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Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes

 

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 11. Dezember 1997


I. Öffnungsklausel für Notsituationen

In die Anlage 1 zu den AVR wird folgender neuer Abschnitt XVI eingefügt:


XVI Öffnungsklausel für Notsituationen

(a) Um die Arbeitsplätze der Mitarbeiter in wirtschaftlich schwierigen Situationen zu erhalten und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, soll der Dienstgeber zunächst bestehende organisatorische und arbeitsrechtliche Möglichkeiten, wie den Abbau von bestehenden Erholungsurlaubsansprüchen und Überstunden oder die Einführung von Kurzarbeit, prüfen.

(b) Wird eine Einrichtung im Sinne der MAVO trotzdem das Ziel der Kostendeckung für einen begrenzten Zeitraum nicht erreichen, kann zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen eine Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung oder der Gesamtmitarbeitervertretung abgeschlossen werden, die folgende Bedingungen einhalten muß, von denen zum Nachteil der Mitarbeiter nicht abgewichen werden darf.

(c) Durch die Dienstvereinbarung können

aa) entweder die folgenden Vergütungsbestandteile befristet gestundet werden:
1. ganz oder teilweise das Urlaubsgeld gemäß 6 - 9 der Anlage 14 zu den AVR,
2. ganz oder teilweise die Weihnachtszuwendung gemäß Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR,
3. die Dienstbezüge gemäß Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR bis zu 5 v. H.

bb) oder die Arbeitszeit um bis zu 10 v. H. herabgesetzt und die Vergütung entsprechend gekürzt werden; die herabgesetzte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR.

(d) Die Maßnahmen nach Absatz (c) dürfen ausschließlich dem Ausgleich des Haushalts oder Wirtschaftsplans der Einrichtung dienen.

(e) Der Dienstgeber muß der Mitarbeitervertretung oder der Gesamtmitarbeitervertretung für die Einrichtung ein schriftliches Sanierungskonzept mit einem Zeitplan vorlegen, in dem auch der Zeitpunkt genannt wird, zu dem zu den geltenden Bedingungen der AVR zurückgekehrt wird.

Durch Gutachten eines einvernehmlich bestellten externen Wirtschaftsprüfers muß eine Analyse und Prognose der Finanz- und Ertragslage der Einrichtung - unter Berücksichtigung des vorgelegten Sanierungskonzeptes und Zeitplanes - erstellt werden.

Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, gegebenenfalls unter Einschaltung der Gesamtmitarbeitervertretung, Informationen über die Ertragssituation des Trägers der Einrichtung zu erhalten.

(f) Von der Dienstvereinbarung sind Mitarbeiter auszunehmen, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
b) die durch eine Maßnahme nach Absatz (c)
aa) eine geringfügige Beschäftigung im Sinn des 8 SGB IV ausüben würden oder

bb) eine andere unbillige Härte erleiden würden.

(g) Während der Laufzeit der Dienstvereinbarung darf den betroffenen Mitarbeitern ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht betriebsbedingt gekündigt werden, es sei denn, die Schließung der Einrichtung oder wesentlicher Teile ist wider Erwarten nicht zu vermeiden.

Die Schließung der Einrichtung oder wesentlicher Teile ist während der Laufzeit der Dienstvereinbarung nur möglich, wenn durch Gutachten eines einvernehmlich bestellten externen Wirtschaftsprüfers bestätigt wird, daß die Sanierung der Einrichtung (Erreichung des Zieles der Kostendeckung) nicht möglich ist.
Mitarbeitern, deren Arbeitszeit herabgesetzt worden ist, kann während der Laufzeit der Dienstvereinbarung nur mit einer Frist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden, nachdem zu den geltenden Bedingungen der AVR zurückgekehrt worden ist. Nach Ablauf der Laufzeit der Dienstvereinbarung kann das Dienstverhältnis frühestens zu einem Zeitpunkt ordentlich gekündigt werden, zu dem es mindestens 6 Monate zu den geltenden Bedingungen der AVR fortbestanden hat. Mit Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung werden die gestundeten Beträge sofort fällig. Auf 37 Absatz 1 Nr.11 und 38 Absatz 1 Nr.11 der Rahmen-MAVO wird hingewiesen.

(h) Der Träger der jeweiligen Einrichtung erhält das Recht, bei Mitarbeitern, die nicht Mitarbeiter im Sinne des 3 Absatz 1 MAVO sind, gleichartige Maßnahmen durchzuführen.

(i) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung ist festzulegen. Eine Nachwirkung der Dienstvereinbarung ist auszuschließen.

(j) Eine abzuschließende Dienstvereinbarung soll vom Dienstgeber dem zuständigen Diözesan-Caritasverband und von der Mitarbeitervertretung der zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

(k) Dies Regelung gilt vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002. Dienstvereinbarungen nach dieser Regelung enden spätestens zum 31. Dezember 2002."



II. Mobilzeit

Nach Anlage 5a zu den AVR wird folgende neue Anlage 5b zu den AVR eingefügt:

Anlage 5b

Mobilzeit durch Dienstvereinbarung

Ziele einer Dienstvereinbarung nach dieser Anlage sind die Stärkung der Arbeitszeitökonomie in den Einrichtungen, die Erhöhung der Arbeitszeitsouveränität der Mitarbeiter und die Schaffung bzw. der Erhalt von Arbeitsplätzen.


§ 1 Geltungsdauer

Diese Regelung gilt vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001.

§ 2 Information

Eine nach dieser Anlage abzuschließende Dienstvereinbarung soll vom Dienstgeber dem zuständigen Diözesan-Caritasverband und von der Mitarbeitervertretung der zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Kenntnisnahme übermittelt werden.


§ 3 Arbeitszeitkonten

(1) Durch Dienstvereinbarung können für Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführt werden, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehalten werden.

Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden.

Daneben können Zeitdifferenzen auch durch zusätzlich vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden, durch vom Dienstplan oder der betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit abweichende Minusstunden und durch Zeitgutschriften gemäß 4 entstehen. Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten gemäß den 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR, die durch entsprechende Freizeit abgegolten werden, können ebenfalls dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

(2) Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gemäß 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR. Arbeitsstunden, die dem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutgeschrieben werden, sind keine zeitzuschlagspflichtigen Überstunden.
Bei der Anordnung von Plusstunden ist 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Anlage 6 zu den
AVR entsprechend anzuwenden.


(3) Die Dienstvereinbarung muß folgende Rahmenbedingungen einhalten:

1. Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs, also der betroffenen Mitarbeiter(gruppen) bzw. der betroffenen (Arbeits-)Bereiche;

2. Festlegung der Zeitarten, die als Plus- oder Minusstunden Gegenstand des Arbeitszeitkontos sind (Über- oder Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, zusätzlich vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden, vom Dienstplan oder der betriebsüblichen Arbeitszeit abweichende Minusstunden, durch entsprechende Freizeit abgegoltene Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten gemäß 7 - 9 der Anlage 5 zu den AVR, Zeitgutschriften gemäß 4);

3. Festlegung der Grenzen für die Plus- und Minusstunden im persönlichen Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters; diese dürfen jeweils das Dreifache der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Mitarbeiters (bei einem Vollzeitbeschäftigten derzeit 115,5 bzw. 120 Stunden) nicht übersteigen; darüber hinausgehende Plusstunden eines Mitarbeiters sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden;

4. Festlegung, daß zusätzlich angeordneten Plusstunden, die über die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, nur bis zu einer bestimmten Grenze, höchstens jedoch 10 Stunden in der Woche, dem Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden können; weitere angeordnete Plusstunden sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden, soweit dadurch unter Berücksichtigung der individuellen Zumutbarkeit bei ihrer Anordnung die regelmäßige Arbeitszeit gemäß 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR überschritten wird;

5. Festlegung, in welchen Zeitblöcken der Zeitausgleich des Mitarbeiters bei einem Zeitguthaben des Arbeitszeitkontos erfolgt (stundenweise, halbe, ganze oder mehrere zusammenhängende Tage); dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen;
bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit setzt der Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters den Ausgleich zeitlich fest; dabei hat er die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, daß dringende dienstliche Belange diesen entgegenstehen;

6. Festlegung, daß Minusstunden nur insoweit mit Erholungsurlaubstagen verrechnet werden dürfen, als der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht berührt wird;

7. Festlegung, daß bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit eine Ankündigungsfrist für die Anordnung von zusätzlichen Plusstunden und für den Wegfall von durch Dienstplan oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden zu beachten ist; diese Frist soll mindestens 24 Stunden betragen;

8. Festlegung, daß mit Beendigung des Dienstverhältnisses, vor Antritt eines Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vor Antritt eines Sonderurlaubs nach 10 der Anlage 14 zu den AVR das Arbeitszeitkonto auszugleichen ist; Plusstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden können, sind als zeitzuschlagspflichtige Überstunden zu vergüten, Minusstunden, die vom Mitarbeiter nicht mehr als Arbeitsleistung erbracht werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen, es sei denn, der Dienstgeber hat sie ausdrücklich angeordnet;

9. Festlegung, daß bei Abwesenheitszeiten, in denen die Vergütung fortzuzahlen ist (Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit), entweder die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit (Ausfallprinzip) oder die durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit (Durchschnittsprinzip) zu berücksichtigen ist;

10. Festlegung, ob bei einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters während des Zeitausgleichs Urlaubsgrundsätze Anwendung finden;

11. Festlegung, daß die Arbeitszeit des Mitarbeiters im übrigen unter Beachtung der Anlage 5 zu den AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit festgesetzt wird, soweit nicht in dieser Anlage davon abgewichen wird;

12. Festlegung über die Art der Führung und Kontrolle des Arbeitszeitkontos der Mitarbeiter;

13. Festlegung der Laufzeit der Dienstvereinbarung, längstens bis zum 31. Dezember 2001; Festlegung, daß die Nachwirkung der Dienstvereinbarung ausgeschlossen wird.

§ 4 Zeitgutschriften

(1) Durch Dienstvereinbarung können dem Mitarbeiter statt Zeitzuschlägen gemäß 1 der Anlage 6a zu den AVR auch folgende Zeitgutschriften gewährt werden:

1. für Arbeit an Sonntagen 15 bis 20 Minuten je Stunde;

2. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 21 bis 30 Minuten je Stunde;

3. für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr 10 Minuten je Stunde;

4. für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr 5 Minuten je Stunde.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitgutschriften nach Absatz 1 Nr.1, 2 und 4 wird jeweils nur die höchste Zeitgutschrift gewährt."