Anlage 12: Bewertung der Unterkünfte für
Mitarbeiter
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Anlage 12 zu den AVR gilt für die unter Anlagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR fallenden Mitarbeiter uneingeschränkt.
(2) Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu
den AVR) findet die Anlage 12 zu den AVR nach Maßgabe der im Einzelfall
in der Anlage 7 zu den AVR getroffenen Regelung Anwendung. Sie gilt
nicht für Auszubildende.
§ 2 Mitarbeiterunterkünfte
(1) 1Der Wert einer dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährten Mitarbeiterunterkunft ist unter Berücksichtigung in ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf die Dienstbezüge anzurechnen. 2Für Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber den Wert zu vergüten.
(2) Mitarbeiterunterkünfte im Sinne der Anlage 12 zu den AVR sind
möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte
Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung
des Dienstgebers stehen und die dem Mitarbeiter zur alleinigen Benutzung
- bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch festgelegte Personenzahl
- überlassen werden.
§ 3 Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte
(1) 1Der Wert der Mitarbeiterunterkünfte wird ab 1. Januar 2013
wie folgt festgelegt:
Wertklasse |
Mitarbeiterunterkünfte |
EUR je qm Nutzfläche monatlich |
1
|
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen |
7,25
|
2
|
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen |
8,04
|
3
|
mit eigenem Bad oder Dusche |
9,20
|
4
|
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche |
10,22
|
5
|
mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche |
10,90
|
2Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v.H. 3Bei Mitarbeiterunterkünften mit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10 v.H.
4Wird die Nutzung der Mitarbeiterunterkunft durch besondere Umstände
erheblich beeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließendes
Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, das vorübergehend
als Personalunterkunft verwendet wird und in dem die Bewohner erheblichen
Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen
die Quadratmetersätze um bis zu 10 v.H., beim Zusammentreffen mehrerer
solcher Umstände um bis zu 25 v.H. ermäßigt werden;
beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen
kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v.H. betragen.
(2) 1Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. 2Balkonflächen sind mit 25 v.H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v.H. anzurechnen. 3Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Mitarbeiterunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) 1Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatz 1 haben Mitarbeiterunterkünfte, wenn
a) in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen,
von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des
Wohnheimes,
b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl
von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von
Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch die Mitarbeiter des Dienstgebers
vorhanden ist.
2Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
a) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und
ein Bad oder eine Dusche oder
b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit
vorhanden ist.
3Bäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften
zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über
einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im
Sinne des Absatz 1.
(4) 1Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. 2Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. 3Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Mitarbeiterunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Mitarbeiter ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
4Wird die Mitarbeiterunterkunft auf Kosten des Dienstgebers gereinigt
oder werden vom Dienstgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen
erbracht (z.B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen
Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag
in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
5Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche
zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag ab
01.01.2012 von 4,27 EUR, ab 01.01.2013 von 4,35 EUR zu erheben,
sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten
ausgestattet ist.
(5) Wird eine Mitarbeiterunterkunft von mehreren Personen benutzt,
werden dem einzelnen Mitarbeiter bei Einrichtung der Mitarbeiterunterkunft
a) für zwei Personen 66 2/3 v.H.,
b) für drei Personen 40 v.H.
des vollen Wertes angerechnet.
§ 4 Anpassung des Wertes der
Mitarbeiterunterkünfte
Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und demselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
(§ 5 entfällt)