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Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes

 

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 23.03.2000

A. Änderung der Anlage 7 Abschnitt D AVR (Praktikanten) und des § 2a Abs. (10) Ziffer 4 AT AVR

I. Anlage 7 Abschnitt D AVR

§ 1 Absatz a im Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR erhält folgende Fassung:

"a) Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt und einen Verheiratetenzuschlag. Diese betragen für

Entgelt

Verheiratetenzuschlag

DM

DM

1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en

2. Masseure u. med. Bademeister/-innen

3. Sozialarbeiter/-innen

4. Sozialpädagog(inn)en

5. Erzieher/-innen

6. Kinderpfleger/-innen

7. Altenpfleger/-innen

8. Haus- und Familienpfleger/-innen

9. Heilerziehungshelfer/-innen

10. Heilerziehungspfleger/-innen

11. Arbeitserzieher/-innen

12. Rettungsassistent(inn)en

 

2122,62

2027,90

2497,41

2497,41

2122,62

2027,90

2122,62

2122,62

2027,90

2225,85

2225,85

2027,90

 

115,48

115,48

121,20

121,20

115,48

115,48

115,48

115,48

115,48

115,48

115,48

115,48

 

Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlages gilt Abschnitt V Abs. (e) und (f) der Anlage 1 zu den AVR entsprechend."

 

II. § 2a Abs. (10) Ziffer 4 AT zu den AVR

§ 2a Abs. (10) Ziffer 4 Allgemeiner Teil der AVR erhält folgende Fassung:

"4. Die Höhe des monatlichen Entgelts und Verheiratetenzuschusses für Praktikanten gemäß § 1 Abs. a Buchst. D beträgt ab 1. Januar 1999:

Entgelt

Verheiratetenzuschlag

DM

DM

1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en

2. Masseure/-innen u. med. Bademeister/-innen

3. Sozialarbeiter/-innen

4. Sozialpädagog(inn)en

5. Erzieher/-innen

6. Kinderpfleger/-innen

7. Altenpfleger/-innen

8. Haus- und Familienpfleger/-innen

9. Heilerziehungshelfer/-innen

10. Heilerziehungspfleger/-innen

11. Arbeitserzieher/-innen

12. Rettungsassistent(inn)en

 

1836,07

1754,13

2160,26

2160,26

1836,07

1754,13

1836,07

1836,07

1754,13

1925,36

1925,36

1754,13

 

99,90

99,90

104,84

104,84

99,90

99,90

99,90

99,90

99,90

99,90

99,90

99,90

 

"

 

B. Ergänzung der Anlage 11 a AVR

1. In Anlage 11a zu den AVR "Geburtsbeihilfe" wird in Absatz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Geburtsbeihilfe erhält auch der Mitarbeiter, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern (§§ 1747, 1748 BGB)erteilt ist."

 

2. In Anlage 11a zu den AVR wird in Absatz 1 der bisherige Satz 2 zu Satz 3; darin wird das Wort "Diese" ersetzt durch die Worte "Die Geburtsbeihilfe".

 

C. Inkrafttreten

Alle Änderungen treten zum 01. April 2000 in Kraft.

 

Freiburg, den 24. März 2000

Hellmut Puschmann, Präsident