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Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008

Anlage 1c: Überleitungsregelungen für geringfügig Beschäftigte

Hinweis: Gilt nur in den (Erz)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Limburg, Münster, Paderborn

 

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des Abschnitts Ila Abs. (c) der Anlage 1 zu den AVR, die am 31. Oktober 2009 in einem Dienstverhältnis nach § 8 Abs. I Ziffer 1 SGB IV gestanden haben, das am 1. November 2009 als solches im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Hierbei sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.

 

§ 2 Anrechnung von Beschäftigungszeiten

(1) Die im Geltungsbereich der AVR bis zum 31. Oktober 2009 zurückgelegten Zeiten der geringfügigen Beschäftigung werden auf die drei Regelvergütungsstufen gemäß Abschnitt Ila Abs. (c) Unterabs. bb) der Anlage I zu den AVR angerechnet.

(2) Die im Geltungsbereich der AVR bis zum 31. Oktober 2009 zurückgelegten Zeiten der geringfügigen Beschäftigung werden zur Hälfte auf die Aufstiege im Sinne des Abschnitts Ia der Anlage 1 zu den AVR angerechnet.

 

§ 3 Besitzstandszulage

Mitarbeiter, die bei unverändertem Beschäftigungsumfang durch die Regelung in Abschnitt Ila Abs. (c) der Anlage I zu den AVR ab dem 1. November 2009 geringere Dienstbezüge erhalten als bis zum 31. Oktober 2009, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zu dieser bisherigen Vergütung.