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Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008

Anlage 5c: Langzeitkonten

 

Präambel

Ziel eines Langzeitkontos nach dieser Anlage ist es, den Dienstgebern und Mitarbeitern die Möglichkeit einer flexibleren Nutzung der Arbeitszeit zu eröffnen.

 

§ 1 Geltungsdauer

Diese Regelung gilt für Dienstvertragsänderungen die ab dem 01. April 2001 abgeschlossen werden.

 

§ 2 Langzeitkonto

(1) Das Langzeitkonto tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gemäß § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR.

(2) Soweit in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung besteht, sind im Fall einer Anwendung der Anlage 5 c zu den AVR die Bestimmungen zum Langzeitkonto durch eine Dienstvereinbarung entsprechend den §§ 3 - 7 dieser Anlage zu konkretisieren.
Besteht keine Mitarbeitervertretung, erfolgt die Anwendung der Anlage 5 c zu den AVR aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag. In der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag sind der Beginn und das Ende der Dienstvertragsänderung festzulegen.

(3) Das Langzeitarbeitskonto soll auf Antrag des Mitarbeiters eingerichtet werden, wenn eine entsprechende Dienstvereinbarung besteht oder, soweit keine Mitarbeitervertretung vorhanden ist, vom Dienstgeber eine allgemeine Regelung zum Langzeitkonto getroffen wurde. Der Dienstgeber hat dem Antrag des Mitarbeiters auf Einrichtung eines Langzeitkontos zuzustimmen, soweit keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe der Einrichtung entgegenstehen. Der Mitarbeiter hat den Antrag auf Einrichtung des Langzeitkontos mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Ansparphase zu stellen.

 

§ 3 Ansparphase (Aufbau von Zeitguthaben)

(1) In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Zeitgutschriften, die dem Langzeitkonto zugeführt werden, festzulegen. Dem Langzeitkonto können Zeitgutschriften zugeführt werden

a) für Arbeitsstunden, die über die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Mitarbeiters hinausgehen und die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt sind;

b) für Plusstunden, die sich auf Wunsch des Mitarbeiters durch vorübergehende Reduzierung der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit (Wahlarbeitszeit) ergeben; die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto zugeführt;

alternativ 1) :

aa) dies gilt nur, soweit der Mitarbeiter die Stunden tatsächlich erbringt (Referenzprinzip)
oder

bb) eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange der Dienstgeber nach Abschnitt XII Abs. b) der Anlage 1 zu den AVR zur Zahlung von Krankenbezügen verpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),

c) für Plusstunden, die sich aufgrund einer Vereinbarung des Mitarbeiters mit dem Dienstgeber daraus ergeben, dass der Mitarbeiter für einen im voraus begrenzten Zeitraum über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR hinaus eine bestimmte Zahl zusätzlicher Arbeitsstunden leistet; diese zusätzlichen Arbeitsstunden werden als zuschlagsfreie Plusstunden dem Langzeitkonto zugeführt;

alternativ 1) :

aa) dies gilt nur, soweit der Mitarbeiter die Stunden tatsächlich erbringt (Referenzprinzip)

oder

bb) eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange der Dienstgeber nach Abschnitt XII Abs. b) der Anlage 1 zu den AVR zur Zahlung von Krankenbezügen verpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),

d) anstelle von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftszeiten;

e) anstelle von Urlaubstagen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, wobei diese in entsprechende Arbeitsstunden umzurechnen sind;

f) durch Faktorisierung von Urlaubsgeld (§§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR) und Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR);

g) durch Faktorisierung weiterer, noch nicht erdienter Vergütungsbestandteile;

h) durch Faktorisierung von Zeitzuschlägen nach § 4 der Anlage 5b zu den AVR.

(2) In den Fällen b) und c) ist auf Antrag des Mitarbeiters der ursprüngliche Dienstvertrag nach einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten weiterzuführen.

(3) Soweit das Zeitguthaben in Verbindung mit einem Altersteilzeitdienstverhältnis nach Anlage 17 zu den AVR genutzt werden soll, darf das Zeitguthaben nicht im Teilzeitmodell der Altersteilzeit angespart werden.

(4) Die dem Langzeitkonto zugeführten Stunden sind keine zuschlagspflichtigen Überstunden. Bei der Festlegung der Arbeitszeit sind im übrigen die Bestimmungen der Anlage 5 zu den AVR und die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit zu beachten.

 

§ 4 Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)

(1) In der Vereinbarung ist festzulegen, wie der Ausgleich des Langzeitkontos erfolgt. Der Ausgleich erfolgt in einer längeren Freizeitphase zu einem, im voraus festgelegten Zeitpunkt oder nach Ankündigung des Mitarbeiters mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Soll der Ausgleich nach Ankündigung durch den Mitarbeiter erfolgen, können Ankündigungsfristen auch einvernehmlich festgelegt werden. Soweit die Freizeitphase zum angekündigten Zeitpunkt aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann der Dienstgeber sie einmal ablehnen.
Der Dienstgeber kann von sich aus, soweit dringende betriebliche Gründe dies erfordern, dem Mitarbeiter den Ausgleich des Langzeitkontos vorschlagen. Der Mitarbeiter hat wohlwollend zu prüfen, ob er dem Vorschlag des Dienstgebers nachkommt.

Während der Freizeitphase

alternativ 1) :

a) wirken sich Urlaubs- und Krankheitstage kontenneutral aus. Die Freizeitphase wird um die Urlaubs- und Krankheitstage verlängert (Referenzprinzip).
Zur Feststellung der Krankheitstage hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend § 1 Abs. 7 der Anlage 14 zu den AVR.

oder

b) sind Zeiten, die über den in Abschnitt XII Abs. b) der Anlage 1 zu den AVR genannten Zeitraum hinausgehen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters unter entsprechender Verlängerung des Berechnungszeitraums nachzugewähren (modifiziertes Ausfallprinzip).

(2) Das Zeitguthaben kann auch zum vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand oder in Verbindung mit einem Altersteilzeitdienstverhältnis genutzt werden. In diesem Fall ist als Ausnahme von § 4 Abs. 1 a) oder b) zu vereinbaren, dass die Freizeitphase pro Freistellungsjahr um den durchschnittlichen jährlichen Krankenstand in der Einrichtung erhöht wird, im übrigen aber Krankheit und Urlaub nicht berücksichtigt werden.

(3) In Ausnahmefällen kann das Zeitguthaben auf Antrag des Mitarbeiters auch zur Überbrückung von Notsituationen (wie der sozialversicherungsrechtlichen Aussteuerung bei langfristiger Krankheit) verwendet werden oder die Freizeitphase vor der Ansparphase liegen. Diese Ausnahmefälle bedürfen der Zustimmung des Dienstgebers.

(4) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Dienstgeber den Mitarbeiter ab dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages unter Anrechnung des Zeitguthabens von der Arbeitspflicht freistellen. Ist ein völliger Abbau des Guthabens nicht möglich, wird der Rest des Guthabens in Geld abgegolten.
Im Todesfall wird den Erben der Wert des Zeitguthabens ausgezahlt. Müssen Stunden im Ausnahmefall ausgezahlt werden, ist als Bewertungsfaktor der jeweils geltende individuelle Stundensatz des Mitarbeiters anzusetzen (Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR).

 

§ 5 Status und Vergütung während der Freizeitphase

Während der Freizeitphase zum Abbau des Zeitguthabens bleibt das Dienstverhältnis bestehen. Der Mitarbeiter wird unter Fortzahlung der Dienstbezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen von der Arbeit freigestellt.

 

§ 6 Nachweis

Der Mitarbeiter erhält einmal im Jahr oder auf Antrag einen Nachweis über das aktuelleZeitguthaben seines Langzeitkontos.

 

§ 7 Sicherung des Zeitguthabens

Der Wert des Zeitguthabens des Mitarbeiters, einschließlich des darauf entfallenden Dienstgeberanteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, ist gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers zu sichern. Die Sicherung des Wertes der Zeitguthaben ist dem Mitarbeiter gegenüber schriftlich nachzuweisen.

 

Hochziffer 1:
Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen dem Referenzprinzip und dem modifizierten Ausfallprinzip zu wählen. Zwingend ist jedoch, dass das einmal gewählte Prinzip in der Ansparphase und der Freizeitphase gleichermaßen angewandt wird.