Anlage 2b: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen
im Rettungsdienst/Krankentransport
- zur bis
zum 31.10.2004 geltenden Fassung -
Für Mitarbeiter,
die am 31. Oktober 2004 in einem Dienstverhältnis stehen, das
am 01. November 2004 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, gelten
weiterhin die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 2b zu den AVR in
der bis 31. Oktober 2004 gültigen Fassung.
Vergütungsgruppe 4b
1
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
mindestens neun Rettungsmitteln nach vierjähriger Bewährung
in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5b
2
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
mindestens zwölf Rettungsmitteln nach vierjähriger Tätigkeit
in Vergütungsgruppe 5b A
Vergütungsgruppe 5b
1
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
mindestens drei Rettungsmitteln nach vierjähriger Bewährung
in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5c
2
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
mindestens neun Rettungsmitteln
3
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
mindestens zwölf Rettungsmitteln
4
Rettungsassistenten/-innen als Lehrrettungsassistenten/-innen mit entsprechender
Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 4
Vergütungsgruppe 5c
1
Rettungsassistenten/innen als Leiter/innen einer Rettungswache nach
sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer
2
2
Rettungsassistenten/innen als Leiterfinnen einer Rettungswache mit
mindestens drei Rettungsmitteln
3
Rettungsassistenten/innen als Lehrrettungsassistenten/innen mit entsprechender
Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache
Vergütungsgruppe 6b
1
Rettungsassistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1
2
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/innen einer Rettungswache
Vergütungsgruppe 7
1
Rettungsassistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit
2
Rettungssanitäter/innen mit entsprechender Tätigkeit nach
dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1
Vergütungsgruppe 8
1
Rettungssanitäter/innen mit entsprechender Tätigkeit
2
Rettungshelfer/innen nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
9a Ziffer 1
Vergütungsgruppe 9a
1
Rettungshelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen 4b bis 9a
I
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen
zu beachten. Die Ziffern I-VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.
II
Die Mitarbeiter/-innen im Rettungsdienst/Krankentransport erhalten
folgende Zulagen:
1. Rettungssanitäter/-innen als Mitarbeiter/-innen in der Leitstelle
des Rettungsdienstes erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit
eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 EUR.
2. Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache
mit einem Rettungsmittel erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit
eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 EUR.
3. Rettungsassistent/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
zwei Rettungsmitteln erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit
eine Zulage in Höhe von monatlich 76,69 EUR.
III
Für Mitarbeiter, die am 31. Oktober 2004 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 01. November 2004 zu demselben Dienstgeber fortbesteht,
gelten weiterhin die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 2b zu den AVR
in der bis 31. Oktober 2004 gültigen Fassung.
IV
Beschreibung des Rettungsdienstes/Krankentransports
1. Leitstelle
1.1 Die Leitstelle
ist eine ständig besetzte Einrichtung
zur Annahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und
Lenken des Rettungsdienstes.
1.2
Rettungswache
Die Rettungswache ist eine Einrichtung des organisierten
Rettungsdienstes, in der Einsatzkräfte, Rettungsmittel und
sonstige Ausstattung einsatzbereit gehalten werden.
1.2.1
Lehrrettungswache
Die Lehrrettungswache ist eine Rettungswache im
Sinne des Absatzes 1.2. Darüber hinaus ist sie gemäß 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes
von der zuständigen Landes-/Kommunalbehörde zur Annahme
von Rettungsassistenten-Praktikanten ermächtigt.
1.
3 In einigen
Gebieten werden "Außenstellen" benachbarter,
ständig besetzter Rettungswachen eingerichtet, die zur flächendeckenden
Versorgung tagsüber notwendig sind, aber nachts wegen der geringen
Einsatzfrequenz nicht immer besetzt sind (sie sind als Teil der jeweiligen
Rettungswache zu verstehen).
2. Rettungsmittel
2.1
Krankenkraftwagen nach
DIN 75080 (Teil 1)
2.1.1 Rettungswagen nach DIN 75080 (Teil 2)
Rettungswagen
im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die zum Herstellen und Aufrechterhalten
der Transportfähigkeit von Notfallpatienten
vor und während des Transportes bestimmt sind.
2.1.2 Krankentransportwagen
nach DIN 75080 (Teil 3)
Krankentransportwagen im Sinne dieser Norm sind
Fahrzeuge, die grundsätzlich für den Transport von Nicht-Notfallpatienten
bestimmt sind.
2.
2 Notarztwagen
Notarztwagen sind Rettungswagen nach DIN 75080
(Teil 2), die vorwiegend mit einem Notarzt besetzt sind.
2.3
Notarzt-Einsatzfahrzeug
nach DIN 75079
Das Notarzt-Einsatzfahrzeug ist ein Spezialfahrzeug
für den
Rettungsdienst, das sich zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen
Ausrüstung für die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
der Vitalfunktion von Notfallpatienten besonders eignet.
2.4
Rettungshubschrauber
nach DIN 13230 (Teil 1)
Der Rettungshubschrauber ist ein speziell
ausgestatteter Hubschrauber, der zum Herstellen und Aufrechterhalten
der Transportfähigkeit
von Notfallpatienten sowie zum schonenden Lufttransport von Patienten
bestimmt ist.
3. Rettungsdienst nach DIN 13050
Der Rettungsdienst ist organisierte Hilfe
und hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten am Notfallort lebensrettende
Maßnahmen durchzuführen
und ihre Transportfähigkeit herzustellen sowie diese Personen unter
Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer
Schäden in eine geeignete Gesundheitseinrichtung/Krankenhaus zu
befördern (Notfallrettung). Aufgabe des Rettungsdienstes ist es
auch, Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen,
die keine Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern
(Krankentransport).
Anmerkung:
Der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst (Synonyme: ärztlicher
Notfalldienst oder ärztlicher Notdienst) ist ein von den ärztlichen
Körperschaften eingerichteter Dienst zur ambulanten ärztlichen
Betreuung Erkrankter, Verletzter oder sonstiger Hilfsbedürftiger
außerhalb der ortsüblichen Sprechstunde. Dieser Not- und
Bereitschaftsdienst ist nicht Teil des Rettungsdienstes im Sinne der
DIN-Norm 13050.
4. Personal im Rettungsdienst
4.1 Rettungshelfer
Rettungshelfer sind Mitarbeiter im Rettungsdienst,
die nach sechswöchiger
Ausbildung in einer Schule und anschließenden jeweils zweiwöchigen
Praktika in einem Krankenhaus sowie in einer Rettungswache vorwiegend
im Krankentransport Verwendung finden können.
4.2
Rettungssanitäter
Rettungssanitäter sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die
sich einer Ausbildung der vom Bund-/Länderausschuß Rettungswesen
in Abstimmung mit den Hilfsorganisationen empfohlenen 520-Stunden-Mindestausbildung
unterzogen haben. Der Ausbildungsgang gliedert sich in 160 Stunden
theoretischer Ausbildung, 160 Stunden Krankenhauspraktikum sowie
160 Stunden Rettungswachenpraktikum. Den Abschluß des Lehrganges
bildet ein 40 Stunden dauernder Abschlußlehrgang mit schriftlicher,
mündlicher und praktischer Prüfung. Dem Rettungssanitäter
stehen Personen gleich, die durch Gesetz, Verordnung oder Organisationsbestimmung
gleichgestellt sind.
4.3
Rettungsassistent
Rettungsassistenten sind Mitarbeiter im
Rettungsdienst, die gemäß
Rettungsassistentengesetz übergeleitet oder ausgebildet worden
sind. Sofern nicht eine Überleitung erfolgte, gliedert sich
der Ausbildungsgang in 780 Stunden theoretischer Ausbildung, 420
Stunden Krankenhauspraktikum sowie einer staatlichen Prüfung.
Dieser schließt sich eine 1600 Stunden umfassende Praktikantentätigkeit
in einer Lehrrettungswache an.
4.
4 Lehrrettungsassistent
Der Lehrrettungsassistent ist in einer
Lehrrettungswache tätig
und vermittelt vorwiegend dem Rettungsassistenten-Praktikanten praktische
Fertigkeiten. Er beaufsichtigt die praktische Tätigkeit der
Praktikanten gemäß 7 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes.
Die Tätigkeit als Lehrrettungsassistent kann nur von Personen
ausgeführt werden, die über die entsprechenden Voraussetzungen
verfügen. Dies sind z.B. erfolgreiche Teilnahme an einem mehrwöchigen
Lehrgang, Nachweis über mehrjährige Erfahrungen im Rettungsdienst
sowie kontinuierliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
A
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in
dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage vom 01.01.2010
bis 31.12.2010 in Höhe von 131,08 Euro, vom 01.01.2011 bis 31.07.2011
in Höhe von 131,87 Euro und ab 01.08.2011 in Höhe von 132,53
Euro.
Region Ost: Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage ab 01.01.2012 in Höhe von 132,53 Euro.