Anlage 13: Bestimmungen über Umzugskostenvergütung
und Trennungsgeld
(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
Anspruch auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld.
(2). In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese
ihren Sitz haben, in der Bestimmungen über Umzugskostenvergütung
und Trennungsgeld rechtsverbindlich durch eine entsprechende Veröffentlichung
im Amtsblatt erlassen wurden, regelt sich der Anspruch des Mitarbeiters
auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach dieser Ordnung,
sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.
(3). Soweit in einer Diözese keine Bestimmungen über Umzugskostenvergütung
und Trennungsgeld im Sinne der Ziffer 2 erlassen wurden, regelt sich
bis zum Inkrafttreten solcher Bestimmungen der Anspruch des Mitarbeiters
auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach dem Umzugskostenrecht,
das jeweils für die Angestellten des Bundeslandes Anwendung findet,
in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz hat, sofern nicht
Ziffer 4 anzuwenden ist.
(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, regelt sich
der Anspruch des Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld
nach dem für die Angestellten des Bundes gültigen Umzugskostenrecht.
(5) Die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld werden nur
auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeber zu stellen.
Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld ist vom Dienstgeber zu
zahlen.