Anlage 1c: Überleitungsregelungen für
geringfügig Beschäftigte
Hinweis: Gilt nur in den (Erz)Bistümern Aachen,
Essen, Köln,
Limburg, Münster, Paderborn
§ 1 Geltungsbereich
Diese Überleitungsregelung gilt für alle
Mitarbeiter im Sinne des Abschnitts Ila Abs. (c) der Anlage 1 zu den
AVR, die am 31. Oktober 2009 in einem Dienstverhältnis nach § 8
Abs. I Ziffer 1 SGB IV gestanden haben, das am 1. November 2009 als
solches im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer
des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Hierbei
sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
§ 2 Anrechnung von Beschäftigungszeiten
(1) Die im Geltungsbereich der AVR bis zum 31. Oktober 2009 zurückgelegten
Zeiten der geringfügigen Beschäftigung werden auf die drei
Regelvergütungsstufen gemäß Abschnitt Ila Abs. (c)
Unterabs. bb) der Anlage I zu den AVR angerechnet.
(2) Die im Geltungsbereich der AVR bis zum 31. Oktober 2009 zurückgelegten
Zeiten der geringfügigen Beschäftigung werden zur Hälfte
auf die Aufstiege im Sinne des Abschnitts Ia der Anlage 1 zu den AVR
angerechnet.
§ 3 Besitzstandszulage
Mitarbeiter, die bei unverändertem Beschäftigungsumfang
durch die Regelung in Abschnitt Ila Abs. (c) der Anlage I zu den AVR
ab dem 1. November 2009 geringere Dienstbezüge erhalten als bis
zum 31. Oktober 2009, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe
der Differenz zu dieser bisherigen Vergütung.