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Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008

Anlage 4 Regelungen der Beschäftigungssicherung nach § 10 Abs. 3 AK-Ordnung in dem Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg

Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart

 

Die Regionalkommission Baden-Württemberg ist sich einig, dass aufgrund schwerwiegender Veränderung der Marktssituation bzw. der wirtschaftlichen Situation Einrichtungsteile in ihrem Bestand gefährdet sein können. Um Outsourcing und betriebsbedingte Kündigungen in solchen Einrichtungsteilen zu vermeiden, beschließt die Regionalkommission Baden-Württemberg gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 11 AK-Ordnung die nachfolgenden Schritte.

I. Vermeidung von Outsourcing

II. Regelung für geringfügig Beschäftigte

 

I. Vermeidung von Outsourcing

Für das Gebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission wird zur Sicherung der Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit und zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation folgendes beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für Einrichtungen, die der Regelungszuständigkeit der Regionalkommission Baden-Württemberg gem. § 2 Abs. 5 AK-Ordnung unterliegen und für die ein entsprechender Antrag gem. § 11 AK-Ordnung gestellt ist. Für die Maßnahmen, die zum 01.02.2010 in Kraft treten und umgesetzt werden sollen, muss der Antrag bis spätestens zum 15.01.2010 der Regionalkommission Baden-Württemberg vorliegen. Für Maßnahmen, die später wirksam werden sollen, sind Anträge für die folgenden Sitzungen der Regionalkommission fristgerecht (vier Wochen vor dem Sitzungstermin) einzureichen.

§ 2 Verzicht auf Outsourcing und betriebsbedingte Kündigungen

Die Regionalkommission Baden-Württemberg wird in einem Sonderverfahren die unter § 3 und § 4 genannten Maßnahmen für die Zeit vom frühestens 01.02.2010 bis zunächst längstens zum 31.12.2010 beschließen. Während der Laufzeit eines Beschlusses sind für die betroffenen Einrichtungen sowohl Outsourcing als auch betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen bzw. letztere nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig.

§ 3 Wöchentliche Arbeitszeit

Für alle Mitarbeiter einer Einrichtung nach § 1 Satz. 1, die von einer Maßnahme nach § 1 Satz 2 und 3 direkt betroffen sind, kann in Abweichung von § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR für den Zeitraum vom frühestens 01.02.2010 bis zunächst längstens zum 31.12.2010 die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden/Woche ohne Gehaltsausgleich erhöht werden. Teilzeitbeschäftigte haben ein Wahlrecht: entweder eine anteilige, dem individuell vereinbarten Arbeitsumfang entsprechende Arbeitszeiterhöhung ohne Gehaltsausgleich oder eine entsprechende Kürzung der Dienstbezüge.

§ 4 Regelvergütung

Für alle Mitarbeiter einer Einrichtung, die von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 direkt betroffen sind, kann die Regelvergütung i. S. v. Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zu den AVR um bis zu 10 v. H. abgesenkt werden für den Zeitraum vom frühestens 01.02.2010 bis zunächst längstens zum 31.12.2010.

Werden einschlägige gesetzliche Mindestlöhne hierdurch unterschritten, so gelten mindestens diese.

§ 5 Darlegung

Eine Outsourcingsabsicht muss begründet werden. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass mindestens ein Angebot eines einschlägigen Dienstleisters außerhalb des Geltungsbereichs der AVR und eine Stellungnahme der Mitarbeitervertretung vorgelegt werden. Weiter muss der Träger der Einrichtung schriftlich versichern, dass er während der Laufzeit des Beschlusses in der Einrichtung nicht ausgründet und nicht betriebsbedingt kündigt bzw. letzteres nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mitarbeitervertretung.


II. Regelung für geringfügig Beschäftigte

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle geringfügig beschäftigten Mitarbeiter, die bis zum 31.10.2009 nach Anlage 18 AVR vergütet wurden, und auch ab dem 01.11.2009 weiterhin beschäftigt sind, wird in einem Sonderverfahren nach § 10 Abs. 3 i. V. m. § 11 AK-Ordnung nachfolgendes beschlossen. Weiterhin beschäftigt sind auch Mitarbeiter, deren befristetes Dienstverhältnis verlängert wird oder die den Dienstgeber innerhalb des Geltungsbereichs der AVR wechseln. Unterbrechungen von bis zu sieben Wochen sind unschädlich.

(2) Für die Maßnahmen, die zum 01.02.2010 in Kraft treten und umgesetzt werden sollen, muss der Antrag bis spätestens zum 15.01.2010 der Regionalkommission Baden- Württemberg vorliegen. Für Maßnahmen, die später wirksam werden sollen, sind Anträge für die folgenden Sitzungen der Regionalkommission fristgerecht (vier Wochen vor dem Sitzungstermin) einzureichen.

§ 2 Regelvergütung

(1) Frühestens ab dem 01.02.2010 kann die Regelvergütung gem. Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zu den AVR abgesenkt werden, mindestens jedoch ist ein Mindestlohn im Bereich von Anlage 2, 2b und 2d AVR von 8,40 € pro Stunde und im Bereich von Anlage 2a und 2c AVR von 10,- € pro Stunde zu zahlen.

(2) Die Regionalkommission wird Zeitstufen und Steigerungsschritte festlegen, innerhalb derer die Mitarbeiter nach § 1 spätestens das dann geltende AVR-Niveau erreicht haben müssen.