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Dienstvereinbarungen

 

 

Bitte beachten: Dienstvereinbarungen sind immer auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes zugeschnitten, des weiteren sind sie immer ein bereits ausgehandelter Kompromiss.

Daher warnen wir ausdrücklich davor, die hier veröffentlichten bzw. gesammelten Dienstvereinbarungen vorbehaltlos zu übernehmen.


Das Wichtigste zu Dienstvereinbarungen:

Die Dienstvereinbarung ist das wichtigste Regelungsinstrument innerhalb der Betriebsverfassung; sie wird schriftlich zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung abgeschlossen und dient in erster Linie der Umsetzung der Mitbestimmungsrechte. Die Dienstvereinbarung ist das "Gesetz der Einrichtung".

Die Dienstvereinbarung ist ein privatrechtlicher, kollektiver Normenvertrag, der zwischen Dienstgeber und der Belegschaft - vertreten durch die Mitarbeitervertretung - abgeschlossen wird und kraft gesetzlicher Ermächtigung unmittelbar und zwingend die betrieblichen Arbeitsverhältnisse gestaltet. Dieser Vertrag bindet nicht nur die Unterzeichner, sondern auch die von ihnen vertretenen Parteien - im Falle des Dienstgebers also auch künftige Erwerber; im Falle der Mitarbeitervertretung auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die die MAV nicht gewählt haben, und auch diejenigen, die zum Zeitpunkt der Unterschrift der Einrichtung noch gar nicht angehört haben.

Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend zugunsten der Arbeitsverhältnisse.
Zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist keine Abweichung durch Individualvereinbarung möglich.
Verzicht auf Rechte, die dem Dienstnehmer durch Dienstvereinbarungen eingeräumt werden, bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung; es ist keine Verwirkung der Rechte möglich.

Eine Dienstvereinbarung geht arbeitsvertraglichen Absprachen grundsätzlich vor, jedenfalls soweit diese Absprachen für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Günstigere Absprachen sind stets zulässig, es gilt das Günstigkeitsprinzip.
Es gilt für das Verhältnis von Dienstvereinbarungen untereinander: Speziell vor Allgemein, Jung vor Alt, kein Günstigkeitsvergleich.

Dienstvereinbarungen gemäß § 38 Abs. 1 Nrn 2 bis 13 Rahmen-MAVO gelten auch nach einer Kündigung so lange weiter, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird. In Dienstvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, ob und in welchem Umfang darin begründete Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.

Eine Dienstvereinbarung außerhalb des vorgegebenen Regelungsbereiches des § 38 Rahmen-MAVO ist nichtig (siehe auch §§ 28, 55 MAVO). Die Erklärung des Dienstgebers, die zu einer nichtigen Dienstvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes Vertragsangebot an die Mitarbeiter umgedeutet werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass der Dienstgeber sich unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die Mitarbeiter annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB, siehe BAG, Urt. v. 24.1.1996,1 AZR 597/95). Siehe auch Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Leitsatz: Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen.