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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

avr


 

Anlage 1d: Überleitungsregelungen anlässlich der Abschaffung von Anhang C für Bundeszentralen und Fachverbände im Regelungsgebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg

Hinweis: Gilt nur in den (Erz)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart

 

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Für alle Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände im Regelungsgebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg findet mit Wirkung zum 01.04.2011 der Anhang C keine Anwendung mehr. 2Als Rechtsfolge davon finden damit die entsprechenden Ausnahmeregelungen in den AVR keine Anwendung mehr, wie z. B. Abschnitt III, § 3 (a) lit. aa) Unterabs. 3 der Anlage 1 zu den AVR, § 1 Abs. 5 der Anlage 6a zu den AVR, Abs. 4 der Anlage 11 zu den AVR; Abs. 4 der Anlage 13 zu den AVR; Abs. 4 der Anlage 13a zu den AVR.

(2) 1Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die am 31.03.2011 in einem Dienstverhältnis nach Anhang C gestanden haben, das am 01.04.2011 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht. 2Ein Dienstverhältnis besteht auch fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.


§ 2 Überleitung von Mitarbeitern von Anhang C in die Anlagen 2 bis 2d zu den AVR
(Eingruppierung und Regelvergütungsstufe)

(1) 1Mitarbeiter, die bis zum 31.03.2011 nach Anhang C abweichend von Anlage 2 bis 2d zu den AVR sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/ Bund-Länder eingruppiert waren und/oder nicht nach Anlage 3 zu den AVR vergütet wurden, werden mit Ablauf des 31.03.2011 in die nach den Anlagen 2 bis 2d zu den AVR maßgebliche Vergütungsgruppe eingruppiert. 2Der Mitarbeiter wird in die Regelvergütungsstufe innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe übergeleitet, die dem Mitarbeiter zum 31.03.2011 zugestanden hätte, wenn er ab Beginn des ersten Dienstverhältnisses im Geltungsbereich der AVR nach den AVR, Anlage 2 bis 2d, eingruppiert und nach Anlage 3 vergütet worden wäre. 3Er erhält ab dem 01.04.2011 eine Regelvergütung nach Anlage 3 zu den AVR bzw. 4Entgelt nach Anlage 30 bis 33 zu den AVR in der jeweils aktuell gültigen Fassung der jeweiligen Regionalkommission.

(2) 1Der Mitarbeiter, der nicht für alle Tage im Monat März 2011 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhält, wird gemäß Abs. 1 so übergeleitet, als hätte er für alle Tage dieses Monats Anspruch auf die Bezüge. 2Ruht das Beschäftigungsverhältnis im März 2011, wird der Mitarbeiter so gestellt, als würde das Beschäftigungsverhältnis im März 2011 nicht ruhen.

 

§ 3 Besitzstand

(1) Die Mitarbeiter im Archiv- und Bibliotheksdienst, denen nach Anhang C ein Bewährungsaufstieg zusteht, den die Anlage 2 zu den AVR nicht vorsieht und die am 01.04.2011 die für diese Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Fortgeltung des Anhang C höhergruppiert wären, in die nächst höhere Vergütungsgruppe nach Anlage 2 zu den AVR eingruppiert.

(2) 1Soweit ein Mitarbeiter nach der Überleitung schlechter gestellt wäre als zuvor, erhält er zusätzlich den Differenzbetrag als Besitzstandswahrung. 2Mit dem nächsten regulären Stufenaufstieg wird dieser Mehrbetrag aus der Besitzstandswahrung entsprechend aufgezehrt.

(3) Mitarbeiter die mit Ablauf des 31.03.2011 in der Endstufe nach Anhang C sind und nach der Überleitung schlechter gestellt wären, erhalten den Mehrbetrag als dynamischen Besitzstand im Sinne linearer Vergütungsveränderungen.

 

§ 4 Übergangszeitraum durch Antrag gemäß § 11 AK-Ordnung


(1) 1Die Überleitung von Anhang C in die regulären AVR gemäß § 2 bis § 4 kann im Wege eines Antrages gemäß § 11 AK-Ordnung im Zeitraum vom 01.04.2011 längstens bis zum 31.12.2012 abgeändert werden. 2Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen.

(2) 1Wird der Antrag gemäß § 11 AK-Ordnung bis spätestens zum 31.03.2011 gestellt, gilt ab Antragseingang bis zur Entscheidung der zuständigen Unterkommission vorläufig die Höhe der Regelvergütung nach Anhang C mit Stand zum 31.03.2011 als die Höhe der nach § 2 und § 3 auszuzahlenden Regelvergütung. 2Eingangsdatum ist das Datum des Zugangs des Antrags bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission beim Deutschen Caritasverband e. V. in Freiburg.

(3) Spätestens ab dem 01.01.2013 sind die Mitarbeiter so zu stellen, wie sie nach der Überleitung von Anhang C in die regulären AVR gemäß § 2 und § 3 zum 01.01.2013 stehen würden.