 Verzicht auf Outsourcing und betriebsbedingte Kündigungen

1Die Regionalkommission Baden-Württemberg wird in einem Sonderverfahren die unter § 3 und § 4 genannten Maßnahmen für die Zeit bis zunächst längstens zum 31.12.2015 beschließen. 2Während der Laufzeit eines Beschlusses sind für die betroffenen Einrichtungen sowohl Outsourcing als auch betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen bzw. letztere nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig.

 

§ 3 Regelvergütung

1Für alle Mitarbeiter einer Einrichtung, die von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 direkt betroffen sind, kann die Regelvergütung i. S. v. Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zu den AVR um bis zu 10 v. H. abgesenkt werden für den Zeitraum bis zunächst längstens zum 31.12.2015.

2Werden einschlägige gesetzliche Mindestlöhne hierdurch unterschritten, so gelten mindestens diese.

 

§ 4 Darlegung

1Eine Outsourcingsabsicht muss begründet werden. 2Dazu ist insbesondere erforderlich, dass mindestens ein Angebot eines einschlägigen Dienstleisters außerhalb des Geltungsbereichs der AVR und eine Stellungnahme der Mitarbeitervertretung vorgelegt werden. 3Weiter muss der Träger der Einrichtung schriftlich versichern, dass er während der Laufzeit des Beschlusses in der Einrichtung nicht ausgründet und nicht betriebsbedingt kündigt bzw. letzteres nur mit ausdrücklicher Zustim- mung der Mitarbeitervertretung.

 

§ 5 Befristung

Diese Regelung ist bis zum 31.12.2016 befristet.