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Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes

 

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Oktober 1998

(bitte beachten: Text ist noch nicht formatiert)

BO Nr. A 2650 - 26.11.1998 PfReg. F 1.1 d 2

Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

- Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Oktober 1998 -

1) Tarifrunde 1998

A. Anhebung der Vergütung/Einfrieren der Weihnachtszuwendung

I. Alte Bundesländer

1. Die Grundvergütung wird für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter, ab 1. Januar 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR festgesetzt.

2. Die Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter wird ab 1. Januar 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR festgesetzt.

3. Die Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ab 1. Januar 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3b zu den AVR festgesetzt.

4. Die Gesamtvergütung und für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ab 1. Januar 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3c zu den AVR festgesetzt.

5. Der Ortszuschlag entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR wird für die Mitarbeiter ab 1. Januar 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 4 zu den AVR festgesetzt.

6. Die Stundenvergütung nach §2 der Anlage 6a zu den AVR wird ab 1. Januar 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 6a zu den AVR festgesetzt.

7. In der Anlage 7 zu den AVR treten die nachstehend aufgeführten Änderungen ab 1. Januar 1998 ein:

1) Die Höhe des Entgelts für den Arzt/die Ärztin im Praktikum gemäß §1 Abs. 1 Buchst. A beträgt:

»im ersten Jahr der Tätigkeit 2060,87 DM,

im zweiten Jahr der Tätigkeit 2348,26 DM.«

Der Verheiratetenzuschlag gemäß Abs. 3 beträgt »109,70 DM« monatlich.

2) Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege gemäß §1 Abs. (a) Buchst. BII beträgt ab 1. Januar 1998:

»im ersten Ausbildungsjahr 1267,62 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr 1371,10 DM,

im dritten Ausbildungsjahr 1537,79 DM.«

3) Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe gemäß §1 Abs. (a) Buchst. CII beträgt ab 1. Januar 1998 »1152,66 DM«.

4) Die Höhe des Unterhaltszuschusses für Praktikantinnen/Praktikanten gemäß §1 Abs. (a) Buchst. D beträgt ab 1. Januar 1998:

verwitwet

ledigverheiratet

DM DM

»1. Pharmazeutische- technische

Assistent(inn)en 2058,80 2170,80

2. Beschäftigungs- therapeut(inn)en 2058,80 2170,80

3. Diätassistent(inn)en 2058,80 2170,80

4. Kranken- gymnast(inn)en 2058,80 2170,80  5. Masseure 1966,93 2078,93

 6. Masseure u. med. Bademeister(inn)en 1966,93 2078,93

 7. Orthoptist(inn)en 2058,80 2170,80

 8. Logopäd(inn)en 2058,80 2170,80

 9. Sozialarbeiter(inn)en 2422,32 2539,88

10. Sozialpädagog(inn)en 2422,32 2539,88

11. Erzieher(inn)en 2058,80 2170,80

12. Kindergärtner(inn)en 2058,80 2170,80

13. Hortner(inn)en 2058,80 2170,80

14. Kinderpfleger(inn)en 1966,93 2078,93

15. Altenpfleger(inn)en 2058,80 2170,80

16. Dorfhelfer(inn)en 2058,80 2170,80

17. Haus- und Familien- pfleger(inn)en 2058,80 2170,80

18. Heilerziehungs- helfer(inn)en 1966,93 2078,93

19. Heilerziehungs- pfleger(inn)en 2158,92 2270,92

20. Erzieher(inn)en am Arbeitsplatz 2158,92 2270,92

21. Rettungs- assistent(inn)en 1966,93 2078,93«

5) Die Höhe des Entgelts für Auszubildende gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. E beträgt:

»im ersten Ausbildungsjahr 1073,39 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr 1158,23 DM,

im dritten Ausbildungsjahr 1236,10 DM,

im vierten Ausbildungsjahr 1344,15 DM.«

8. Der Einsatzzuschlag nach Abschnitt XI Absatz (d) der Anlage 1 zu den AVR wird ab 1. Januar 1998 auf »26,78 DM« angehoben.

9. Die Zulage für Mitarbeiter nach §2 der Anlage 10 zu den AVR wird ab 1. Januar 1998 wie folgt festgesetzt:

»(2) Sie beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen 1b bis 1 74,71 DM,

2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14199,27 DM,

5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6 186,82DM,

9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2 158,18 DM.

(3) entfällt

(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich  74,71 DM.« II. Neue Bundesländer

Erhöhung vom 1. Januar bis 31. August 1998 (85%)

1. Die Grundvergütung wird für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter vom 1. Januar bis 31. August 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR (Ost) festgesetzt.

2. Die Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter wird vom 1. Januar bis 31. August 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR (Ost) festgesetzt.

3. Die Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom 1. Januar bis 31. August 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3b zu den AVR (Ost) festgesetzt.

4. Die Gesamtvergütung und für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom 1. Januar bis 31. August 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3c zu den AVR (Ost) festgesetzt.

5. Der Ortszuschlag entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR wird für die Mitarbeiter vom 1. Januar bis 31. August 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 4 zu den AVR (Ost) festgesetzt.

6. Die Stundenvergütungen nach §2 (Ost) der Anlage 6a zu den AVR werden für die Mitarbeiter vom 1. Januar bis 31. August 1998 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 6a zu den AVR festgesetzt.

7. Im allgemeinen Teil der AVR treten in §2a vom 1. Januar bis 31. August 1998 folgende Änderungen ein:

(I) Absatz (3) (Anlage 1 zu den AVR)

Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt XI (Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter) erhält folgende Fassung:

»Der Einsatzzuschlag gemäß Absatz d Satz 1 beträgt vom 1. Januar bis 31. August 1998 22,76 DM.«

(II) Absatz (10) (Anlage 7 zu den AVR [Ausbildungsverhältnisse])

Die Bestimmungen der Anlage 7 erhalten vom 1. Januar bis zum 31. August 1998 folgende Fassung:

1) Die Höhe des Entgelts für den Arzt/die Ärztin im Praktikum gemäß §1 Abs. 1 Buchst. A beträgt:

»im ersten Jahr der Tätigkeit 1751,74 DM,

im zweiten Jahr der Tätigkeit 1996,02 DM.«

Der Verheiratetenzuschlag gemäß Abs. 3 beträgt »93,24 DM« monatlich.

2) Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Schülerin/den Schülern der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege gemäß §1 Abs. (a) Buchst. BII beträgt vom 1. Januar bis 31. August 1998:

»im ersten Ausbildungsjahr 1077,48 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr 1165,44 DM,

im dritten Ausbildungsjahr 1307,12 DM.«

3) Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe gemäß §1 Abs. (a) Buchst. CII beträgt vom 1. Januar bis 31. August 1998 »979,76 DM«.

4) Die Höhe des Unterhaltszuschusses für Praktikantinnen/Praktikanten gemäß §1 Abs. (a) Buchst. D beträgt vom 1. Januar bis 31. August 1998:

verwitwet

ledig verheiratet

DM DM

„1. Pharmazeutische- technische Assistent(inn)en 1749,98 1.845,18

 2. Beschäftigungs- therapeut(inn)en 1749,98 1845,18

 3. Diätassistent(inn)en 1749,98 1845,18

 4. Kranken- gymnast(inn)en 1749,98 1845,18

 5. Masseure 1671,89 1767,09

 6. Masseure u. med. Bademeister(inn)en 1671,89 1767,09

 7. Orthoptist(inn)en 1749,98 1845,18

 8. Logopäd(inn)en 1749,98 1845,18

 9. Sozialarbeiter(inn)en 2058,97 2158,89

10. Sozialpädagog(inn)en 2058,97 2158,89

11. Erzieher(inn)en 1749,98 1845,18

12. Kindergärtner(inn)en 1749,98 1845,18

13. Hortner(inn)en 1749,98 1845,18

14. Kinderpfleger(inn)en 1671,89 1767,09

15. Altenpfleger(inn)en 1749,98 1845,18

16. Dorfhelfer(inn)en 1749,98 1845,18

17. Haus- und Familien- pfleger(inn)en 1749,98 1845,18

18. Heilerziehungs- helfer(inn)en 1671,89 1767,09

19. Heilerziehungs- pfleger(inn)en 1835,08 1930,28

20. Erzieher(inn)en am Arbeitsplatz 1835,08 1930,28

21. Rettungs- assistent(inn)en 1671,89 1767,09«

5) Die Höhe des Entgelts für Auszubildende gemäß §1 Abs. 1 Buchst. E beträgt:

»im ersten Ausbildungsjahr  912,38 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr  984,50 DM,

im dritten Ausbildungsjahr 1050,69 DM,

im vierten Ausbildungsjahr 1142,53 DM.«

(III) Absatz (13) (Anlage 10 zu den AVR [Zulagen für Mitarbeiter]) erhält folgende Fassung:

Übergangsvorschrift zu §2 Absätze (2) und (4) der Anlage 10 zu den AVR:

»(2) Sie beträgt vom 1. Januar bis zum 31. August 1998

monatlich in den Vergütungsgruppen

lb bis 163,50 DM,

2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14169,38 DM,

5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6158,80 DM,

9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2134,45 DM.

(3) entfällt

(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, beträgt die allgemeine Zulage vom 1. Januar bis zum 31. August 1998 monatlich63,50 DM.«

III. Neue Bundesländer

Erhöhung ab 1. September 1998 (86,5%)

1. Die Grundvergütung wird für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter vom 1. September 1998 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR (Ost) festgesetzt.

2. Die Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter wird vom 1. September 1998 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR (Ost) festgesetzt.

3. Die Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom 1. September 1998 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3b zu den AVR (Ost) festgesetzt.

4. Die Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom 1. September 1998 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3c zu den AVR (Ost) festgesetzt.

5. Der Ortszuschlag entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR wird für die Mitarbeiter vom 1. September 1998 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 4 zu den AVR (Ost) festgesetzt.

6. Die Stundenvergütungen nach §2 (Ost) der Anlage 6a zu den AVR werden für die Mitarbeiter vom 1. September 1998 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 6a zu den AVR festgesetzt.

7. Im allgemeinen Teil der AVR treten in §2a vom 1. September 1998 an folgende Änderungen ein:

(I) In Absatz (3) (Anlage 1 zu den AVR) werden folgende Übergangsvorschriften neu gefaßt:

(1) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt VII (Wechselschicht und Schichtzulage) erhält folgende Fassung:

(a) In Ziffer 1 enfällt Unterabsatz 1. Unterabsatz 2 wird zu Unterabsatz 1. Es wird folgender neuer Unterabsatz 2 eingefügt:

»Die Wechselschichtzulage beträgt ab 1. September 1998 in den Fällen des

a) Absatz 2 Buchst. a 173,00 DM,

b) Absatz 2 Buchst. b 103,80 DM

monatlich.«

(b) In Ziffer 2 entfällt Unterabsatz 1. Unterabsatz 2 wird zu Unterabsatz 1. Es wird folgender neuer Unterabsatz 2 eingefügt:

»Die Schichtzulage beträgt ab 1. September 1998 in den Fällen des

a) Absatz 3 Buchst. a 77,85 DM,

b) Absatz 3 Buchst. b 60,55 DM

monatlich.«

(2) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt VII a (Heim- und Werkstattzulage) erhält folgende Fassung:

Unterabsatz 1 entfällt. Unterabsatz 2 wird zu Unterabsatz 1. Folgender neuer Unterabsatz 2 wird eingefügt:

»Die Heim- und Werkstattzulage beträgt ab 1. September 1998 in den Fällen des

a) Absatz a Satz 1 103,80 DM,

b) Absatz a Satz 2  51,90 DM,

c) Absatz b Satz 1  69,20 DM

monatlich.«

(3) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIll (Sonstige Zulagen) erhält folgende Fassung:

Unterabsatz 1 entfällt. Unterabsatz 2 wird zu Unterabsatz 1. Es wird folgender neuer Unterabsatz 2 eingefügt:

»Die Zulagen nach Absatz e betragen ab 1. September 1998 in den Fällen der

1. Ziffer 1 17,30 DM,

2. Ziffer 2 21,63 DM,

3. Ziffer 3 21,63 DM,

4. Ziffer 4 25,95 DM,

5. Ziffer 5 17,30 DM,

6. Ziffer 6 25,95 DM,

7. Ziffer 7 21,63 DM,

8. Ziffer 8 25.95 DM

monatlich.«

(4) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt XI (Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter) erhält folgende Fassung:

»Der Einsatzzuschlag gemäß Absatz d Satz 1 beträgt vom 1. September 1998 an 23,16 DM.«

(II) In Absatz (4) (Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR [Vergütungsordnung]) wird Ziffer 3 wie folgt neu gefaßt:

»Die in den Tätigkeitsmerkmalen bzw. Anmerkungen in festen Beträgen ausgebrachten Zulagen werden in Höhe von 86,5 v.H. ab 1. September 1998 gezahlt.«

(III) In Absatz (9) (Anlage 6a zu den AVR [Zeitzuschläge, Überstundenvergütung]) werden die Worte »ab 1. Oktober 1995 2,10 DM bzw. 1,05 DM betragen« gestrichen und die Worte ab 1. September 1998 2,16 DM bzw. 1,08 DM betragen« am Ende des Satzes angefügt.

(IV) Absatz (10) (Anlage 7 zu den AVR [Ausbildungsverhältnisse]) wird wie folgt neu gefaßt:

(1) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:

»Die Bestimmungen der Anlage 7 gelten mit folgender Maßgabe:

In Ziffer 1 wird Unterabsatz 1 gestrichen. Unterabsatz 2 wird zu Unterabsatz 1. Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:«

(2) »Die Höhe des Entgelts für den Arzt/die Ärztin im Praktikum gemäß §1 Abs. 1 Buchst. A beträgt ab 1. September 1998:

im ersten Jahr der Tätigkeit1782,65 DM,

im zweiten Jahr der Tätigkeit 2031,24 DM.

Der Verheiratetenzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt ab 1. September 1998 94,90 DM monatlich.«

(3) In Ziffer 2 wird Unterabsatz 1 gestrichen. Unterabsatz 2 wird zu Unterabsatz 1. Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:

»Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege gemäß § 1 Abs. (a) Buchst. BII beträgt vom 1. September 1998 an:

im ersten Ausbildungsjahr 1096,49 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr 1186,00 DM,

im dritten Ausbildungsjahr 1330,19 DM.«

(4) Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe gemäß §1 Abs. (a) Buchst. CII beträgt ab 1. September 1997 965,29 DM, vom September 1998 an »997,05 DM«.

(5) In Ziffer 4 wird Unterabsatz 1 gestrichen. Unterabsatz 2 wird zu Unterabsatz 1. Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:

»Die Höhe des Unterhaltszuschusses für Praktikantinnen/Praktikanten gemäß §1 Abs. (a) Buchst. D beträgt vom 1. September 1998 an:

verwitwet

ledig verheiratet

DM DM

 1. Pharmazeutische- technische Assistent(inn)en 1780,86 1877,74

 2. Beschäftigungs- therapeut(inn)en 1780,86 1877,74

 3. Diätassistent(inn)en 1780,86 1877,74

 4. Kranken- gymnast(inn)en 1780,86 1877,74

 5. Masseure 1701,39 1798,27

 6. Masseure u. med. Bademeister(inn)en 1701,39 1798,27

 7. Orthoptist(inn)en 1780,86 1877,74

 8. Logopäd(inn)en 1780,86 1877,74

 9. Sozialarbeiter(inn)en 2095,31 2196,99

10. Sozialpädagog(inn)en 2095,31 2196,99

11. Erzieher(inn)en 1780,86 1877,74

12. Kindergärtner(inn)en 1780,86 1877,74

13. Hortner(inn)en 1780,86 1877,74

14. Kinderpfleger(inn)en 1701,39 1798,27

15. Altenpfleger(inn)en 1780,86 1877,74

16. Dorfhelfer(inn)en 1780,86 1877,74

17. Haus- und Familien- pfleger(inn)en 1780,86 1877,74

18. Heilerziehungs- helfer(inn)en 1701,39 1798,27

19. Heilerziehungs- pfleger(inn)en 1867,47 1964,35

20. Erzieher(inn)en am Arbeitsplatz 1867,47 1964,35

21. Rettungs- assistent(inn)en 1701,39 1798,27«

(6) In Ziffer 5 wird Unterabsatz 1 gestrichen. Unterabsatz 2 wird zu Unterabsatz 1. Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:

»Die Höhe des Entgelts für Auszubildende gemäß §1 Abs. 1 Buchst. E beträgt:

im ersten Ausbildungsjahr  928,48 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr 1001,87 DM,

im dritten Ausbildungsjahr 1069,23 DM,

im vierten Ausbildungsjahr 1162,69 DM.«

(V) Absatz (13) (Anlage 10 zu den AVR [Zulagen für Mitarbeiter]) erhält folgende Fassung:

(1) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:

»Die Bestimmung der §§1 bis 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zulagen nach §1 Absatz 2 und Absatz 4 ab 1. September 1997 in Höhe von 85 v.H., ab 1. September 1998 in Höhe von 86,5 v.H. gewährt werden.«

(2) Unterabsatz 1 wird gestrichen. Unterabsatz 2 wird zu Unterabsatz 1. Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:

Übergangsvorschrift zu §2 Absätze (2) und (4) der Anlage 10 zu den AVR ab 1. September 1998:

»(2) Sie beträgt vom 1. September 1998 an monatlich in den Vergütungsgruppen 1b bis 1  64,62 DM,

2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14 172,37 DM,

5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6 161,60 DM,

9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2 136,83 DM.

(3) entfällt

(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, beträgt die allgemeine Zulage vom 1. September 1998 an

monatlich 64,62 DM.«

IV. Weihnachtszuwendung

1. Die Anmerkung 2 zu Anlage 1 Abschnitt XIV AVR wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 werden die Worte »und am 24. Oktober 1996« ersetzt durch die Worte »am 24. Oktober 1996 und am 21. Oktober 1998« und die Worte »im Jahre 1997 93,78 vom Hundert« durch die Worte »im Jahre 1997 93,78 vom Hundert, im Jahre 1998 92,39 vom Hundert« ersetzt.

b) In Unterabsatz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

»Für Auszubildende gemäß Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR beträgt der Bemessungssatz für das Jahr 1998 93,60 v.H.«

c) In Unterabsatz 2 wird die Jahreszahl »1998« durch die Jahreszahl »1999« ersetzt.

2. In §2a Abs. 3 Anlage 1 zu den AVR AT AVR wird die Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weihnachtszuwendung) wie folgt geändert:

a) In Ziffer 2 werden die Worte »und am 24. Oktober 1996« durch die Worte »am 24. Oktober 1996 und am 22. Oktober 1998« und die Worte »für das Jahr 1997 70,34 vom Hundert« durch die Worte »für das Jahr 1997 70,34 vom Hundert, für das Jahr 1998 69,30 vom Hundert« ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

»Für Auszubildende gemäß Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR beträgt der Bemessungssatz für das Jahr 1998 70,20 v.H.«

c) Satz 2 wird zu Satz 3. Darin wird die Jahreszahl »1998« durch die Jahreszahl »1999« ersetzt.

B. Zusatzversorgung

In der Versorgungsordnung A der Anlage 8 zu den AVR wird nach §1 folgende neue Bestimmung eingefügt:

Ȥ1a Umlagesatz

Der Dienstgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach §§62 und 63 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Abs. 7) des Mitarbeiters einschließlich des vom Mitarbeiter zu zahlenden Beitrags an die Zusatzversorgung abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von 5,2 v.H. trägt der Dienstgeber die Umlage allein, der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte vom Dienstgeber durch eine Umlage und zur Hälfte vom Mitarbeiter durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag des Mitarbeiters behält der Dienstgeber vom Arbeitsentgelt ein.«

In Abschnitt XIII der Anlage 1 zu den AVR wird folgende Anmerkung eingefügt:

»Anmerkung

Soweit ein Dienstgeber die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität abweichend von Anlage 8 zu den AVR über eine kommunale Zusatzversorgungskasse veranlaßt, findet §1a Versorgungsordnung A der Anlage 8 zu den AVR Anwendung.«

 

C. Altersteilzeit (Anlage 17 AVR)

1. Anlage 17 zu den AVR wird wie folgt neu gefaßt:

»Anlage 17 Altersteilzeitregelung

Präambel

Mit dieser Regelung soll älteren Mitarbeitern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und damit Auszubildenden, Ausgebildeten und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden.

§1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die als Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ihre Arbeitszeit auf der Grundlage des Alterteilzeitgesetzes in der Fassung vom 23.7.1996, zuletzt geändert am 6.4.1998, vermindern.

§2 Voraussetzungen der Altersteilzeit

(1) Der Dienstgeber kann mit vollbeschäftigten Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit (§11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben und in den letzten fünf Jahren an mindestens 1080 Kalendertagen mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§1 der Anlage 5 zu den AVR) beschäftigt waren, die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhält- nis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Geringfügige Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich. Als vollbeschäftigt gelten auch Mitarbeiter, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch eine Dienstvereinbarung nach Abschnitt XVI der Anlage 1 zu den AVR herabgesetzt worden ist.

(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stehen; diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des §3 Absatz 1 Nr. 3 AtG überschritten wird.

(4) Das Altersteilzeitdienstverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muß vor dem 1. August 2004 beginnen.

(5) Die Vereinbarung (Änderungsvertrag) bedarf der Schriftform.

(6) In der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis endet.

§3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitdienstverhältnisses beträgt die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§1 der Anlage 5 zu den AVR).

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu leistende Arbeit kann insbesondere so verteilt werden, daß sie

(a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitdienstverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

(b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, daß sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

§4 Höhe der Bezüge

(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebenden Beträge (Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR) mit der Maßgabe, daß die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§1 der Anlage 5 zu den AVR) hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß §1 der Anlage 6 zu den AVR als Überstunden.

(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (Weihnachtszuwendung, Urlaubsgeld) und vermögenswirksame Leistungen.

§5 Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Mitarbeiter nach §4 zustehenden Bezüge werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeit- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

(2) Der Aufstockungsbetrag muß so hoch sein, daß der Mitarbeiter 83 v.H. des Nettobetrags des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als Vollzeitarbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§1 der Anlage 5 zu den AVR) erzielt hätte.

Dem Vollzeitarbeitsentgelt zuzurechnen sind Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Vergütungen für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Vergütungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrags einzubeziehen.

Haben dem Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden (§4 Abs. 2 der Anlage 6 zu den AVR) zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabs. 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wären; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrags nach Abs. 2 ist die Rechtsverordnung nach §15 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehende Vollzeitarbeitsentgelt des Mitarbeiters die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen würde, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrags diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes).

(4) Neben den vom Mitarbeiter zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach §4 zustehenden Bezüge entrichtet der Dienstgeber gemäß §3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b des Altersteitzeitgesetzes zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach §4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts (Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2), höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.

(5) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuß des Dienstgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Dienstgeber nach Abs. 4 bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Anlage geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt.

(7) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v.H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Vergütung (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitdienstverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitdienstverhältnisses gezahlt.

§6 Nebentätigkeit

Der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitdienstverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des §8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses ständig ausgeübt worden. Die bestehende Regelung des §5 Abs. 2 Allgemeiner Teil AVR bleibt unberührt.

§7 Urlaub

Für den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§3 Abs. 2) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§5) besteht nicht, solange die Voraussetzungen des §10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen. Er ruht während der Zeit, in der der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des §6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des §8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

§9 Ende des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (§§14 bis 19 Allgemeiner Teil AVR)

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§3 Abs. 2) beschäftigt wird, das Dienstverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch seinen Erben zu.

§10 Mitwirkungspflicht

(1) Der Mitarbeiter hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er Mitwirkungspflichten nach Abs. 1 verletzt hat.

§11 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft. Vor dem 26. Juni 1997 abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitdienstverhältnis bleiben unberührt.«

In §2a Allgemeiner Teil AVR wird Absatz 20 wie folgt neu gefaßt:

»(20) Anlage 17 zu den AVR (Altersteilzeitregelung)

Die Bestimmungen der §§1 bis 11 finden Anwendung.«

 

 

D. Übernahme der Änderungen im BAT-Manteltarifvertrag

I. Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitnehmer §217 SGB III

In §2b Abs. 1 Allgemeiner Teil AVR werden nach den Worten »§§260 bis 279« die Worte »218 Abs. 1 Nr. 3« eingefügt.

II. Studierende und nebenberuflich Tätige

1. In §2 Abs. 2 Unterabs. 2 Allgemeiner Teil AVR werden die Worte »oder als Studierende nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind, oder die nebenberuflich tätig« gestrichen.

Abs. 2 Unterabs. 3 Allgemeiner Teil AVR wird ersatzlos gestrichen.

2. In §1 Abs. 1 der Anlage 18 zu den AVR werden die Worte »oder als Studierende nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind, oder die nebenberuflich tätig« gestrichen.

III. Änderung der Dienstbefreiung (§10 Allgemeiner Teil AVR)

In §10 Abs. 7 Allgemeiner Teil AVR wird folgender neuer Unterabs. 2 eingefügt:

»Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.«

IV. Unkündbarkeit für Teilzeitbeschäftigte

In §14 Abs. 5 Allgemeiner Teil AVR werden nach dem Wort »ausgeschlossen« die Worte »wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vertraglich mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt und« gestrichen.

V. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

1. In §15 Abs. 3 Allgemeiner Teil AVR werden die Worte »des Sozialgesetzbuches« durch die Worte »der §§8 und 9 SGB VII« ersetzt.

2. In §2 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchstabe c) der Anlage 15 zu den AVR wird das Wort »Sozialgesetzbuch« ersetzt durch die Worte »Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)« ersetzt.

VI. Fort- und Weiterbildung (§10a AT AVR)

In §10a Abs. 1 Allgemeiner Teil AVR werden nach den Worten »im Rahmen« die Worte »der Qualitätssicherung oder« eingefügt.

2) Mitarbeiter in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen u.a.

1. §2b Allgemeiner Teil AVR wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter den Worten »beschäftigt werden« folgender neuer Halbsatz eingefügt:

»und soweit sie nicht vom Geltungsbereich gemäß §3 Absatz d) ausgenommen sind,«

b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

»Die Kürzung soll nur erfolgen, wenn sie aufgrund der Förderbedingungen oder der finanziellen Situation des Trägers unvermeidbar ist.«

c) In Absatz 2 wird die Jahreszahl »1998« durch die Jahreszahl »2002« ersetzt.

2. §3 Allgemeiner Teil AVR wird wie folgt geändert:

a) Absatz d) wird wie folgt neu gefaßt:

»d) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhalten (insbesondere Maßnahmen nach den §§260 bis 279 SGB III und anderen öffentlich geförderten Maßnahmen). Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2000.«

b) Absatz d) wird zu Absatz e)

Absatz e) wird zu Absatz f)

Absatz f) wird zu Absatz g).

3. Der vorstehende Beschluß tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in Kraft.

3) Präzisierung der Anlage 1 Abschn. XVI AVR

Abschnitt XVI Absatz (g) Unterabs. 3 der Anlage 1 AVR erhält folgende Fassung:

»Mitarbeitern, deren Arbeitszeit herabgesetzt worden ist, kann während der Laufzeit der Dienstvereinbarung nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden; während dieser Zeit ist die ausgefallene Arbeitszeit insoweit nachzuarbeiten, daß der Mitarbeiter insgesamt die Vergütung erhält, die er ohne die Anwendung der Notöffnungsklausel in den letzten 52 Wochen des Dienstverhältnisses erhalten hätte. Nach Ablauf der Laufzeit der Dienstvereinbarung kann das Dienstverhältnis frühestens zu einem Zeitpunkt ordentlich gekündigt werden, zu dem es mindestens 12 Monate zu den geltenden Bedingungen der AVR fortbestanden hat oder der Mitarbeiter die ausgefallene Arbeitszeit insoweit nachgearbeitet hat, daß er insgesamt die Vergütung erhalten hat, die er erhalten hätte, wenn das Dienstverhältnis mindestens 52 Wochen zu den geltenden Bedingungen der AVR fortbestanden hätte. Gestundete Vergütungsbestandteile werden mit Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sofort fällig. Auf §37 Absatz 1 Nr. 11 und §38 Absatz 1 Nr. 11 der Rahmen-MAVO wird hingewiesen.«

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in Kraft.

4) Kurzpausenregelung

In §1 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Anlage 5 zu den AVR wird die Jahreszahl »1998« durch die Jahreszahl »2001« ersetzt.

Dieser Beschluß tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in Kraft.

 

5) Inkrafttreten

Die Beschlüsse werden hiermit für das Bistum Rottenburg-Stuttgart in Kraft gesetzt.